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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Das ARoV lehnte den Antrag des Klägers auf Rückübertragung ab, da eine Rückgabe nach §<br />

4 Abs. 2 VermG wegen des redlichen Erwerbes der Beigeladenen ausgeschlossen sei.<br />

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage auf Rückübertragung des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks, hilfsweise auf Übertragung des Rückübereignungsanspruches des Beklagten<br />

gegen die Beigeladenen.<br />

Der Kläger meinte, daß die Beigeladenen kein Eigentum erlangt hätten, weil sein Antrag auf<br />

Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens aufschiebende Wirkung gehabt habe <strong>und</strong> ein<br />

Widerspruch im Gr<strong>und</strong>buch verzeichnet sei. Das Gr<strong>und</strong>stück müsse ihm nach § 7 Abs. 3 der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsordnung zurückgegeben oder der Anspruch des Beklagten gegen die<br />

Beigeladenen auf Rückübereignung des Gr<strong>und</strong>stückes übertragen werden.<br />

Hilfsweise berufe er sich darauf, daß er das Eigentum nach dem Aufbaugesetz nicht verloren<br />

habe, da dessen Voraussetzungen offenk<strong>und</strong>ig nicht vorgelegen hätten.<br />

Schließlich sei die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG verfassungswidrig, da<br />

sie enteignende Wirkung habe.<br />

Darüber hinaus seien die Beigeladenen auch unredlich gewesen. Es habe sich um ein Zweifamilienhaus<br />

gehandelt, das nicht unter die Bestimmungen zum Verkauf von Eigenheimen<br />

falle. Die Beigeladenen hätten es auch nicht zum Eigenbedarf, sondern allein aus einem Vermieterinteresse<br />

heraus erworben, was die gewerbliche Nutzung seit Mitte 1990 belege. Die<br />

Beigeladenen seien zudem im Ministerium des Innern beschäftigt gewesen.<br />

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es liege ein redlicher Erwerb<br />

vor. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens sei nicht<br />

erwerbshindernd. Derart weitreichende Rechtsfolgen seien mit der in § 7 Abs. 3 Anmeldeverordnung<br />

angeordneten aufschiebenden Wirkung nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Mit seiner Revision begehrte der Kläger vorrangig die Übertragung des Rückübereignungsanspruchs<br />

des Beklagten gegen die Beigeladenen auf sich, hilfsweise die Rückübertragung des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks. Dazu machte er geltend: Da weder <strong>für</strong> den Gebäude- noch <strong>für</strong> den Gr<strong>und</strong>stücksverkauf<br />

die erforderlichen Genehmigungen erteilt worden seien, müsse eine Rückabwicklung<br />

der Verträge nach schuldrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen erfolgen, so wie es § 7 Abs. 3 GVO vorsehe.<br />

Soweit der Beklagte sich nunmehr darauf berufe, daß nach den Hinweisen <strong>und</strong> Erläuterungen<br />

des Finanzministeriums der DDR zum Nutzungsrechtsgesetz mit der Verleihung des Nutzungsrechts<br />

die Genehmigung zum Hauskauf als erteilt anzusehen sei, fehle es an entsprechenden<br />

Feststellungen der Vorinstanz. Abgesehen hiervon seien Zweifel an der geltend gemachten<br />

Verwaltungspraxis angebracht; diese würden sich daraus ergeben, daß die Beigeladenen<br />

mit Schreiben des Magistrats von Berlin vom 16. Januar 1990 darauf hingewiesen worden<br />

seien, daß ein Nutzungsrecht erst nach der Genehmigung des Kaufvertrags verliehen werde<br />

<strong>und</strong> zudem in beiden Kaufverträgen unter Nr. 6 darauf aufmerksam gemacht werde, daß<br />

die Wirksamkeit der Verträge von der staatlichen Genehmigung abhänge.<br />

Selbst wenn aber eine Genehmigung erteilt worden sei, sei diese durch das Wiederaufgreifen<br />

des Genehmigungsverfahrens rückwirkend außer Kraft gesetzt worden.<br />

Aus den Gründen:<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat die Revision im wesentlichen mit folgender Begründung<br />

abgelehnt:<br />

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