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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Belehrungen zu verstehen, ohne daß ein Widerspruch zu den ministeriellen Anweisungen<br />

bestehe. Im übrigen gehe es nicht darum, ob vor der Verleihung des Nutzungsrechtes<br />

eine Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung verlangt worden sei.<br />

b) Die Beigeladenen seien auch nicht etwa deswegen bloße Bucheigentümer geworden,<br />

weil - wie der Kläger geltend mache - die Enteignung des Gr<strong>und</strong>stücks nach dem Aufbaugesetz<br />

nichtig sei <strong>und</strong> der Magistrat von Berlin ihnen daher mangels Verfügungsbefugnis<br />

gar kein Eigentum verschaffen konnte. Insoweit sei nicht entscheidend, ob die<br />

Enteignungsvoraussetzungen eingehalten worden seien; vielmehr komme es allein in<br />

Anlehnung an die ständige Rechtsprechung (BVerwG, zusammenfassender Beschluß<br />

vom 14. Januar 1998 - 7 B 339.97 - BARoV-RÜ 06/1998 = VIZ 1998, 212 = OVspezial<br />

1998, 298 = RGV B II 198) darauf an, ob die damalige Enteignung faktisch<br />

wirksam gewesen sei. Dies könne nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz<br />

nicht ernsthaft bezweifelt werden.<br />

c) Ein wirksamer Erwerb der Beigeladenen sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil<br />

der Kläger das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens beantragt habe. Der Senat<br />

habe bereits entschieden, daß die in § 7 Abs. 3 AnmVO angeordnete aufschiebende<br />

Wirkung ebenso wie die aufschiebende Wirkung eines gegen die Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung<br />

eingelegten Rechtsbehelfs keine weitergehende Rechtsfolgen auslösen<br />

könne als eine Aufhebung der Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung selbst. Diese habe<br />

nach § 7 GVO nur eine schuldrechtliche Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts unter<br />

Wiederaufleben des mit der Eigentumsübertragung entfallenen Restitutionsanspruchs<br />

zur Folge (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 63.96 - BARoV-RÜ 19/1997 =<br />

OV-spezial 1998, 236 = VIZ 1998, 378 = RGV D I 61).<br />

2. Der rechtswirksame Erwerb des Gebäudes <strong>und</strong> des da<strong>für</strong> verliehenen Nutzungsrechts<br />

durch die Beigeladenen sei auch redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gewesen.<br />

Gegen den redlichen Erwerb spreche nicht, daß der Vertrag erst nach dem 18. Oktober<br />

1989 abgeschlossen worden sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei dieser<br />

vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich angebahnt worden, so daß die Voraussetzungen<br />

des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG vorlägen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit<br />

dieser Vorschrift bestünden nicht, wie das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht bereits festgestellt<br />

habe (BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1996 - 7 B 36.96 - VIZ 1996, 269 f., 647<br />

f. = ZOV 1996, 209 ff. = OV-spezial 1996, 298 = NJW 1996, 1767 f. = RGV B IX 145).<br />

Bedenken gegen die Redlichkeit im Hinblick darauf, daß das Haus als Zweifamilienhaus<br />

verkauft worden sei, seien unerheblich. Die Veräußerung eines volkseigenen Zweifamilienhauses<br />

hätte durchaus im Einklang mit den Rechtsvorschriften der DDR gestanden. Als<br />

Eigenheim im Sinne des Eigenheimgesetzes sei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative der<br />

Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 590) i. d.<br />

F. der 2. Durchführungsbestimmung vom 9. April 1985 (GBl. I S. 109) auch ein Gebäude<br />

mit einer zweiten Wohnung, die als selbständige Wohnung vermietet werden konnte, also<br />

auch ein Zweifamilienhaus, zu verstehen gewesen.<br />

Die gewerbliche Nutzung des Hauses ab Mitte 1990 stelle als untergeordneten Nebenerwerb<br />

die Eigennutzungsabsicht nicht in Frage.<br />

Abschließend betont das Gericht, daß der Rechtsbehelf gegen die - fingierte - Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsgenehmigung,<br />

die oder deren Wirkung der Kläger mit seinem Antrag auf<br />

Wiederaufgreifen des Verfahrens angegriffen habe, nicht zum Ausschluß des § 4 Abs. 2<br />

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