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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 meldete Frau E. im eigenen Namen vermögensrechtliche<br />

Ansprüche auch hinsichtlich der früheren B. AG an.<br />

Der VEB B. wurde am 28. Mai 1990 in die B. GmbH umgewandelt. Zum Vermögen dieses<br />

Unternehmens gehörte unter anderem die ehemalige Betriebsstätte der B. AG.<br />

Mit notariellem Vertrag vom 8. August 1991 veräußerte die Treuhandanstalt (THA) an die<br />

Herren C. <strong>und</strong> D. als Gesellschafter der GbR C./D. die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile<br />

der B. GmbH in Höhe von nominal 50.000,00 DM. In dem Vertrag wurde darauf hingewiesen,<br />

daß die B. GmbH auch Eigentümer des Werkteils II sei, bezüglich dessen Reprivatisierungsansprüche<br />

bestünden, <strong>und</strong> daß dieser Werkteil von den Käufern zu einer maximal festgelegten<br />

Summe vom Rückübertragungsberechtigten durch gesonderten Vertrag erworben<br />

werde.<br />

Mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 1991 verkaufte Frau E. die angemeldeten vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche an der ehemaligen B. AG an die Herren C. <strong>und</strong> D. in GbR C./D.<br />

<strong>und</strong> trat in Erfüllung des Kaufvertrages diese Ansprüche an die Erwerber ab, die die Abtretung<br />

annahmen. Die Abtretung wurde mit Schreiben vom 5. Oktober 1992 bei dem Beklagten<br />

angezeigt.<br />

Mit notarieller Urk<strong>und</strong>e vom 25. Mai 1992 veräußerten die Herren C. <strong>und</strong> D. als Gesellschafter<br />

der GbR C./D. die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der B. GmbH sowie den von<br />

ihnen mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 1991 erworbenen Anspruch auf Rückübertragung<br />

des Unternehmens der B. AG an die D. AG, die die Geschäftsanteile ihrerseits zwischenzeitlich<br />

weiterveräußerte.<br />

Letztere, vertreten durch Herrn D., veräußerte den Anspruch auf Rückübertragung des Unternehmens<br />

mit notariellem Vertrag vom 22. Juni 1992 an den Kläger zu 1 <strong>und</strong> trat diesen in<br />

Erfüllung des Kaufvertrages an den Kläger zu 1 ab.<br />

Mit dem am 22. Februar 1994 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben zeigte der Kläger<br />

zu 1. die Abtretung des vermögensrechtlichen Anspruchs an.<br />

Der Kläger zu 1 trat mit notariellem Vertrag vom 21. April 1998 unter Hinweis auf ein<br />

„Schreiben“ des Beklagten vom 18. März 1997 seinen künftigen Anspruch auf anteilige Auskehrung<br />

einer von der B. AG i. L. zu erhaltenden Entschädigung sowie seinen künftigen<br />

Zahlungsanspruch aus § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG gegen die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

bzw. die B<strong>und</strong>esanstalt <strong>für</strong> vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an den Kläger zu 2 ab. Mit<br />

am 7. Mai 1998 bei dem Beklagten eingegangenen Schriftsatz zeigte der Kläger zu 2 die vorgenannten<br />

Abtretungen an.<br />

Der Kläger zu 1 hatte zunächst nur Untätigkeitsklage erhoben, mit der er ursprünglich seine<br />

Wiedereinsetzung in Mitgliedschaftsrechte <strong>und</strong> die Zahlung eines Veräußerungserlöses begehrte.<br />

Mit Bescheid vom 3. August 1998 stellte das Landesamt zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong><br />

fest, daß die B. AG i. L. im Zeitpunkt der Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche<br />

durch Frau E. hinsichtlich des vormaligen Unternehmens der B. AG Berechtigte i. S.<br />

d. Vermögensgesetzes war (Ziffer 1) <strong>und</strong> die vermögensrechtlichen Ansprüche der B. AG i.<br />

L. mit der Abtretung durch notariellen Kaufvertrag vom 28. Oktober 1991 untergegangen sind<br />

(Ziffer 2). Die Ansprüche der (nun) Kläger zu 1 <strong>und</strong> 2 auf Erlösauskehr oder Entschädigung<br />

wurden abgelehnt (Ziffer 3).<br />

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