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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der ...

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1360 Anlage 4 AVV LmH<br />

Nr. 854/2004 sind <strong>die</strong> Regelungen <strong>der</strong> Entscheidung 98/179/EG <strong>der</strong><br />

Kommission vom 23. Februar 1998 mit <strong>Durchführung</strong>svorschriften für<br />

<strong>die</strong> amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und<br />

tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände<br />

(ABl. EG Nr. L 65 S. 31) zu beachten,<br />

11.2.2 Bezüglich <strong>der</strong> routinemäßig anwendbaren Verfahren zur Rückstandsanalytik<br />

sind <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Entscheidung 2002/657/EG, <strong>die</strong><br />

vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, zu beachten.<br />

Folgende Analyseverfahren sind zugelassen:<br />

– Immuntest;<br />

– Dünnschichtchromatographie;<br />

– Flüssigchromatographie;<br />

– Gaschromatographie;<br />

– Massenspektrometrie;<br />

– Spektrometrie.<br />

Außerdem können an<strong>der</strong>e Analysemethoden o<strong>der</strong> Kombinationen von<br />

Methoden (z. B. LC-MS, MS-MS, GC-IR), als Screening- und Bestätigungsmethoden<br />

eingesetzt werden, wenn sie vergleichbare Kriterien<br />

erfüllen, <strong>die</strong> gewährleisten, dass <strong>der</strong> Analyt in <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Beurteilung<br />

maßgeblichen Konzentration eindeutig nachgewiesen werden kann.<br />

11.2.3 Der Probe ist ein Antrag auf Rückstandsuntersuchung sowie Darstellung<br />

<strong>der</strong> Untersuchungsergebnisse beizufügen.<br />

11.3 Untersuchung von Därmen auf fettlösliche Pestizidrückstände<br />

Vor <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Untersuchung von Rin<strong>der</strong>därmen ist sicherzustellen,<br />

dass <strong>die</strong>se aus einem Land stammen, aus dem auf Grund des<br />

Gemeinschaftsrechts das Verbringen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Einfuhr zulässig ist.<br />

11.3.1 Methode zur einheitlichen Probenvorbereitung<br />

11.3.1.1 Untersuchungsmaterial<br />

Die aus einer Sendung gezogenen Einzelproben werden zu einer Sammelprobe<br />

zusammengefasst. Der Umfang <strong>die</strong>ser Sammelprobe beträgt<br />

mindestens 300 g.<br />

11.3.1.2 Därme mit einem Fettgehalt unter 10 % (Dünndärme, Saitlinge, Blasen<br />

u. a.)<br />

11.3.1.2.1 Probenaufbereitung<br />

Die Darmabschnitte <strong>der</strong> Sammelprobe werden in ca. 5 cm lange Stücke<br />

geschnitten, auf einem halbrunden Haushaltssieb aus Nylongewebe<br />

(Durchmesser mindestens 20 cm) in einem Wasserbecken 20 Minuten<br />

in fließendem kalten Leitungswasser entsalzt und anschließend kurz<br />

mit destilliertem Wasser abgespült. Die salzfreien Stücke werden entwe<strong>der</strong><br />

ungefroren zusammen mit Trockeneis o<strong>der</strong> nach vorherigem<br />

Einfrieren zerkleinert, durchmischt und homogenisiert. Der Zerkleine-<br />

© Behr’s Verlag, Hamburg<br />

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