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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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hin trotz fehlender Sachbefugnis die Rechte des geschädigten Unternehmensträgers im Verwaltungs-<br />

<strong>und</strong> Gerichtsverfahren in eigenem Namen geltend machen, d. h. Rückübertragung<br />

auf die durch ihre Anmeldung entstandene Liquidationsgesellschaft verlangen. Diese über die<br />

bloße Vertretung hinausgehende Rechtsstellung folgt aus der besonderen rechtlichen <strong>und</strong><br />

wirtschaftlichen Beziehung, die die Gesellschafter oder Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger<br />

zu dem geschädigten Unternehmensträger besitzen. Dementsprechend schließt die von § 6<br />

Abs. 6 Satz 1 VermG diesen Personen verliehene Antragsbefugnis das Recht ein, den gestellten<br />

Antrag im Falle seiner Ablehnung im eigenen Namen mit der Klage weiterzuverfolgen.<br />

Aus diesen Gründen hat das VG Magdeburg zutreffend die Aktivlegitimation der Kläger als<br />

Rechtsnachfolger der Frau E. festgestellt.<br />

Ob sich der Ausschluß der materiellen Berechtigung der Kläger hinsichtlich des Erlösauskehranspruchs<br />

mit der Begründung des VG Magdeburg rechtfertigen läßt, beantwortet sich<br />

anhand des Begriffs des „Berechtigten“ i. S. d. § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG.<br />

Das VG Magdeburg vertritt hierzu die Ansicht, daß sich zwar der ursprünglich auf Naturalrestitution<br />

gerichtete Anspruch in eine Forderung auf Auskehr des Erlöses wandele, die materielle<br />

Berechtigung sich hierdurch jedoch nicht verändere.<br />

Die Frage der Berechtigung bei der Erlösherausgabe <strong>und</strong> Entschädigung <strong>für</strong> Unternehmensverluste<br />

(so der entsprechende Titel eines Aufsatzes von Rufert/Neupert, in: VIZ 1995, 266<br />

ff.) ist umstritten.<br />

So wird im Hinblick auf den in § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG verwendeten Plural („die Berechtigten“)<br />

behauptet, daß nicht der Restitutionsberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1 a VermG, d.<br />

h. die „Lazarusgesellschaft“, sondern die Gesellschafter des geschädigten Unternehmens oder<br />

deren Rechtsnachfolger insoweit anspruchsberechtigt sind (vgl. die Nachweise bei Hofert/Neupert,<br />

a. a. O.).<br />

Zu dieser Auseinandersetzung hat das VG Magdeburg keine Stellung genommen.<br />

Dabei liegt auf der Hand, daß mit dem Verfügungsberechtigten im Sinne der Vorschrift des<br />

§ 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG nicht der Erwerber gemeint ist. Der Einwand der Konfusion entsprechend<br />

§§ 362 ff. BGB ist aber in Betracht zu ziehen, wenn als Restitutionsberechtigte im<br />

Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG die Gesellschafter des geschädigten Unternehmens anzusehen<br />

wären. Die C./D. wären einerseits zur Zahlung des Kaufpreises aus der Veräußerung<br />

der Geschäftsanteile der B. GmbH verpflichtet, könnten aber andererseits als Rechtsnachfolger<br />

der Gesellschafter den Erlös herausverlangen.<br />

Im Ergebnis würde aber auch in diesem Fall ein Erlösauskehranspruch ausscheiden.<br />

Mitgeteilt von Mark Weber<br />

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