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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der ...

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AVV LmH Anlage 2 1360<br />

2.2 Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 %<br />

Nachweiswahrscheinlichkeit P = 90 %<br />

Gruppengröße N<br />

Stichprobengröße n<br />

10 9<br />

50 14<br />

100 18<br />

1 000 22<br />

10 000 22<br />

2.3 Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 %<br />

Nachweiswahrscheinlichkeit P = 95 %<br />

Gruppengröße N<br />

Stichprobengröße n<br />

© Behr’s Verlag, Hamburg<br />

10 10<br />

50 22<br />

100 25<br />

1 000 29<br />

10 000 29<br />

3 Da vorschriftswidrig eingesetzte Stoffe in <strong>der</strong> Regel bestands- o<strong>der</strong> tiergruppenbezogen<br />

eingesetzt werden, kann in solchen Fällen von r = 20 %<br />

(nach Nummer 2.1) ausgegangen werden, wonach <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit,<br />

mindestens einen Merkmalsträger nachzuweisen, bei P = 99 % liegen soll.<br />

4 Die unter Nummer 2 genannten Stichprobengrößen bedürfen <strong>der</strong> zeitnahen<br />

Abstimmung mit <strong>der</strong> zuständigen Untersuchungseinrichtung, da<br />

bestimmte Untersuchungen an<strong>der</strong>e Stichprobengrößen erfor<strong>der</strong>n können.<br />

Lebensmittelrecht 208. Akt.-Lfg.: Stand Oktober 2007 59

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