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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der ...

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1360 Anlage 4 AVV LmH<br />

6.2.4 Auswertung<br />

6.2.4.1 Bewertung und Angabe <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

„negativ“ („–“):<br />

Fleisch, das we<strong>der</strong> in kaltem noch in erhitztem Zustand Geruchs- o<strong>der</strong><br />

Geschmacksabweichungen aufweist;<br />

„mäßig abweichend“ („+“):<br />

Fleisch, das in kaltem Zustand keine, in erhitztem Zustand geringe bis<br />

mittelgradige Geruchs- und/o<strong>der</strong> Geschmacksabweichungen aufweist;<br />

„hochgradig abweichend“ („++“):<br />

Fleisch, das in kaltem Zustand geringe bis mittelgradige und/o<strong>der</strong> in erhitztem<br />

Zustand hochgradige Geruchs- und/o<strong>der</strong> Geschmacksabweichungen<br />

aufweist.<br />

Eine Abweichung liegt auch dann vor, wenn nur Geruchs- o<strong>der</strong> nur Geschmacksabweichungen<br />

festgestellt werden. Bei mäßigen Abweichungen<br />

sollten vor einer abschließenden Beurteilung <strong>der</strong> sensorischen Qualität<br />

des Fleisches weitere Untersuchungen durchgeführt werden (z. B. Ausschmelzprobe),<br />

sofern <strong>die</strong> bis dahin erhobenen Befunde nicht bereits seine<br />

Genussuntauglichkeit ergeben haben. Bei typischen Geruchs- o<strong>der</strong><br />

Geschmacksabweichungen ist ein entsprechen<strong>der</strong> Hinweis (z. B. „Geschlechtsgeruch“)<br />

zu geben.<br />

6.2.4.2 Auswertung bei Beurteilung durch mehrere Prüfer<br />

Wird <strong>die</strong> sensorische Prüfung von mehreren Personen ausgeführt, so ist<br />

unter Zugrundelegung <strong>der</strong> Einzelergebnisse ein Gesamturteil abzugeben.<br />

Stellen mindestens zwei Personen eine Geruchs- o<strong>der</strong> Geschmacksabweichung<br />

fest, so muss <strong>die</strong> Probe als „abweichend“ beurteilt werden.<br />

Stellen mindestens zwei Personen eine hochgradige Abweichung fest, so<br />

ist <strong>die</strong> Probe als „hochgradig abweichend“ zu beurteilen. Stellt nur eine<br />

Person eine mäßige Abweichung (bei gleichzeitiger Beurteilung als „negativ“<br />

durch <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Personen) o<strong>der</strong> eine hochgradige Abweichung<br />

fest, so ist <strong>die</strong> Prüfung zu wie<strong>der</strong>holen und das zweite Prüfungsergebnis<br />

heranzuziehen. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung das gleiche Ergebnis,<br />

so ist das Prüfungsergebnis <strong>die</strong>ser einen Person maßgebend für das Gesamturteil.<br />

6.2.5 Untersuchungsbericht<br />

Im Untersuchungsbericht sind unter Hinweis auf <strong>die</strong>se Methode mindestens<br />

anzugeben:<br />

– Art, Herkunft und Bezeichnung des Tieres;<br />

– Art und Datum <strong>der</strong> Schlachtung o<strong>der</strong> des Erlegens;<br />

– Untersuchungsdatum;<br />

– Untersuchungsergebnis;<br />

– Begründung, falls von <strong>die</strong>ser Methode abgewichen wurde.<br />

© Behr’s Verlag, Hamburg<br />

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