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Protokoll der 8. Sitzung - Evangelische Landeskirche in Württemberg

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13. <strong>Evangelische</strong> Landessynode <strong>8.</strong> <strong>Sitzung</strong> 2<strong>8.</strong> November 2002 313<br />

(Dr. Deuschle)<br />

schlag unterbreitet wird, <strong>der</strong> die Klippe, die Zweidrittelmehrheit,<br />

dann auch mit Erfolg bestehen kann.<br />

Der Antrag lautet:<br />

Die Landessynode möge beschließen:<br />

Der Rechtsausschuss wird beauftragt, über das Kirchenverfassungsgesetz<br />

zu beraten und dabei e<strong>in</strong>zubeziehen:<br />

I. Än<strong>der</strong>ungen von<br />

1. § 11, wonach die Synode <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel alle zwei<br />

Jahre zusammentritt<br />

2. §§ 26 – 29 mit ersatzloser Streichung des Ständigen<br />

Ausschusses<br />

II. Anpassung <strong>der</strong> Bestimmungen über den <strong>Landeskirche</strong>nausschuss<br />

h<strong>in</strong>sichtlich<br />

1. Zusammensetzung als Gremium von Oberkirchenrat<br />

und Synode<br />

2. Aufgaben (bisher zum Beispiel §§ 38 I, 38 II, 34 III)<br />

3. E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den Erlass von Verordnungen an<br />

Stelle des Ständigen Ausschusses<br />

4. Arbeitsweise und Verhältnis zur Synode<br />

III. Vorschläge für<br />

1. die Besetzung kirchenleiten<strong>der</strong> Ämter (Prälaten,<br />

Oberkirchenräte, evtl. Dekane)<br />

2. E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Synode <strong>in</strong> Besetzungsentscheidungen<br />

IV. Erörterung <strong>der</strong> Möglichkeiten für die Besetzung <strong>der</strong><br />

o.g. Ämter auf Zeit und die rechtlichen und f<strong>in</strong>anziellen<br />

Folgen hieraus.<br />

Präsident: Es ist vorgesehen, diesen Antrag an den<br />

Rechtsausschuss zu verweisen. Gibt es dagegen Wi<strong>der</strong>spruch?<br />

– Das ist nicht <strong>der</strong> Fall. Somit verweise ich diesen<br />

Antrag an den Rechtsausschuss.<br />

Wir kommen zu Antrag Nr. 33/02: Än<strong>der</strong>ung des Pfarrergesetzes<br />

und des Pfarrbesoldungsgesetzes, hier:<br />

Regelungen über den Wartestand.<br />

Mack, Traugott: Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe<br />

Synode! Der Wartestand hat nach den bisherigen Regelungen<br />

des Pfarrergesetzes zwei Funktionen. Zum e<strong>in</strong>en<br />

dient er dazu, dass Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer <strong>in</strong> beruflichen<br />

Übergangssituationen, zum Beispiel nach Beendigung<br />

e<strong>in</strong>es Auslandse<strong>in</strong>satzes o<strong>der</strong> nach Beendigung e<strong>in</strong>er<br />

Beurlaubung, weiter beschäftigt werden können, wenn<br />

ihnen nicht rechtzeitig e<strong>in</strong>e ständige Pfarrstelle übertragen<br />

werden kann.<br />

Zum Zweiten dient <strong>der</strong> Wartestand dazu, Konflikte zwischen<br />

Pfarrer<strong>in</strong>nen bzw. Pfarrern und Kirchengeme<strong>in</strong><strong>der</strong>at<br />

zu beenden, wobei die Klärung <strong>der</strong> Schuldfrage an diesem<br />

Konflikt bewusst unterbleibt. Von den betroffenen Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />

und Pfarrern wird das bisher angewandte Verfahren, <strong>in</strong><br />

dem e<strong>in</strong>e nur durch die Versetzung <strong>in</strong> den Wartestand zu<br />

behebende Störung des gegenseitigen Vertrauensverhält-<br />

nisses festgestellt wird, meistens als sehr unbefriedigend<br />

erlebt.<br />

Das bisherige Verfahren, <strong>in</strong> dem festgestellt wird, ob das<br />

Besetzungsgremium nach § 54 Abs. 3 Pfarrergesetz den<br />

Stellenwechsel e<strong>in</strong>er Pfarrer<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>es Pfarrers für ratsam<br />

hält, sche<strong>in</strong>t ungeeignet zu se<strong>in</strong>, Konflikte zwischen Pfarrer<br />

und Geme<strong>in</strong>de sachgerecht anzugehen.<br />

E<strong>in</strong> wichtiges Ziel unseres Antrags ist deshalb, dass <strong>in</strong><br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Pfarrervertretung e<strong>in</strong> neues<br />

