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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Mit Bescheid vom 14. Juli 1993 übertrug der Beklagte das Eigentum an dem Gr<strong>und</strong>stück an<br />

die Beigeladenen zurück, hob das dem Kläger verliehene Nutzungsrecht an dem Gr<strong>und</strong>stück<br />

auf <strong>und</strong> setzte einen Ablösebetrag von 11.440,00 DM fest.<br />

Den Widerspruch des Klägers wies das LARoV zurück. Unter anderem stellte es in seiner<br />

Begründung fest, daß die Voraussetzungen der Rückausnahme in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b<br />

VermG nicht gegeben seien. Der Kläger sei zum Erwerbszeitpunkt weder privater Handwerker<br />

noch Gewerbetreibender gewesen, so daß er das Gebäude nicht auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 1<br />

des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 - Verkaufsgesetz -<br />

(GBl. I S. 157) erworben habe.<br />

In der Klagebegründung hat der Kläger dem Verwaltungsgericht vorgetragen, er habe als Gewerbetreibender<br />

das Gebäude zum Betrieb seiner Gaststätte erworben <strong>und</strong> hierauf seine Existenz<br />

gegründet. Für derartige Fälle sei die den Redlichkeitsschutz erweiternde Vorschrift des<br />

§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG in das Vermögensgesetz eingefügt worden. Das Verwaltungsgericht<br />

Magdeburg hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 1998 - A 5 K 283/97 - abgewiesen.<br />

Zur Begründung führt es u. a. aus:<br />

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG lägen nicht vor, da der Gebäudeerwerb<br />

nicht unter den Tatbestand des § 1 des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 falle.<br />

Zwar sei das Gebäude an den Kläger <strong>für</strong> Gewerbezwecke veräußert worden. Der Kläger sei<br />

im Zeitpunkt des Rechtserwerbs aber nicht Gewerbetreibender im Sinne des Gewerbegesetzes<br />

der DDR vom 6. März 1990 gewesen. Als Angestellter der HO habe er keine selbständige<br />

Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gewerbegesetzes ausgeübt. Mit Blick auf den Zweck<br />

des Verkaufsgesetzes, in der damaligen Umbruchphase die wirtschaftliche Eigeninitiative zu<br />

fördern, genüge zwar zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales „Gewerbetreibender“ schon<br />

die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, sofern die Erlaubnis nach<br />

dem Rechtserwerb erteilt <strong>und</strong> sodann alsbald mit der Gewerbeausübung begonnen worden sei.<br />

Dies sei hier aber nicht der Fall, <strong>und</strong> daher könne die Klage ungeachtet der Tatsache, daß<br />

sämtliche anderen Voraussetzungen des § 1 Verkaufsgesetz <strong>und</strong> des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung<br />

zu diesem Gesetz - DVO zum Verkaufsgesetz - (GBl. I S. 158) vorgelegen<br />

hätten, keinen Erfolg haben. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht wegen der gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />

Bedeutung zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Revision ist nicht begründet. Der Senat führt dazu u. a. wie folgt aus:<br />

Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Schädigung der Beigeladenen<br />

einen Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes zur Folge hat,<br />

weil kein gesetzlicher Restitutionsausschlußgr<strong>und</strong> bestehe.<br />

Der Kläger könne sich nicht auf den hier allein in Betracht kommenden Ausschlußtatbestand<br />

des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 VermG) berufen. Eine der in § 4 Abs. 2 Satz 2 HS 2<br />

VermG aufgeführten, zur Gr<strong>und</strong>regel des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zurückzuführenden Ausnahmen<br />

von der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 HS 1 VermG sei nicht gegeben. Der<br />

hier in Betracht zu ziehende Tatbestand des Buchstaben b, also der Erwerb auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

des § 1 des Verkaufsgesetzes, sei nicht erfüllt.<br />

§ 1 des Verkaufsgesetzes eröffnete erstmals in der DDR die rechtliche Möglichkeit, volkseigene<br />

Gebäude <strong>für</strong> Gewerbezwecke an private Handwerker <strong>und</strong> Gewerbetreibende, die Bürger<br />

der DDR oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der DDR waren, zu verkaufen. Nach § 1<br />

Abs. 1 der DVO zum Verkaufsgesetz mußte es sich um Gebäude handeln, die durch Hand-<br />

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