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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der ...

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© Behr’s Verlag, Hamburg<br />

Lebensmittelrecht 208. Akt.-Lfg.: Stand Oktober 2007 15<br />

Verordnung (EG) Nr. 852/2004<br />

Regelung Wortlaut Auslegung<br />

Anhang II<br />

Kapitel II Nr. 1<br />

Buchstabe d<br />

Anhang II<br />

Kapitel II Nr. 1<br />

Buchstabe e<br />

Anhang II<br />

Kapitel II Nr. 1<br />

Buchstabe f<br />

„Fenster und an<strong>der</strong>e Öffnungen müssen<br />

so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen<br />

vermieden werden. Soweit sie<br />

nach außen öffnen können, müssen sie<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls mit Insektengittern<br />

versehen sein, <strong>die</strong> zu Reinigungszwecken<br />

leicht entfernt werden können.<br />

Soweit offene Fenster <strong>die</strong> Kontamination<br />

begünstigen, müssen sie während<br />

des Herstellungsprozesses geschlossen<br />

und verriegelt bleiben“.<br />

„Türen müssen leicht zu reinigen und<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu desinfizieren<br />

sein.“<br />

„Flächen (einschließlich Flächen von<br />

Ausrüstungen), in Bereichen, in denen<br />

mit Lebensmitteln umgegangen wird<br />

und insbeson<strong>der</strong>e Flächen, <strong>die</strong> mit<br />

Lebensmitteln in Berührung kommen,<br />

sind in einwandfreiem Zustand zu<br />

halten und müssen leicht zu reinigen<br />

und erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu desinfizieren<br />

sein.“<br />

1.11 Fenster<br />

Fenster sind dann so gebaut, dass Schmutzansammlungen<br />

vermieden werden, wenn z. B. Fenstersimse abgeschrägt sind.<br />

Fenster, <strong>die</strong> zu öffnen sind, müssen mit Insektengittern versehen<br />

sein.<br />

1.12 Türen<br />

Türen müssen zu desinfizieren sein, sofern <strong>die</strong> Berührung mit<br />

offenen Lebensmitteln nicht mit ausreichen<strong>der</strong> Sicherheit vermieden<br />

werden kann.<br />

1.13 Arbeitsflächen<br />

Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen), <strong>die</strong> mit offenen<br />

Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen zu desinfizieren sein.<br />

Auf <strong>die</strong> Erläuterungen zu Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe b<br />

(Anlage 1.1 Nr. 3.1) wird verwiesen.<br />

AVV LmH Anlage 1.1 1360

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