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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der ...

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34<br />

Verordnung (EG) Nr. 853/2004<br />

Regelung Wortlaut Auslegung<br />

Anhang III<br />

Abschnitt I<br />

Kapitel II Nr. 2<br />

Buchstabe b<br />

Anhang III<br />

Abschnitt I<br />

Kapitel II Nr. 2<br />

Buchstabe c<br />

„Zur Vermeidung einer Kontamination<br />

des Fleisches müssen sie <strong>über</strong> einen<br />

getrennten Raum für das Leeren und<br />

Reinigen <strong>der</strong> Mägen und Därme<br />

verfügen, es sei denn <strong>die</strong> zuständige<br />

Behörde gestattet im Einzelfall in einem<br />

bestimmten Schlachthof <strong>die</strong> zeitliche<br />

Trennung <strong>die</strong>ser Arbeitsgänge;“<br />

„Zur Vermeidung einer Kontamination<br />

des Fleisches müssen sie eine räumliche<br />

o<strong>der</strong> zeitliche Trennung <strong>der</strong> folgenden<br />

Arbeitsgänge sicherstellen:<br />

i) Betäubung und Entblutung,<br />

ii) bei Schweinen: Brühen, Entborsten,<br />

Kratzen und Sengen,<br />

iii) Ausnehmen und weiteres<br />

Zurichten,“<br />

– <strong>der</strong> leere Raum komplett gereinigt und desinfiziert wird,<br />

– <strong>der</strong> Reinigungs- und Desinfektionserfolg vor dem Zerlegungsbeginn<br />

durch Schnelltests (z. B. ATP-Test) kontrolliert wird,<br />

– <strong>die</strong> Ausstattung des Raumes mit Handwaschbecken entsprechend<br />

den Erfor<strong>der</strong>nissen für Zerlegungsarbeiten ergänzt<br />

wird und<br />

– das Personal beson<strong>der</strong>s geschult wird hinsichtlich <strong>der</strong><br />

erhöhten Hygieneanfor<strong>der</strong>ungen.<br />

2.2.2.2 Raum für das Leeren und Reinigen <strong>der</strong> Mägen und Därme<br />

Die zuständige Behörde kann in handwerklich strukturierten<br />

Schlachthöfen im Ausnahmefall <strong>die</strong> zeitliche Trennung gestatten,<br />

wenn zu Beginn <strong>der</strong> Tätigkeit das frische Fleisch vollständig aus<br />

dem Raum entfernt wurde und nach dem Leeren und Reinigen<br />

<strong>der</strong> Mägen und Därme <strong>der</strong> Raum und <strong>die</strong> Einrichtungen<br />

gründlich gereinigt und desinfiziert werden, sowie <strong>der</strong> Raum<br />

sorgfältig gelüftet wird, ohne dass an<strong>der</strong>e Betriebsbereiche<br />

nachteilig beeinflusst werden.<br />

2.2.2.3 Vermeidung von Kontaminationen/Trennung von Arbeitsvorgängen<br />

2.2.2.3.1 Räumliche o<strong>der</strong> zeitliche Trennung <strong>der</strong> Arbeitsvorgänge:<br />

1. Betäubung und Entblutung,<br />

2. bei Schweinen: Brühen, Entborsten, Kratzen und Sengen und<br />

3. Ausnehmen und weiteres Zurichten,<br />

Eine räumliche Trennung liegt vor, wenn <strong>die</strong> Arbeitsgänge zur<br />

selben Zeit jeweils an einem geson<strong>der</strong>ten Platz stattfinden und<br />

durch <strong>die</strong> Arbeitsorganisation eine Kontamination auszuschließen<br />

ist (z. B. getrenntes Personal für jeden Arbeitsplatz).<br />

Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, kann ersatzweise<br />

eine zeitliche Trennung in <strong>der</strong> Form erfolgen, dass nur<br />

Schlachtkörper einer Bearbeitungsstufe gleichzeitig im Raum<br />

vorhanden sind.<br />

1360 Anlage 1.2 AVV LmH<br />

© Behr’s Verlag, Hamburg

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