Modell entwickelt wird, das e<strong>in</strong>zelne Schritte <strong>der</strong> Konfliktbewältigung<br />

ordnet und das Zusammenwirken von Besetzungsgremium,<br />

Oberkirchenrat, Dekan, Prälat, Pfarrervertretung<br />

und Pfarrer<strong>in</strong>nen bzw. Pfarrern regelt. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

sollte e<strong>in</strong> Weg gefunden werden, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Bewerbung<br />

aus dem Wartestand heraus für Besetzungsgremien nicht<br />

sofort als sehr problembehaftet ersche<strong>in</strong>en lässt.<br />

E<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weg sollte auch gefunden werden bei <strong>der</strong><br />

zwangsweisen Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand nach fünf<br />

Jahren Wartestand. Auch hier ersche<strong>in</strong>t uns e<strong>in</strong>e deutlichere<br />

Trennung notwendig zwischen den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />

tatsächliche und auch als solche benannte Problemanzeigen<br />

im Blick auf die betroffene Person vorliegen, und an<strong>der</strong>en<br />

Fällen, wo dies nicht <strong>der</strong> Fall ist.<br />

Erhalten bleiben soll auf jeden Fall <strong>der</strong> Handlungsspielraum<br />

für die Gestaltung <strong>der</strong> Übergänge zwischen unterschiedlichen<br />

und zeitlich befristeten Dienstauftragsformen<br />

o<strong>der</strong> gerade bei <strong>der</strong> Rückkehr aus e<strong>in</strong>er Beurlaubung.<br />

Äußerungen aus dem Oberkirchenrat lassen darauf<br />

schließen, dass das Problem auch dort erkannt wurde.<br />

Dem Vernehmen nach soll <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Hear<strong>in</strong>g die Problemlage<br />

erhoben werden und anschließend geme<strong>in</strong>sam nach<br />

Lösungen gesucht werden. Wir stimmen diesem Verfahren<br />

zu und bitten, als Synode daran beteiligt zu werden. Wir bitten,<br />

dem Antrag so zuzustimmen und dann zur Beratung <strong>in</strong><br />

den Rechtsausschuss zu verweisen. Den Antragstext mit<br />

Begründung bitte ich <strong>in</strong>s <strong>Protokoll</strong> zu übernehmen. – Vielen<br />

Dank. (Beifall)<br />

Die Landessynode möge beschließen:<br />

1. In § 54 Abs. 3 werden nach den Worten „Die Voraussetzungen<br />

hierfür s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel gegeben,<br />

wenn“die Worte e<strong>in</strong>gefügt: „im Falle von Konflikten<br />

das durch geson<strong>der</strong>te Verordnung näher bestimmte<br />

Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist, und“ ...<br />

2. § 58 Abs. 2 wird gestrichen.<br />

3. In § 59 Abs. 5 werden die Worte „ mit Zustimmung<br />

des Oberkirchenrats“ gestrichen.<br />

4. In § 60 Abs. 2 sollen <strong>in</strong> Satz 1 die Worte e<strong>in</strong>gefügt<br />

werden „Erweist sich nach e<strong>in</strong>er Versetzung <strong>in</strong> den<br />

Wartestand gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 nach fünfjährigem<br />

Wartestand...“.<br />

5. In § 16 Abs. 2 PfBesG werden die Sätze 3 bis 5<br />

gestrichen.<br />

Begründung:<br />

Mit E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Wartestand verliert e<strong>in</strong> Pfarrer/e<strong>in</strong>e<br />

Pfarrer<strong>in</strong> ihre Pfarrstelle. Ihm/Ihr können wi<strong>der</strong>rufliche<br />

Dienstaufträge erteilt werden. Er/Sie erhält e<strong>in</strong> Wartegeld<br />

<strong>in</strong> Höhe von 80 % <strong>der</strong> zuletzt bezogenen Dienst-

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