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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der ...

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AVV LmH Anlage 4 1360<br />

© Behr’s Verlag, Hamburg<br />

Zur Überprüfung <strong>der</strong> Leistungsmerkmale Nachweisempfindlichkeit<br />

und Nachweisvermögen werden in Abhängigkeit von den Ergebnissen<br />

<strong>der</strong> Vali<strong>die</strong>rung <strong>der</strong> ersten Stufe beson<strong>der</strong>s relevante Substanzen,<br />

mindestens jedoch jeweils ein Wirkstoff <strong>der</strong> Gruppe Sulfonamide, Penicilline<br />

und Aminoglykoside, ausgewählt. (Vorbehaltlich <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Vali<strong>die</strong>rung <strong>der</strong> ersten Stufe sind von den Routinelaboratorien<br />

in <strong>der</strong> Regel keine Untersuchungen zur Robustheit o<strong>der</strong> zur Stabilität<br />

in <strong>der</strong> Matrix durchzuführen.)<br />

3.9.10.2.1 Bestimmung <strong>der</strong> Spezifität<br />

Zur Überprüfung <strong>der</strong> Spezifität des Dreiplatten-Hemmstofftests sind<br />

positive Hemmstoffproben regelmäßig durch chemisch-analytische<br />

Nachweisverfahren abzusichern.<br />

3.9.10.2.2 Bestimmung <strong>der</strong> Nachweisempfindlichkeit<br />

Die ausgewählten Substanzen sind auf einer Konzentrationsstufe in<br />

6fach-Untersuchungen zu <strong>über</strong>prüfen. Das Niveau <strong>der</strong> zu <strong>über</strong>prüfenden<br />

Wirkstoff-Konzentration ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Vali<strong>die</strong>rung <strong>der</strong> ersten Stufe festzulegen.<br />

3.9.10.2.3 Bestimmung des Nachweisvermögens<br />

Das Nachweisvermögen des Dreiplatten-Hemmstofftests ist in Abhängigkeit<br />

von den Ergebnissen <strong>der</strong> Vali<strong>die</strong>rung <strong>der</strong> ersten Stufe für beson<strong>der</strong>s<br />

relevante Substanzen, mindestens jedoch für jeweils einen<br />

Sulfonamid-, einen Penicillin- und einen Aminoglykosid-Wirkstoff<br />

nach Nummer 3.9.4.1.2.1 auf einer Konzentrationsstufe, z. B. in 20fach-<br />

Untersuchungen, zu <strong>über</strong>prüfen. Das Niveau <strong>der</strong> zu <strong>über</strong>prüfenden<br />

Konzentration wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Vali<strong>die</strong>rung<br />

<strong>der</strong> ersten Stufe festgelegt.<br />

3.9.10.3 Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Vali<strong>die</strong>rung<br />

Die Überprüfung nach Nummer 3.9.10.1 und 3.9.10.2 ist zu wie<strong>der</strong>holen,<br />

sofern signifikante Abweichungen bezüglich <strong>der</strong> betreffenden Leistungsmerkmale<br />

auftreten.<br />

4 Messung des pH-Wertes in Schlachtkörpern<br />

4.1 Zweck und Anwendungsbereich<br />

Ein erheblich abweichen<strong>der</strong> pH-Wert erlaubt Aussagen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Haltbarkeit<br />

des Fleisches. Zur Beurteilung einer abweichenden Fleischbeschaffenheit<br />

sind auch <strong>die</strong> Ergebnisse an<strong>der</strong>er Untersuchungen (z. B.<br />

Kochproben, Prüfung des Wasserbindungsvermögens) heranzuziehen.<br />

Die unter Nummer 4.4 genannten Richtwerte allein reichen nicht zur<br />

Beurteilung einer abweichenden Fleischreifung aus.<br />

Diese Methode beschreibt ein Verfahren zur Messung des pH-Wertes<br />

in Schlachtkörpern von Schlachttieren – außer von Geflügel – und erlegtem<br />

Haarwild. Ihr liegt <strong>die</strong> Methode L 06.00-2 „Messung des pH-<br />

Wertes in Fleisch und Fleischerzeugnissen“ <strong>der</strong> amtlichen Sammlung<br />

von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG zugrunde.<br />

Lebensmittelrecht 208. Akt.-Lfg.: Stand Oktober 2007 81

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