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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der ...

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1360 § 5 AVV LmH<br />

h) <strong>die</strong> Dokumentation <strong>der</strong> Temperaturregistrierung,<br />

i) das System o<strong>der</strong> Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 Abs. 2<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates zur Festlegung <strong>der</strong> allgemeinen Grundsätze und Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Lebensmittelrechts, zur Errichtung <strong>der</strong> Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit<br />

und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit<br />

vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) mit einem Register<br />

für den Eingang <strong>der</strong> Schlachttiere o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lebensmittel tierischen Ursprungs,<br />

j) das System o<strong>der</strong> Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 Abs. 3<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit einem Register für den Ausgang<br />

<strong>der</strong> Produkte,<br />

k) das Register für <strong>die</strong> nach den Vorschriften <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober<br />

2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte<br />

tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung, <strong>der</strong> zu ihrer <strong>Durchführung</strong> erlassenen Rechtsakte <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes<br />

und <strong>der</strong> aufgrund <strong>die</strong>ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen<br />

zu verarbeitenden o<strong>der</strong> zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte<br />

und<br />

2. im Falle zugelassener Verarbeitungs- und Herstellungsbetriebe zusätzlich<br />

a) eine schriftliche Darstellung des Herstellungsverfahrens mit Angabe <strong>der</strong><br />

Prozessstufen (für jede Produktart),<br />

b) <strong>die</strong> Gefahrenanalyse und Ermittlung <strong>der</strong> kritischen Kontrollpunkte für<br />

jede Produktlinie,<br />

c) das Überwachungs- und Kontrollverfahren für <strong>die</strong> kritischen Kontrollpunkte.<br />

Die zuständige Behörde sollte <strong>die</strong> in Satz 1 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen<br />

erläutern können.<br />

© Behr’s Verlag, Hamburg<br />

§ 5 Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr<br />

Bei <strong>der</strong> Zulassung von Betrieben für den US-Export sind <strong>die</strong> „Leitlinien für <strong>die</strong><br />

Überwachungsbehörden <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> zur <strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> amtlichen<br />

Kontrolle in den für den US-Export zugelassenen Fleischverarbeitungsbetrieben“<br />

durch <strong>die</strong> zuständige Behörde zu berücksichtigen. Das Bundesamt kann im<br />

Zulassungsverfahren beratend herangezogen werden.

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