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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der ...

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© Behr’s Verlag, Hamburg<br />

Verordnung (EG) Nr. 852/2004<br />

Lebensmittelrecht 208. Akt.-Lfg.: Stand Oktober 2007 25<br />

Regelung Wortlaut Auslegung<br />

Anhang II<br />

Kapitel V Nr. 1<br />

Buchstabe b<br />

„Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen,<br />

mit denen Lebensmittel in Berührung<br />

kommen, müssen so gebaut,<br />

beschaffen und instand gehalten sein,<br />

dass das Risiko einer Kontamination so<br />

gering wie möglich ist.“<br />

Verordnung (EG) Nr. 853/2004<br />

1 Anfor<strong>der</strong>ungen an Betriebe, in denen Fleisch gewonnen o<strong>der</strong><br />

behandelt wird, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen,<br />

Hackfleisch o<strong>der</strong> Separatorenfleisch hergestellt o<strong>der</strong> behandelt<br />

werden<br />

1.1 Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Ausrüstung<br />

1.1.1 Kontaminationsrisiko<br />

Die Arbeitsflächen <strong>der</strong> Schneidetische müssen glatt gehalten<br />

werden. Freiliegende Metallflächen müssen aus korrosionsfestem<br />

Material bestehen. Das Fleisch darf nicht mit galvanisierten<br />

Flächen in Berührung kommen.<br />

Regelung Wortlaut Auslegung<br />

Fundstelle<br />

siehe unten<br />

Anhang III<br />

Abschnitt I<br />

Kapitel II Nr. 3<br />

Anhang III<br />

Abschnitt I<br />

Kapitel III Nr. 5<br />

„Sie müssen <strong>über</strong> Sterilisationsvorrichtungen<br />

für Arbeitsgeräte mit einer<br />

Wassertemperatur von mindestens<br />

+82 °C o<strong>der</strong> ein alternatives System mit<br />

gleicher Wirkung verfügen.“<br />

Schlachthöfe Huftiere<br />

Zerlegungsbetriebe Huftiere<br />

1.1.2 Sterilisationsvorrichtungen<br />

Im Einzelfall kann in handwerklich strukturierten Schlachthöfen<br />

o<strong>der</strong> Zerlegungsbetrieben eine Sterilisationseinrichtung<br />

ausreichend sein.<br />

Die gleiche Wirkung alternativer Systeme kann ggf. durch<br />

Gutachten unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen<br />

werden.<br />

Der Nachweis <strong>über</strong> <strong>die</strong> gleiche Wirkung alternativer Systeme<br />

kann auch an an<strong>der</strong>er Stelle unter vergleichbaren Bedingungen<br />

von einem unabhängigen Sachverständigen erbracht worden<br />

sein.<br />

AVV LmH Anlage 1.2 1360

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