08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Anmerkungen:<br />
- 14 -<br />
Dieser Beschluß ist im Zusammenhang mit den Urteilen des BVerwG vom 25. Februar 1999 -<br />
7 C 8.98 <strong>und</strong> 7 C 9.98 - bedeutsam. Das BVerwG bestätigt hier wiederum den in den o. g.<br />
Urteilen aufgestellten Gr<strong>und</strong>satz, daß Enteignungsentscheidungen deutscher Verwaltungsstellen<br />
unter der Oberhoheit der SMAD - also bspw. Maßnahmen der Bodenreform oder von<br />
der DWK durchgeführte Enteignungen aufgr<strong>und</strong> der SMAD-Befehle Nr. 124/64 bzw. landesrechtliche<br />
Enteignungsmaßnahmen - nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfüllen<br />
können. Damit wird erkennbar, daß das BVerwG <strong>für</strong> die Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG<br />
nur russische Rehabilitierungsentscheidungen, die die Aufhebung vermögenseinziehender<br />
Maßnahmen durch Strafurteil aussprechen, anerkennen will.<br />
Mitgeteilt von Gabriele Körner<br />
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