Protokoll der 8. Sitzung - Evangelische Landeskirche in Württemberg
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13. <strong>Evangelische</strong> Landessynode <strong>8.</strong> <strong>Sitzung</strong> 2<strong>8.</strong> November 2002 313<br />
(Dr. Deuschle)<br />
schlag unterbreitet wird, <strong>der</strong> die Klippe, die Zweidrittelmehrheit,<br />
dann auch mit Erfolg bestehen kann.<br />
Der Antrag lautet:<br />
Die Landessynode möge beschließen:<br />
Der Rechtsausschuss wird beauftragt, über das Kirchenverfassungsgesetz<br />
zu beraten und dabei e<strong>in</strong>zubeziehen:<br />
I. Än<strong>der</strong>ungen von<br />
1. § 11, wonach die Synode <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel alle zwei<br />
Jahre zusammentritt<br />
2. §§ 26 – 29 mit ersatzloser Streichung des Ständigen<br />
Ausschusses<br />
II. Anpassung <strong>der</strong> Bestimmungen über den <strong>Landeskirche</strong>nausschuss<br />
h<strong>in</strong>sichtlich<br />
1. Zusammensetzung als Gremium von Oberkirchenrat<br />
und Synode<br />
2. Aufgaben (bisher zum Beispiel §§ 38 I, 38 II, 34 III)<br />
3. E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den Erlass von Verordnungen an<br />
Stelle des Ständigen Ausschusses<br />
4. Arbeitsweise und Verhältnis zur Synode<br />
III. Vorschläge für<br />
1. die Besetzung kirchenleiten<strong>der</strong> Ämter (Prälaten,<br />
Oberkirchenräte, evtl. Dekane)<br />
2. E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Synode <strong>in</strong> Besetzungsentscheidungen<br />
IV. Erörterung <strong>der</strong> Möglichkeiten für die Besetzung <strong>der</strong><br />
o.g. Ämter auf Zeit und die rechtlichen und f<strong>in</strong>anziellen<br />
Folgen hieraus.<br />
Präsident: Es ist vorgesehen, diesen Antrag an den<br />
Rechtsausschuss zu verweisen. Gibt es dagegen Wi<strong>der</strong>spruch?<br />
– Das ist nicht <strong>der</strong> Fall. Somit verweise ich diesen<br />
Antrag an den Rechtsausschuss.<br />
Wir kommen zu Antrag Nr. 33/02: Än<strong>der</strong>ung des Pfarrergesetzes<br />
und des Pfarrbesoldungsgesetzes, hier:<br />
Regelungen über den Wartestand.<br />
Mack, Traugott: Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe<br />
Synode! Der Wartestand hat nach den bisherigen Regelungen<br />
des Pfarrergesetzes zwei Funktionen. Zum e<strong>in</strong>en<br />
dient er dazu, dass Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer <strong>in</strong> beruflichen<br />
Übergangssituationen, zum Beispiel nach Beendigung<br />
e<strong>in</strong>es Auslandse<strong>in</strong>satzes o<strong>der</strong> nach Beendigung e<strong>in</strong>er<br />
Beurlaubung, weiter beschäftigt werden können, wenn<br />
ihnen nicht rechtzeitig e<strong>in</strong>e ständige Pfarrstelle übertragen<br />
werden kann.<br />
Zum Zweiten dient <strong>der</strong> Wartestand dazu, Konflikte zwischen<br />
Pfarrer<strong>in</strong>nen bzw. Pfarrern und Kirchengeme<strong>in</strong><strong>der</strong>at<br />
zu beenden, wobei die Klärung <strong>der</strong> Schuldfrage an diesem<br />
Konflikt bewusst unterbleibt. Von den betroffenen Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />
und Pfarrern wird das bisher angewandte Verfahren, <strong>in</strong><br />
dem e<strong>in</strong>e nur durch die Versetzung <strong>in</strong> den Wartestand zu<br />
behebende Störung des gegenseitigen Vertrauensverhält-<br />
nisses festgestellt wird, meistens als sehr unbefriedigend<br />
erlebt.<br />
Das bisherige Verfahren, <strong>in</strong> dem festgestellt wird, ob das<br />
Besetzungsgremium nach § 54 Abs. 3 Pfarrergesetz den<br />
Stellenwechsel e<strong>in</strong>er Pfarrer<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>es Pfarrers für ratsam<br />
