08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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des Wohnraums gewährleistet war (vgl. § 4 der DVO zum Gesetz volkseigener Gebäude vom<br />
15. März 1990).<br />
Diese Erwerbsvoraussetzung sei im Fall des Klägers nicht gegeben gewesen. Zwar hatte er<br />
den Wunsch, die Gaststätte privat zu führen, bereits im Januar 1990 bek<strong>und</strong>et, doch lagen bei<br />
Abschluß des Kaufvertrages am 19. März 1990 keine objektiven Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine hinreichend<br />
sicher bevorstehende Übernahme der HO-Gaststätte vor. Vielmehr vermietete der<br />
Kläger nach dem Erwerb des Gebäudes zunächst einmal die Gaststättenräume an die bisherige<br />
Betreiberin weiter. Die erforderliche Gewerbeerlaubnis beantragte er sodann erst drei Monate<br />
nach Vertragsschluß. Den Betrieb übernahm er erst ein halbes Jahr nach dem Vertragsschluß.<br />
Die Ungewißheit der Aufnahme eines privaten Gewerbes ergebe sich auch daraus, daß die<br />
maßgebenden Erwerbsdokumente keinen Hinweis auf eine bevorstehende Übernahme des<br />
Gaststättenbetriebes enthielten. Das Nutzungsrecht an dem volkseigenen Gr<strong>und</strong>stück z. B.<br />
wurde „entsprechend seinen Wohnbedürfnissen“ gestattet. All dies lasse folgern, daß im Vordergr<strong>und</strong><br />
zunächst der Erwerb des Eigentums an dem Gebäude stand.<br />
Die angefochtenen Behördenbescheide <strong>und</strong> das VG-Urteil seien insoweit auch nicht b<strong>und</strong>esrechtlich<br />
zu beanstanden, als der Beklagte das dem Kläger verliehene Nutzungsrecht aufgehoben<br />
hat. Unabhängig von den hier nicht vorliegenden Rückausnahmetatbeständen i. S. d. §<br />
4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a - c VermG sei der Kläger als unredlich gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a<br />
VermG anzusehen.<br />
Der Erwerb des Gebäudes <strong>und</strong> damit auch des akzessorischen dinglichen Nutzungsrechts an<br />
dem volkseigenen Gr<strong>und</strong>stück habe, wie ausgeführt, nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt<br />
des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften gestanden. Dies hätte der<br />
Kläger wissen müssen. Dieses Tatbestandsmerkmal sei mit fahrlässiger Unkenntnis gleichbedeutend<br />
<strong>und</strong> somit erfüllt, wenn der Erwerber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den<br />
Rechtsverstoß hätte erkennen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 7 C 4.93 -<br />
BVerwGE 95, 1<strong>08</strong> = ZIP 1994, 488 ff. = OV-spezial 1994, 14 = NJW 1994, 1359 ff. =<br />
RGV B IX 52 = VIZ 1994, 239 ff. = NJ 1994, 326). Dies sei hier der Fall gewesen. Nach dem<br />
Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989 seien höhere Anforderungen<br />
an die Sorgfaltspflicht im allgemeinen als <strong>für</strong> die Zeit vorher zu stellen. Dem Kläger<br />
müsse klar gewesen sein, daß er sich auf ein risikobehaftetes Geschäft eingelassen hatte. Aufgr<strong>und</strong><br />
unterschiedlicher Aussagen der staatlichen Stellen zur Zulässigkeit eines Erwerbs wäre<br />
erhöhte Vorsicht angebracht gewesen. Bei Kenntnis des am Tag des Vertragsschlusses in<br />
Kraft getretenen Verkaufsgesetzes hätte sich ihm aufdrängen müssen, daß er die Erwerbsvoraussetzungen<br />
nicht erfüllte. Erst recht sei von einer fahrlässigen Unkenntnis auszugehen,<br />
wenn dem Kläger das Inkrafttreten des Verkaufsgesetzes - welches den Erwerb volkseigener<br />
Gebäude durch private Gewerbetreibende erstmals ermöglichte - nicht bekannt gewesen sein<br />
sollte.<br />
Anmerkungen:<br />
1. Der beteiligte Oberb<strong>und</strong>esanwalt vertrat die Auffassung, die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz<br />
2 Buchst. b VermG greife bereits dann ein, wenn ein volkseigenes Gebäude ungeachtet der<br />
rechtlichen Zulässigkeit faktisch auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 1 Verkaufsgesetz veräußert worden<br />
sei. Das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung gewinne erst<br />
im Rahmen der Redlichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG Bedeutung.<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> diese Auffassung könnte sein, daß der Begriff des Gewerbetreibenden (vgl.<br />
§ 1 Abs. 2 Gewerbegesetz der DDR), der im wesentlichen aus der b<strong>und</strong>esdeutschen<br />
Rechtsordnung übernommen wurde, im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse in der DDR<br />
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