08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Mit Bescheid vom 14. Juli 1993 übertrug der Beklagte das Eigentum an dem Gr<strong>und</strong>stück an<br />
die Beigeladenen zurück, hob das dem Kläger verliehene Nutzungsrecht an dem Gr<strong>und</strong>stück<br />
auf <strong>und</strong> setzte einen Ablösebetrag von 11.440,00 DM fest.<br />
Den Widerspruch des Klägers wies das LARoV zurück. Unter anderem stellte es in seiner<br />
Begründung fest, daß die Voraussetzungen der Rückausnahme in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b<br />
VermG nicht gegeben seien. Der Kläger sei zum Erwerbszeitpunkt weder privater Handwerker<br />
noch Gewerbetreibender gewesen, so daß er das Gebäude nicht auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 1<br />
des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 - Verkaufsgesetz -<br />
(GBl. I S. 157) erworben habe.<br />
In der Klagebegründung hat der Kläger dem Verwaltungsgericht vorgetragen, er habe als Gewerbetreibender<br />
das Gebäude zum Betrieb seiner Gaststätte erworben <strong>und</strong> hierauf seine Existenz<br />
gegründet. Für derartige Fälle sei die den Redlichkeitsschutz erweiternde Vorschrift des<br />
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG in das Vermögensgesetz eingefügt worden. Das Verwaltungsgericht<br />
Magdeburg hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 1998 - A 5 K 283/97 - abgewiesen.<br />
Zur Begründung führt es u. a. aus:<br />
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG lägen nicht vor, da der Gebäudeerwerb<br />
nicht unter den Tatbestand des § 1 des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 falle.<br />
Zwar sei das Gebäude an den Kläger <strong>für</strong> Gewerbezwecke veräußert worden. Der Kläger sei<br />
im Zeitpunkt des Rechtserwerbs aber nicht Gewerbetreibender im Sinne des Gewerbegesetzes<br />
der DDR vom 6. März 1990 gewesen. Als Angestellter der HO habe er keine selbständige<br />
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gewerbegesetzes ausgeübt. Mit Blick auf den Zweck<br />
des Verkaufsgesetzes, in der damaligen Umbruchphase die wirtschaftliche Eigeninitiative zu<br />
fördern, genüge zwar zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales „Gewerbetreibender“ schon<br />
die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, sofern die Erlaubnis nach<br />
dem Rechtserwerb erteilt <strong>und</strong> sodann alsbald mit der Gewerbeausübung begonnen worden sei.<br />
Dies sei hier aber nicht der Fall, <strong>und</strong> daher könne die Klage ungeachtet der Tatsache, daß<br />
sämtliche anderen Voraussetzungen des § 1 Verkaufsgesetz <strong>und</strong> des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung<br />
zu diesem Gesetz - DVO zum Verkaufsgesetz - (GBl. I S. 158) vorgelegen<br />
hätten, keinen Erfolg haben. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht wegen der gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />
Bedeutung zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).<br />
Aus den Gründen:<br />
Die Revision ist nicht begründet. Der Senat führt dazu u. a. wie folgt aus:<br />
Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Schädigung der Beigeladenen<br />
einen Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes zur Folge hat,<br />
weil kein gesetzlicher Restitutionsausschlußgr<strong>und</strong> bestehe.<br />
Der Kläger könne sich nicht auf den hier allein in Betracht kommenden Ausschlußtatbestand<br />
des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 VermG) berufen. Eine der in § 4 Abs. 2 Satz 2 HS 2<br />
VermG aufgeführten, zur Gr<strong>und</strong>regel des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zurückzuführenden Ausnahmen<br />
von der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 HS 1 VermG sei nicht gegeben. Der<br />
hier in Betracht zu ziehende Tatbestand des Buchstaben b, also der Erwerb auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
des § 1 des Verkaufsgesetzes, sei nicht erfüllt.<br />
§ 1 des Verkaufsgesetzes eröffnete erstmals in der DDR die rechtliche Möglichkeit, volkseigene<br />
Gebäude <strong>für</strong> Gewerbezwecke an private Handwerker <strong>und</strong> Gewerbetreibende, die Bürger<br />
der DDR oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der DDR waren, zu verkaufen. Nach § 1<br />
Abs. 1 der DVO zum Verkaufsgesetz mußte es sich um Gebäude handeln, die durch Hand-<br />
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