hält, sche<strong>in</strong>t ungeeignet zu se<strong>in</strong>, Konflikte zwischen Pfarrer<br />
und Geme<strong>in</strong>de sachgerecht anzugehen.<br />
E<strong>in</strong> wichtiges Ziel unseres Antrags ist deshalb, dass <strong>in</strong><br />
Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Pfarrervertretung e<strong>in</strong> neues<br />
Modell entwickelt wird, das e<strong>in</strong>zelne Schritte <strong>der</strong> Konfliktbewältigung<br />
ordnet und das Zusammenwirken von Besetzungsgremium,<br />
Oberkirchenrat, Dekan, Prälat, Pfarrervertretung<br />
und Pfarrer<strong>in</strong>nen bzw. Pfarrern regelt. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
sollte e<strong>in</strong> Weg gefunden werden, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Bewerbung<br />
aus dem Wartestand heraus für Besetzungsgremien nicht<br />
sofort als sehr problembehaftet ersche<strong>in</strong>en lässt.<br />
E<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weg sollte auch gefunden werden bei <strong>der</strong><br />
zwangsweisen Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand nach fünf<br />
Jahren Wartestand. Auch hier ersche<strong>in</strong>t uns e<strong>in</strong>e deutlichere<br />
Trennung notwendig zwischen den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />
tatsächliche und auch als solche benannte Problemanzeigen<br />
im Blick auf die betroffene Person vorliegen, und an<strong>der</strong>en<br />
Fällen, wo dies nicht <strong>der</strong> Fall ist.<br />
Erhalten bleiben soll auf jeden Fall <strong>der</strong> Handlungsspielraum<br />
für die Gestaltung <strong>der</strong> Übergänge zwischen unterschiedlichen<br />
und zeitlich befristeten Dienstauftragsformen<br />
o<strong>der</strong> gerade bei <strong>der</strong> Rückkehr aus e<strong>in</strong>er Beurlaubung.<br />
Äußerungen aus dem Oberkirchenrat lassen darauf<br />
schließen, dass das Problem auch dort erkannt wurde.<br />
Dem Vernehmen nach soll <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Hear<strong>in</strong>g die Problemlage<br />
erhoben werden und anschließend geme<strong>in</strong>sam nach<br />
Lösungen gesucht werden. Wir stimmen diesem Verfahren<br />
zu und bitten, als Synode daran beteiligt zu werden. Wir bitten,<br />
dem Antrag so zuzustimmen und dann zur Beratung <strong>in</strong><br />
den Rechtsausschuss zu verweisen. Den Antragstext mit<br />
Begründung bitte ich <strong>in</strong>s <strong>Protokoll</strong> zu übernehmen. – Vielen<br />
Dank. (Beifall)<br />
Die Landessynode möge beschließen:<br />
1. In § 54 Abs. 3 werden nach den Worten „Die Voraussetzungen<br />
hierfür s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel gegeben,<br />
wenn“die Worte e<strong>in</strong>gefügt: „im Falle von Konflikten<br />
das durch geson<strong>der</strong>te Verordnung näher bestimmte<br />
Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist, und“ ...<br />
2. § 58 Abs. 2 wird gestrichen.<br />
3. In § 59 Abs. 5 werden die Worte „ mit Zustimmung<br />
des Oberkirchenrats“ gestrichen.<br />
4. In § 60 Abs. 2 sollen <strong>in</strong> Satz 1 die Worte e<strong>in</strong>gefügt<br />
werden „Erweist sich nach e<strong>in</strong>er Versetzung <strong>in</strong> den<br />
Wartestand gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 nach fünfjährigem<br />
Wartestand...“.<br />
5. In § 16 Abs. 2 PfBesG werden die Sätze 3 bis 5<br />
gestrichen.<br />
Begründung:<br />
Mit E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Wartestand verliert e<strong>in</strong> Pfarrer/e<strong>in</strong>e<br />
Pfarrer<strong>in</strong> ihre Pfarrstelle. Ihm/Ihr können wi<strong>der</strong>rufliche<br />
Dienstaufträge erteilt werden. Er/Sie erhält e<strong>in</strong> Wartegeld<br />
<strong>in</strong> Höhe von 80 % <strong>der</strong> zuletzt bezogenen Dienst-