08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Redlicher Erwerb; keine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis;<br />
Dienstzugehörigkeit; Funktionsträger<br />
Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />
- 5 -<br />
§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG<br />
Der Erwerb eines Gr<strong>und</strong>stücks steht nicht im Einklang mit der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis<br />
in der DDR <strong>und</strong> führt damit zu seiner Unredlichkeit, wenn der Erwerber kraft<br />
seiner Dienstzugehörigkeit zum Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen, einer begünstigenden<br />
internen Ausnahmeregelung unterlag, dadurch überhaupt erst am Vergabesystem <strong>für</strong><br />
Vermögenswerte partizipierte <strong>und</strong> über die willkürlich praktizierte Umsetzung auch informiert<br />
war.<br />
Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />
VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 1999, Az.: 29 A 389.94<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines im Eigentum der beigeladenen Eheleute stehenden<br />
Hausgr<strong>und</strong>stücks.<br />
Die Klägerin verließ die DDR am 4. September 1975 ohne Beachtung der Meldevorschriften.<br />
Gemäß § 1 der AO Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 wurde daraufhin das mit einem kleinen Wochenendhaus<br />
bebaute Gr<strong>und</strong>stück am 18. November 1975 unter staatliche Treuhandverwaltung<br />
gestellt. Zehn Tage später wies die Magistratsverwaltung von Berlin den Beigeladenen<br />
das streitgegenständliche Wochenendgr<strong>und</strong>stück zur Nutzung <strong>und</strong> käuflichen Übernahme zu.<br />
Am 19. Dezember 1975 wurde der Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag geschlossen.<br />
Im Zuge der Mitte Oktober bis Mitte Dezember 1975 getr<strong>offene</strong>n Vorbereitungen zur Veräußerung<br />
der Parzelle hatte der Beigeladene zu 1 in seiner dienstlichen Funktion als stellvertretender<br />
Unterabteilungsleiter Finanzen beim Magistrat verschiedene Maßnahmen veranlaßt. So<br />
kündigte er dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg am 10. Oktober 1975 die Verkaufsabsicht<br />
an <strong>und</strong> stellte <strong>für</strong> den Magistrat verschiedene gr<strong>und</strong>stücksbezogene Angaben zusammen.<br />
Es existieren weiter zwei handschriftliche Vermerke mit dem Wortlaut: „Gen. K - bitte<br />
Eintragung des Verwaltervermerks im Gr<strong>und</strong>buch veranlassen, jedoch noch nicht VEB KWV<br />
zum Verwalter bestellen.“ sowie „Gen. M - würdest Du mit dem Stadtrat reden.“<br />
Der Beteiligte zu 1 trug dazu vor, daß die Überlassung der wenigen verfügbaren Parzellen an<br />
Mitarbeiter der Magistratsabteilung Finanzen gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig gewesen sei, allerdings<br />
habe eine Vergabe entsprechend einer internen mündlichen Dienstanweisung ausnahmsweise<br />
mit Genehmigung des Stadtrats erfolgen können. Die Genehmigung habe ebensowenig wie<br />
die Antragstellung der Schriftform bedurft. Beides sei über den „kleinen Dienstweg“ gegangen<br />
<strong>und</strong> in der Abteilung „sozusagen leger gehandhabt“ worden. Entsprechend habe er sein<br />
Erwerbsinteresse gegenüber seinen Vorgesetzten bek<strong>und</strong>et.<br />
- 6 -