08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Fall scheitere aber die Annahme einer unlauteren Machenschaft bereits daran, daß weder die<br />
Kläger entsprechendes vorgetragen noch der Akteninhalt hier<strong>für</strong> entsprechendes ergeben hätten.<br />
Dem hinsichtlich der unlauteren Machenschaften unsubstantiierten Klagevorbringen sei nicht<br />
zu entnehmen, daß von den damaligen gesetzlichen Vorschriften zu Lasten der Rechtsvorgänger<br />
der Kläger abgewichen worden wäre. Die Nichtumwertung der Uraltguthaben habe offenbar<br />
auf dem Umstand beruht, daß die Rechtsvorgänger der Kläger den rechtmäßigen Erwerb<br />
ihres Vermögens nicht hätten nachweisen können.<br />
Auf unlautere Machenschaften deute auch nicht die Tatsache hin, daß die Einspruchsentscheidung<br />
des Rates des Bezirkes, durch die ein höherer Betrag zur Umwertung freigegeben<br />
worden war, nach einer Eingabe an den Präsidenten der Volkskammer aufgr<strong>und</strong> eines Schreibens<br />
des Ministeriums der Finanzen „verbösert“ worden sei. Allein daraus, daß eine den maßgebenden<br />
Rechtsvorschriften widersprechende Verwaltungsentscheidung über die Umwertung<br />
der angemeldeten Uraltguthaben auf die Eingabe des Rechtsvorgängers der Kläger zu<br />
ihrem Nachteil korrigiert worden sei, ergebe sich kein manipulativer Vermögenszugriff im<br />
Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.<br />
Anmerkungen:<br />
Mit diesem Urteil stellt das BVerwG eine Kategorie von Vermögensverlusten klar, die nach<br />
seiner Auffassung in die DDR-Zeit fällt, jedoch keine Schädigung gemäß § 1 Abs. 1 bis 7<br />
VermG darstellt: nämlich Währungsverluste.<br />
Keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG liegt nach Auffassung des Gerichtes<br />
deshalb vor, weil ihr das Merkmal der Diskriminierung eines bestimmten Personenkreises<br />
fehlt. Währungsverluste entstanden aufgr<strong>und</strong> eines sachlichen, diskriminierungsfreien Merkmales:<br />
der Überschreitung eines bestimmten Höchstbetrages.<br />
Das BVerwG sieht eine solche Begrenzung der umzuwertenden Uraltguthaben im Interesse<br />
einer Bereinigung der Konkurslage des Deutschen Reiches, eines wirtschaftlichen Neuaufbaues<br />
<strong>und</strong> einer Konsolidierung der Finanzen als gerechtfertigt an.<br />
Das Gericht verweist auf eine entsprechende Bewertung dieses Sachverhaltes durch den Gesetzgeber,<br />
wie sie mit der Einordnung von Währungsverlusten unter den § 1 Abs. 4<br />
AusglLeistG - also als unter eine Kategorie, <strong>für</strong> die keine Ausgleichsleistung gewährt wird -<br />
vorgenommen wurde.<br />
Das Gericht grenzt diese Maßnahme deutlich ab von solchen, die ungeachtet einer die Gründung<br />
der DDR überdauernden Wirkung noch in die Eigenverantwortung der Besatzungsmacht<br />
fallen.<br />
Mitgeteilt von Dr. Kurt Grabarse<br />
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