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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Redlicher Erwerb; keine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis;<br />

Dienstzugehörigkeit; Funktionsträger<br />

Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />

- 5 -<br />

§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG<br />

Der Erwerb eines Gr<strong>und</strong>stücks steht nicht im Einklang mit der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis<br />

in der DDR <strong>und</strong> führt damit zu seiner Unredlichkeit, wenn der Erwerber kraft<br />

seiner Dienstzugehörigkeit zum Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen, einer begünstigenden<br />

internen Ausnahmeregelung unterlag, dadurch überhaupt erst am Vergabesystem <strong>für</strong><br />

Vermögenswerte partizipierte <strong>und</strong> über die willkürlich praktizierte Umsetzung auch informiert<br />

war.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 1999, Az.: 29 A 389.94<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines im Eigentum der beigeladenen Eheleute stehenden<br />

Hausgr<strong>und</strong>stücks.<br />

Die Klägerin verließ die DDR am 4. September 1975 ohne Beachtung der Meldevorschriften.<br />

Gemäß § 1 der AO Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 wurde daraufhin das mit einem kleinen Wochenendhaus<br />

bebaute Gr<strong>und</strong>stück am 18. November 1975 unter staatliche Treuhandverwaltung<br />

gestellt. Zehn Tage später wies die Magistratsverwaltung von Berlin den Beigeladenen<br />

das streitgegenständliche Wochenendgr<strong>und</strong>stück zur Nutzung <strong>und</strong> käuflichen Übernahme zu.<br />

Am 19. Dezember 1975 wurde der Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag geschlossen.<br />

Im Zuge der Mitte Oktober bis Mitte Dezember 1975 getr<strong>offene</strong>n Vorbereitungen zur Veräußerung<br />

der Parzelle hatte der Beigeladene zu 1 in seiner dienstlichen Funktion als stellvertretender<br />

Unterabteilungsleiter Finanzen beim Magistrat verschiedene Maßnahmen veranlaßt. So<br />

kündigte er dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg am 10. Oktober 1975 die Verkaufsabsicht<br />

an <strong>und</strong> stellte <strong>für</strong> den Magistrat verschiedene gr<strong>und</strong>stücksbezogene Angaben zusammen.<br />

Es existieren weiter zwei handschriftliche Vermerke mit dem Wortlaut: „Gen. K - bitte<br />

Eintragung des Verwaltervermerks im Gr<strong>und</strong>buch veranlassen, jedoch noch nicht VEB KWV<br />

zum Verwalter bestellen.“ sowie „Gen. M - würdest Du mit dem Stadtrat reden.“<br />

Der Beteiligte zu 1 trug dazu vor, daß die Überlassung der wenigen verfügbaren Parzellen an<br />

Mitarbeiter der Magistratsabteilung Finanzen gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig gewesen sei, allerdings<br />

habe eine Vergabe entsprechend einer internen mündlichen Dienstanweisung ausnahmsweise<br />

mit Genehmigung des Stadtrats erfolgen können. Die Genehmigung habe ebensowenig wie<br />

die Antragstellung der Schriftform bedurft. Beides sei über den „kleinen Dienstweg“ gegangen<br />

<strong>und</strong> in der Abteilung „sozusagen leger gehandhabt“ worden. Entsprechend habe er sein<br />

Erwerbsinteresse gegenüber seinen Vorgesetzten bek<strong>und</strong>et.<br />

- 6 -

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