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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Diesen Anspruch hätten jedoch nicht die zum Zeitpunkt der Veräußerung Verfügungsberechtigten<br />

C./D., sondern die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die THA, gegenüber der Berechtigten<br />

- der AG i. L. - zu erfüllen.<br />

Das zum Zeitpunkt der Abtretung aufgr<strong>und</strong> des Vertrages mit Frau E. bei C./D. allenfalls belegene<br />

Recht eines Anmeldeberechtigten zur Durchsetzung des der Berechtigten zustehenden<br />

vermögensrechtlichen Anspruchs sei im Zuge des von ihnen mit der Treuhandanstalt geschlossenen<br />

Privatisierungsvertrages über die B. GmbH erloschen <strong>und</strong> könne deshalb nunmehr<br />

nicht mehr durch die Kläger ausgeübt werden.<br />

Dem Wortlaut des Privatisierungsvertrages vom 8. August 1991 zwischen der THA <strong>und</strong> den<br />

Herren C. <strong>und</strong> D. lasse sich zwar dieser Wille der Vertragsschließenden nicht entnehmen.<br />

Nicht darauf, sondern auf den wahren Willen der Beteiligten komme es nach §§ 54 ff.<br />

VwVfG, 133 BGB auch bei der Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in einem<br />

gemischt zivilrechtlich/öffentlich-rechtlichen Vertrag an.<br />

Dieser sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht zu erforschen.<br />

Bei der Vereinbarung der Höhe des Kaufpreises <strong>für</strong> die Geschäftsanteile sei das Bestehen des<br />

restitutionsbelasteten Betriebsteiles II berücksichtigt worden.<br />

Denn es sei zwischen dem nominalen Wert der Geschäftsanteile in Höhe von 50.000,00 DM,<br />

die das gesamte Unternehmen, mithin auch den Betriebsteil II, erfasse <strong>und</strong> dem da<strong>für</strong> vereinbarten<br />

Kaufpreis zu unterscheiden.<br />

Die Festsetzung einer Maximalsumme <strong>für</strong> den Erwerb von Rückübertragungsansprüchen habe<br />

diesbezüglich die bestehende Übereinstimmung der Beteiligten ausgedrückt, daß mit dem<br />

Erwerb des „vermögensrechtlichen Anspruchs“ dem tatsächlichen Wert der Geschäftsanteile<br />

Rechnung getragen werde.<br />

Die Auslegung des Vertragsinhaltes dergestalt, daß mit der Zahlung des Kaufpreises <strong>für</strong> die<br />

Geschäftsanteile <strong>und</strong> dem Erwerb des „vermögensrechtlichen Anspruchs“ der Herren C. <strong>und</strong><br />

D. von Frau E. über die in dem Vertrag selbst vereinbarten Gewährleistungsansprüche <strong>und</strong><br />

dem Neubewertungsvorbehalt keinerlei Ansprüche mehr bestehen sollten, entspreche zwingend<br />

auch den ausschließlich von wirtschaftlichen <strong>und</strong> kaufmännischen Aspekten geprägten<br />

Unternehmensprivatisierungen der Beigeladenen. Dies würde verkannt, wenn auch nach erfolgter<br />

Privatisierung den C./D. noch ein durchsetzbarer Erlösauskehranspruch zur Seite stehen<br />

würde.<br />

Für die Vertragsauslegung spreche auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem<br />

Abschluß des Privatisierungsantrages, der Abtretung des „vermögensrechtlichen Anspruchs“<br />

<strong>und</strong> der Erfüllung des Privatisierungsvertrages (Januar 1992).<br />

Eine Verbindung zwischen den einzelnen Verträgen <strong>und</strong> ihrer inhaltlichen Gestaltung mit<br />

dem Ziel der Freistellung des Unternehmens <strong>und</strong> der BvS von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz<br />

sei unverkennbar.<br />

Die am Privatisierungsvertrag Beteiligten seien von einer zukünftig nicht mehr bestehenden<br />

Realisierbarkeit des der Liquidationsgesellschaft zustehenden vermögensrechtlichen Anspruchs<br />

bei Vertragsabschluß ausgegangen. Hier<strong>für</strong> spreche auch, daß diese Forderung zu<br />

keiner Zeit weder direkt gegenüber der THA/BvS noch über den Beklagten geltend gemacht<br />

worden sei.<br />

Dem Umstand, daß der vermögensrechtliche Anspruch durch C./D. mit den Geschäftsanteilen<br />

abgetreten worden sei <strong>und</strong> der Kläger zu 1 als Mitarbeiter der Rechtsabteilung der THA seinerzeit<br />

den Privatisierungsvertrag erarbeitet habe, sei keine die gef<strong>und</strong>ene Auslegung des<br />

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