08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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schaft erfolgten Gr<strong>und</strong>stückserwerbs zurechnen lassen (BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1995<br />
- 7 B 210.95 - Gr<strong>und</strong>eigentum 1995, 883 ff. = ZOV 1995, 318 f. = DtZ 1995, 343 f. = VIZ<br />
1995, 520 f. = OV-spezial 1995, 352 = NJ 1995, 612 = D-spezial 1995, Nr. 48, 7 = RGV B I<br />
98 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 46). Im Ergebnis sei zudem festzustellen, daß die Teilnahme<br />
des Beigeladenen zu 1 an dem durch Willkür geprägten Vergabemodus bei der gebotenen<br />
Gesamtschau der maßgeblichen tatsächlichen Einzelfallumstände auch jenseits der nicht<br />
abschließend normierten Regelbeispiele einen vergleichbaren Grad moralischer Verwerflichkeit<br />
erreiche, der die Unredlichkeit des Erwerbs zu Lasten der Beigeladenen begründe.<br />
Anmerkungen:<br />
Judikatur zur Unredlichkeit von Funktionsträgern beim Erwerb von Vermögenswerten ist<br />
bisher kaum zur Veröffentlichung gelangt. Im Gr<strong>und</strong>satz hat das BVerwG mit Beschluß vom<br />
2. April 1993 - 7 B 22.93 - (ZOV 1993, 193 = VIZ 1993, 350 = NJW 1993, 2002 = OVspezial<br />
1993, 15; Vorinstanz VG Dresden, Urteil vom 11. November 1992 - IX K 524/92 -<br />
RGV B IX 24 = VIZ 1993, 265) dargelegt, daß allein die Wahrnehmung bestimmter Funktionen<br />
im Partei- <strong>und</strong> Staatsapparat durch einen Erwerber keine Unredlichkeit begründe. Eine<br />
persönliche Machtstellung könne zwar ein Indiz <strong>für</strong> die Ausnutzung dieser Position sein. Im<br />
konkreten Einzelfall müßten sich aber Anhaltspunkte <strong>für</strong> ein unredliches Verhalten ergeben.<br />
Eine weitere Entscheidung vom 29. März 1993 des VG Potsdam (ZOV 1993, 285 ff.) ähnelt<br />
in der Gr<strong>und</strong>konstellation dem oben besprochenen Urteil. Danach müsse sich ein Ratsmitglied,<br />
das über einen längeren Zeitraum an zahlreichen Beschlüssen des Rates der Gemeinde<br />
mitgewirkt hat, mit denen der Entzug von Eigentumsrechten in nicht ordnungsgemäßer Weise<br />
vorbereitet worden ist, die Unredlichkeit eines derartigen Erwerbs auch dann zurechnen lassen,<br />
wenn er an dem ihn selbst betreffenden Beschluß nicht beteiligt war. Jedenfalls trage er<br />
die Beweislast da<strong>für</strong>, daß sein Rechtserwerb redlich gewesen war.<br />
Mitgeteilt von Kristof Copija<br />
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