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Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe<br />
Schuldausschließungsgrund. Dadurch bleibt das eigentlich als Fehlverhalten des Verteidigers<br />
zu bezeichnende Abwehren eines Angriffs ohne die sonst üblichen Rechtsfolgen.<br />
§ 34 StGB (Rechtfertigender Notstand), Gesetzestext:<br />
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,<br />
Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem<br />
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden<br />
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden<br />
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch<br />
nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.<br />
Eine Notstandslage liegt vor, wenn nur durch die Verletzung/Beeinträchtigung eines<br />
Rechtsgutes des Angreifers/Verursachers die Gefährdung eines eigenen Rechtsgutes<br />
abgewendet werden kann. Hierbei muss sich der Verteidiger in einer objektiven<br />
Notstandssituation befinden.<br />
Die Handlung oder Tat des Verteidigers muss zur Abwendung der Gefahr in angemessenem<br />
Verhältnis stehen. Gefahr bedeutet dabei, dass ein ungewöhnlicher Zustand vorliegt, der den<br />
Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierbei<br />
ist als Maßstab die normale und vernünftige Lebenserfahrung heranzuziehen. Eine<br />
Besonderheit besteht darin, dass die Gefährdung eines oder mehrerer Rechtsgüter auch durch<br />
vorangegangenes Handeln des Verteidigers verursacht worden sein kann.<br />
Die vom Verteidiger vorgenommene Handlung darf ausschließlich der Gefahrenabwehr von<br />
sich oder einem anderen dienen, nur dann liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.<br />
Von besonderer Bedeutung ist, dass das Interesse/Rechtsgut des Verteidigers das verletzte<br />
Rechtsgut des Angreifers wesentlich überwiegen muss.<br />
Unter Notstandshandlung versteht man ein Handeln des Betroffenen, das zur Abwehr der<br />
Gefahr in angemessenem Verhältnis steht. Dazu muss die Handlung geeignet und zweckmäßig<br />
sein um die Gefahr zu bannen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass das angewandte Mittel<br />
das einzige zur Verfügung stehende ist. Unangemessenheit liegt aber z.B. vor, wenn ein<br />
Polizeibeamter oder eine Sicherheitskraft auf Grund ihres Berufes eine über das normale Maß<br />
hinausgehende Gefährdung während der Dienstausübung hinnehmen muss.<br />
Die Handlung besteht in einer Interessenkollision, da der Notstandshandelnde zur Abwehr der<br />
Gefahr für ein Rechtsgut ein anderes Rechtsgut verletzt.<br />
Copyright A. Schacht Seite 11