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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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15. Juni 1990 hätte es bei der Auslegung einen sozialverträglichen Ausgleich zwischen den<br />

unterschiedlichen Interessen von Ost <strong>und</strong> West bei der Lösung der <strong>Vermögensfragen</strong><br />

schaffen müssen. Ob Anfang des Jahres 1990 Zweifel an dem Fortbestand solcher Rechtsgeschäfte<br />

berechtigt waren, läßt diese Entscheidung aber offen.<br />

Verfassungsrechtliche Bedenken hat das BVerwG im Anschluß an seine ständige Rechtssprechung<br />

<strong>für</strong> unbeachtlich erklärt. Die Benachteiligung der Alteigentümer beruhe auf<br />

sachgerechten Erwägungen (Verweis auf BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1996 - 7 B<br />

36.96 - a. a. O.).<br />

Anzumerken bleibt ferner, daß auch der BGH in seiner Entscheidung vom 26. März 1999<br />

(V ZR 294/97) im Hinblick auf die Frage, ob einem Nutzer Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz<br />

gegen den Alteigentümer zustehen, das Fehlen der staatlichen<br />

Genehmigung nach der Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsverordnung der DDR <strong>für</strong> den seinerzeitigen<br />

Kaufvertrag als unbeachtlich angesehen hat.<br />

2. Verhältnis zur Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung<br />

Obgleich der Kläger die Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung mit seinem Antrag auf Wiederaufgreifen<br />

des Verfahrens angegriffen hat, kann dieser Rechtsbehelf nach Ansicht des<br />

BVerwG nicht dazu führen, daß ein redlicher Erwerb ausgeschlossen sei. Es könne dahingestellt<br />

bleiben, inwieweit in diesem Verfahren überhaupt ein an die Aufhebung der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung knüpfender Anspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO<br />

geltend gemacht werden könne. Damit dürfte das BVerwG den Fall einer Aufhebung einer<br />

solchen Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung den Zivilgerichten überlassen haben. Welche<br />

Konsequenzen dies hat, bleibt in der Praxis noch abzuwarten.<br />

Mitgeteilt von Dr. Constanze Budde-Hermann<br />

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