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Protokoll der 8. Sitzung - Evangelische Landeskirche in Württemberg

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13. <strong>Evangelische</strong> Landessynode <strong>8.</strong> <strong>Sitzung</strong> 2<strong>8.</strong> November 2002 309<br />

(Stell. Präsident Schubert)<br />

und darum bitten, Punkt 2 auf die Tagesordnung nehmen<br />

zu dürfen. Vorgeschlagen ist, diesen Punkt 2 als e<strong>in</strong>en<br />

selbstständigen Antrag unter Tagesordnungspunkt 18 e<strong>in</strong>zufügen.<br />

Die Frage, liebe Synode, ist, ob sich gegen dieses<br />

Verfahren, dass wir die Tagesordnung <strong>in</strong> dieser Form<br />

erweitern, E<strong>in</strong>spruch erhebt. – Ich sehe ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>spruch.<br />

Damit ist diese Erweiterung <strong>der</strong> Tagesordnung beschlossen<br />

und es wird unter Tagesordnungspunkt 18 <strong>der</strong><br />

Antrag Nr. 49/02 <strong>in</strong> <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Form e<strong>in</strong>gebracht. (Vere<strong>in</strong>zelt<br />

Beifall).<br />

Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 14: Gesetz zur<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anstellungsträgerschaft <strong>der</strong> Personen<br />

im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, die überwiegend<br />

als Religionspädagogen und Religionspädagog<strong>in</strong>nen<br />

tätig s<strong>in</strong>d. (Beilage 13). Ich darf Herrn<br />

Sommer im Auftrag von Herrn Dr. Spengler um E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung<br />

dieses Gesetzes bitten.<br />

Kirchenverwaltungsdirektor Sommer: Verehrter Herr<br />

Präsident, liebe Synodale! Der Gesetzentwurf <strong>der</strong> Beilage<br />

13 geht auf Beratung und Beschlüsse <strong>der</strong> 12. Landssynode<br />

zurück, welche die Struktur des landeskirchlichen Haushaltsplanes<br />

geän<strong>der</strong>t hat, um zu e<strong>in</strong>er Entflechtung <strong>der</strong><br />

F<strong>in</strong>anzen <strong>der</strong> <strong>Landeskirche</strong> und <strong>der</strong> Kirchengeme<strong>in</strong>den<br />

entsprechend ihren jeweiligen Aufgaben zu kommen. Für<br />

das Haushaltsjahr 2002 hatte das bereits zur Folge, dass<br />

<strong>der</strong> Sachbuchteil 20 des landeskirchlichen Haushalts, <strong>in</strong><br />

dem die E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben für den Religionsunterricht<br />

zusammengefasst s<strong>in</strong>d, nicht mehr durch e<strong>in</strong>e Zuweisung<br />

aus dem Kirchengeme<strong>in</strong>deanteil <strong>der</strong> Kirchensteuer<br />

mitf<strong>in</strong>anziert wird.<br />

Die Personalkosten <strong>der</strong> Religionspädagog<strong>in</strong>nen und<br />

Religionspädagogen, die <strong>der</strong>zeit bei den Kirchengeme<strong>in</strong>den<br />

und den Kirchenbezirken angestellt s<strong>in</strong>d, wurden und<br />

werden von <strong>der</strong> <strong>Landeskirche</strong> getragen. Ohne e<strong>in</strong>e zentrale<br />

Anstellung <strong>der</strong> Religionspädagog<strong>in</strong>nen und Religionspädagogen<br />

fehlen jedoch wichtige Steuerungselemente<br />

um – haushaltsrechtlich und im Blick auf die Personalverantwortung<br />

– für das Gesamte angemessen handeln zu<br />

können. Das nun e<strong>in</strong>gebrachte Gesetz soll dazu führen,<br />

e<strong>in</strong>heitlich alle Personen, die überwiegend als Religionspädagogen<br />

o<strong>der</strong> Religionspädagog<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em privatrechtlichen<br />

Anstellungsverhältnis tätig s<strong>in</strong>d, also als<br />

Angestellte behandelt werden, zentral bei <strong>der</strong> <strong>Landeskirche</strong><br />

anzustellen.<br />

E<strong>in</strong>e vom Dezernat Kirche und Bildung aufgrund des<br />

Beschlusses über die Entflechtung e<strong>in</strong>berufene Arbeitsgruppe<br />

„Zentrale Anstellung“ hatte sich bereits im September<br />

2001 konstituiert. Sie setzte sich zusammen aus Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

und Vertretern <strong>der</strong> betroffenen Berufsgruppe<br />

<strong>der</strong> Religionspädagog<strong>in</strong>nen und Religionspädagogen, <strong>der</strong><br />

Kirchenpflegen, <strong>der</strong> Kirchlichen Verwaltungsstellen, <strong>der</strong><br />

Schuldekan<strong>in</strong>nen und Schuldekane und <strong>der</strong> beteiligten<br />

Dezernate im Oberkirchenrat, dem Dezernat Kirche und<br />

Bildung, dem Personaldezernat, dem Dezernat Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Recht sowie Dienst- und Arbeitrecht. Das Ergebnis dieser<br />

Arbeit ist <strong>der</strong> vorgelegte Gesetzentwurf.<br />

Nun zum Gesetzentwurf im E<strong>in</strong>zelnen. In <strong>der</strong> Präambel<br />

wird ausdrücklich die Bedeutung des Religionsunterrichts<br />

und <strong>der</strong> Personen, die ihn erteilen, herausgestellt. Hervorzuheben<br />

ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang, gerade im H<strong>in</strong>blick<br />

auf die aktuelle Diskussion um den kirchlich erteilten Reli-<br />

gionsunterricht, <strong>der</strong> H<strong>in</strong>weis auf die Verpflichtung des Staates<br />

im Blick auf die E<strong>in</strong>richtung des Faches „im Rahmen<br />

<strong>der</strong> staatlichen Schulordnung“.<br />

Ich komme zu Artikel 1. Hier enthält § 1 die grundlegende<br />

Regelung des Gesetzes, wonach Anstellungsträger für<br />

die Religionspädagogen und Religionspädagog<strong>in</strong>nen künftig<br />

die <strong>Landeskirche</strong> ist. Wichtig ist dabei, darauf h<strong>in</strong>zuweisen,<br />

dass dies aber nur Lehrkräfte betrifft, die im Blick auf<br />

ihren Dienstvertrag überwiegend mit Religionsunterricht<br />

beauftragt s<strong>in</strong>d. Das bedeutet, dass beispielsweise e<strong>in</strong><br />

Geme<strong>in</strong>dediakon, <strong>der</strong> mit voller Anstellung, also zu 100%,<br />

sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilt, nach wie<br />

vor bei se<strong>in</strong>er Kirchengeme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> beim Kirchenbezirk<br />

angestellt bleibt.<br />

Vorteile <strong>der</strong> zentralen Anstellung <strong>der</strong> Religionspädagogen<br />

s<strong>in</strong>d neben verwaltungstechnischen Gründen vor<br />

allem die verbesserten Perspektiven für die Betroffenen<br />

sowie – ich denke, das ist auch wichtig – e<strong>in</strong>e verlässliche<br />

Personalstrukturplanung und e<strong>in</strong> verbessertes Krisenmanagement.<br />

Außerdem besteht <strong>in</strong> gewissem Umfang die<br />

Möglichkeit, wie<strong>der</strong> Hun<strong>der</strong>tprozent-Dienstaufträge für<br />

Religionspädagog<strong>in</strong>nen und Religionspädagogen e<strong>in</strong>richten<br />

zu können. F<strong>in</strong>anzverantwortung und Personalverantwortung<br />

liegen somit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Hand. E<strong>in</strong>e zentrale Planung<br />

<strong>der</strong> Fortbildung wird nunmehr ermöglicht.<br />

Bei den <strong>in</strong> § 1 erwähnten „sonstigen Religionslehrkräften“<br />

handelt es sich um ausschließlich im Religionsunterricht<br />

tätige Vertretungslehrkräfte, die bisher zum Teil auf landeskirchlicher,<br />

zum Teil aber auch Bezirksebene angestellt<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

§ 2 stellt ausdrücklich fest, dass die Dienst- und Fachaufsicht<br />

auch für die zentral angestellten Religionspädagog<strong>in</strong>nen<br />

und Religionspädagogen beim Schuldekan o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Schuldekan<strong>in</strong> verbleibt, <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die für den E<strong>in</strong>satzort<br />

zuständig ist.<br />

Die Regelung <strong>der</strong> Stellenausschreibung im § 3 trägt dem<br />

Erfor<strong>der</strong>nis Rechnung, Stellenbesetzungen für diesen<br />

Bereich transparenter zu gestalten. Von <strong>der</strong> Berufsgruppe<br />

wurde <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit des Öfteren darauf h<strong>in</strong>gewiesen,<br />

dass notwendige Informationen über zu besetzende<br />

Stellen den Interessent<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Interessenten überregional<br />

gar nicht o<strong>der</strong> zu spät bekannt geworden s<strong>in</strong>d.<br />

Mit dem Gesetz wird für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Landeskirche</strong><br />

e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Besetzungsverfahren e<strong>in</strong>gerichtet, um<br />

e<strong>in</strong>e weitgehende Gleichbehandlung <strong>der</strong> Bewerber<strong>in</strong>nen<br />

und Bewerber zu gewährleisten. E<strong>in</strong>e entsprechende Verordnung<br />

des Oberkirchenrats ist <strong>der</strong>zeit <strong>in</strong> Arbeit. Das örtliche<br />

Besetzungsgremium, vom Schuldekan o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schuldekan<strong>in</strong><br />

geleitet, ermöglicht es, die örtlichen Interessen<br />

auch nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Anstellungssystems zu<br />

berücksichtigen. Diese Regelung ist mit dem Pfarrstellenbesetzungsverfahren<br />

vergleichbar.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> zentralen Anstellung, für die <strong>der</strong> Oberkirchenrat<br />

nun zuständig se<strong>in</strong> soll, soll beim Oberkirchenrat<br />

e<strong>in</strong>e zentrale Mitarbeitervertretung für die Berufsgruppe<br />

<strong>der</strong> Religionspädagogen und Religionspädagog<strong>in</strong>nen<br />

gebildet werden. E<strong>in</strong>e Alternative dazu wäre die Beibehaltung<br />

<strong>der</strong> B<strong>in</strong>dung an die Bezirksmitarbeitervertretung auch<br />

bei zentraler Anstellung. Dies würde jedoch e<strong>in</strong>en ungewöhnlich<br />

hohen Verwaltungsmehraufwand verursachen.<br />

Auch stärkt die zentrale Mitarbeitervertretung für die Religi-

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