08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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15. Juni 1990 hätte es bei der Auslegung einen sozialverträglichen Ausgleich zwischen den<br />
unterschiedlichen Interessen von Ost <strong>und</strong> West bei der Lösung der <strong>Vermögensfragen</strong><br />
schaffen müssen. Ob Anfang des Jahres 1990 Zweifel an dem Fortbestand solcher Rechtsgeschäfte<br />
berechtigt waren, läßt diese Entscheidung aber offen.<br />
Verfassungsrechtliche Bedenken hat das BVerwG im Anschluß an seine ständige Rechtssprechung<br />
<strong>für</strong> unbeachtlich erklärt. Die Benachteiligung der Alteigentümer beruhe auf<br />
sachgerechten Erwägungen (Verweis auf BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1996 - 7 B<br />
36.96 - a. a. O.).<br />
Anzumerken bleibt ferner, daß auch der BGH in seiner Entscheidung vom 26. März 1999<br />
(V ZR 294/97) im Hinblick auf die Frage, ob einem Nutzer Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz<br />
gegen den Alteigentümer zustehen, das Fehlen der staatlichen<br />
Genehmigung nach der Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsverordnung der DDR <strong>für</strong> den seinerzeitigen<br />
Kaufvertrag als unbeachtlich angesehen hat.<br />
2. Verhältnis zur Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung<br />
Obgleich der Kläger die Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung mit seinem Antrag auf Wiederaufgreifen<br />
des Verfahrens angegriffen hat, kann dieser Rechtsbehelf nach Ansicht des<br />
BVerwG nicht dazu führen, daß ein redlicher Erwerb ausgeschlossen sei. Es könne dahingestellt<br />
bleiben, inwieweit in diesem Verfahren überhaupt ein an die Aufhebung der<br />
Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung knüpfender Anspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO<br />
geltend gemacht werden könne. Damit dürfte das BVerwG den Fall einer Aufhebung einer<br />
solchen Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung den Zivilgerichten überlassen haben. Welche<br />
Konsequenzen dies hat, bleibt in der Praxis noch abzuwarten.<br />
Mitgeteilt von Dr. Constanze Budde-Hermann<br />
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