08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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nung der Umwertung eine entschädigungslose Enteignung i. S. v. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG<br />
<strong>und</strong> die Aufhebung der Entscheidung des Rates des Bezirkes eine unlautere Machenschaft i.<br />
S. v. § 1 Abs. 3 VermG darstellten.<br />
Das VG hat mit Urteil - 1 K 384/96 - am 18. Dezember 1997 die Klage abgewiesen. In der<br />
Begründung heißt es, die Guthaben seien auf besatzungshoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage (§ 1 Abs. 8<br />
Buchst. a VermG) entzogen worden. Durch eine Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission<br />
(DWK) vom 21. Juni 1948 <strong>und</strong> einen Befehl Nr. 111/1948 der SMAD sei bestimmt<br />
worden, daß Guthaben aus Spareinlagen, laufenden <strong>und</strong> anderen Konten eines Inhabers,<br />
die den Betrag von insgesamt 5.000,00 RM überstiegen, erst nach Feststellung ihres<br />
redlichen Erwerbs umgetauscht würden; Einkommen von Kriegsgewinnlern <strong>und</strong> durch Spekulation<br />
erzielte Gewinne (darunter habe man in weiter Auslegung Uraltguthaben verstanden,<br />
die während des Krieges erworben worden waren) sollten als nicht rechtmäßig erworben gelten<br />
<strong>und</strong> konfisziert werden. Unter Bezug auf diese Rechtsnormen seien die Uraltguthaben der<br />
Rechtsvorgänger der Kläger entwertet <strong>und</strong> damit faktisch enteignet worden. Der besatzungshoheitliche<br />
Zusammenhang habe sich auch noch auf den Bescheid des Rates des Bezirkes<br />
nach dem 7. Oktober 1949 erstreckt.<br />
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, welche die Kläger damit begründen, daß das<br />
VG zu Unrecht von einer besatzungshoheitlichen Maßnahme ausgegangen sei. Der Befehl Nr.<br />
111/1948 SMAD habe keine unmittelbare Enteignung des Uraltguthabens bewirkt, da deutsche<br />
Stellen konstitutiv über die Höhe der Umwertung zu entscheiden gehabt hätten. Ebensowenig<br />
könne von einem von der Besatzungsmacht erteilten Vollzugsauftrag ausgegangen<br />
werden. Die Enteignung sei von dieser weder eingeleitet noch sachlich vorgeformt gewesen.<br />
Die erste enteignende Maßnahme sei der Bescheid der Landesfinanzdirektion Sachsen gewesen.<br />
Als zweiter Enteignungsakt sei die Aufhebung der bestandskräftigen Entscheidung des<br />
Rates des Bezirkes anzusehen. In beiden Fällen habe es sich um eine entschädigungslose Enteignung<br />
gehandelt. Die Aufhebung der Freigabeentscheidung des Rates des Bezirkes habe<br />
über dies eine unlautere Machenschaft dargestellt, die den Zweck verfolgt habe, das Holzhandelsunternehmen<br />
zu schädigen.<br />
Aus den Gründen:<br />
Die Revision ist nach Auffassung der BVerwG unbegründet. Im Ergebnis habe das VG die<br />
Klage zu Recht abgewiesen.<br />
Die Nichtumwertung der Uraltguthaben (Reichsmarkforderungen) habe jedoch entgegen der<br />
Annahme des VG nicht auf besatzungshoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage beruht. Das BVerwG folgt insoweit<br />
der Auffassung der Kläger, als es ebenfalls davon ausgeht, daß der Befehl Nr.<br />
111/1948 die Umwertung nicht ausgeschlossen sondern die Entscheidung hierüber von den<br />
Ergebnissen einer späteren Prüfung eines rechtmäßigen Erwerbs abhängig gemacht habe (Nr.<br />
7 Buchst. f bezüglich laufender Konten <strong>und</strong> Spareinlagen ab 3.000,00 RM; Nr. 7 Buchst. g<br />
von Bargeld <strong>und</strong> Kontoguthaben über 5.000,00 RM). Zu dieser Überprüfung sei es vor Gründung<br />
der DDR nicht mehr gekommen, da einschlägige Bestimmungen erst nach dem 7. Oktober<br />
1949 erlassen wurden. Es könne deshalb keine Rede davon sein, daß sich die Inhaber eines<br />
Uraltguthabens bereits durch den SMAD-Befehl vollständig <strong>und</strong> endgültig aus ihrem Eigentum<br />
verdrängt sehen mußten.<br />
Zwar könne es unter bestimmten Voraussetzungen auch Fälle geben, wo eine die Gründung<br />
der DDR überdauernde Enteignungsverantwortung der Besatzungsmacht anzunehmen sei,<br />
nämlich dann, wenn unter deren Oberhoheit eine sowohl gegenständliche wie sachlich vorgeformte<br />
Enteignungsaktion eingeleitet worden war <strong>und</strong> den Handlungen oder Verlautbarungen<br />
der Besatzungsmacht ein entsprechender Vollzugsauftrag zu entnehmen sei (vgl. VG Dresden<br />
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