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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der ...

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© Behr’s Verlag, Hamburg<br />

Lebensmittelrecht 208. Akt.-Lfg.: Stand Oktober 2007 47<br />

Verordnung (EG) Nr. 852/2004<br />

Spezifische Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Zulassung von Betrieben,<br />

in denen Milcherzeugnisse hergestellt o<strong>der</strong> behandelt werden<br />

Regelung Wortlaut Auslegung<br />

Anhang I<br />

Teil A<br />

Abschnitt II<br />

Nr. 4<br />

Buchstabe i<br />

Anhang II<br />

Kapitel V Nr. 1<br />

Buchst. b<br />

Anhang II<br />

Kapitel VI<br />

Nr. 4<br />

„Die Lebensmittelunternehmer, <strong>die</strong><br />

… Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs<br />

gewinnen, müssen jeweils<br />

angemessene Maßnahmen treffen, um<br />

<strong>die</strong> Ergebnisse einschlägiger Analysen<br />

von Tiermaterialproben o<strong>der</strong> sonstiger<br />

Proben, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> menschliche<br />

Gesundheit von Belang sind, zu<br />

berücksichtigen …“<br />

„Gegenstände, Armaturen und<br />

Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel<br />

in Berührung kommen, müssen so<br />

gebaut, beschaffen und instand gehalten<br />

sein, dass das Risiko einer Kontamination<br />

so gering wie möglich ist.“<br />

„Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht<br />

hygienisch einwandfrei<br />

und umweltfreundlich zu entsorgen<br />

und dürfen Lebensmittel we<strong>der</strong> direkt<br />

noch indirekt kontaminieren.“<br />

1 Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Eigenkontrollen<br />

Anlage 1.3<br />

1.1 Eigenkontrollen Tierbestand und Milchverarbeitungsbetrieb<br />

Bei Betrieben, <strong>die</strong> Erzeugnisse auf Milchbasis aus Milch ihres<br />

eigenen Bestandes herstellen, ist vorbehaltlich Anhang III Abschnitt<br />

IX Kapitel I Teil I Nr. 3 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu<br />

prüfen, ob <strong>der</strong> zuzulassende Betrieb im Rahmen des Kontrollprogramms<br />

untersucht wurde. Für den Fall, dass <strong>die</strong>s nicht zutrifft,<br />

empfiehlt es sich, entsprechende Untersuchungsverpflichtungen als<br />

Nebenbestimmungen in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.<br />

Auf Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 2 und 3 <strong>der</strong><br />

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird verwiesen.<br />

2 Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Ausrüstung<br />

2.1 Kontaminationsrisiko<br />

Rohrleitungssysteme, Tanks, sonstige Behältnisse sowie Arbeitsflächen<br />

müssen aus korrosionsfestem Material bestehen.<br />

Im Einzelfall kann an<strong>der</strong>es Material verwendet werden, sofern eine<br />

nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln nicht zu befürchten ist,<br />

z. B. Verwendung von Kupferkesseln bei <strong>der</strong> Käseherstellung.<br />

3 Anfor<strong>der</strong>ungen an den Umgang mit Lebensmittelabfällen<br />

3.1 Entsorgung<br />

Durch <strong>die</strong> Behandlung von Brüdenkondensat o<strong>der</strong> Nachspülwasser<br />

nach <strong>der</strong> Verwendung zur Vorreinigung als Abwasser besteht nicht<br />

<strong>die</strong> Gefahr einer direkten o<strong>der</strong> indirekten Kontamination von<br />

Lebensmitteln.<br />

AVV LmH Anlage 1.3 1360

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