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DSSG-Sachkundelehrgang

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6. Texte Strafgesetzbuch zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung<br />

Wichtige Kenntnisse aus dem Strafgesetzbuch:<br />

Die reinen Gesetzestexte sind der besseren Erkennbarkeit wegen in Kursivschrift geschrieben,<br />

die Erläuterungen in Normalschrift.<br />

§ 32 StGB (Notwehr), Gesetzestext:<br />

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />

Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen<br />

Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<br />

Bei einer Notwehrhandlung muss sich der Betroffene objektiv in einer Situation befinden, in der<br />

ein Angriff gegenwärtig und rechtswidrig gegen ihn ausgeführt wird.<br />

Von einem Angriff spricht man, wenn ein Rechtsgut des Angegriffenen wie sein Leib, sein<br />

Leben, seine Ehre, Eigentum oder sein Hausrecht verletzt bzw. bedroht werden. Diese<br />

beispielhafte Aufzählung ist nicht abschließend. Die Verletzung des Rechtsgutes muss<br />

gegenwärtig sein, d.h. unmittelbar bevorstehen oder noch nicht abgeschlossen sein, also<br />

andauern. Dabei ist es egal, ob der Angreifer durch sein Tun die Verletzung des Rechtsgutes<br />

bewusst herbeiführen will. Der Terminus Angreifer beinhaltet, dass die rechtswidrige Bedrohung<br />

durch einen Menschen erfolgen muss, da Tiere nicht rechtswidrig handeln können. Der Angriff<br />

kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen erfolgen, wenn der<br />

Unterlassende eine Verpflichtung zum Einschreiten hat.<br />

Die Gegenwärtigkeit des Angriffes ist gegeben, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat<br />

oder noch andauert. Noch andauert bedeutet auch, dass die Wiederholung eines erfolgten<br />

Angriffes unmittelbar zu befürchten ist. Hierbei ist auch der zeitliche Zusammenhang von<br />

Bedeutung. Im Klartext bedeutet dies, dass Notwehr nicht mehr geltend gemacht werden kann<br />

wenn ich einem Angreifer begegne, der mich vor zwei Tagen überraschend niedergeschlagen<br />

hat. Hier ist durch den fehlenden unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angriff und<br />

Verteidigung Notwehr nicht mehr möglich.<br />

Die erforderliche Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Angreifer keine Befugnis für sein<br />

Handeln hat. Ohne diese Befugnis (z.B. bei der Festnahme durch Polizeibeamte gegeben)<br />

muss der Angegriffene die Verletzung seiner geschützten Rechtsgüter nicht dulden und darf<br />

sich in Notwehr verteidigen.<br />

Eine wichtige Einschränkung besteht auch darin, dass Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig<br />

ist.<br />

Verteidigung sind alle Handlungen die den Angriff abwehren und die bestehende Gefahr für<br />

eines oder mehrere der geschützten Rechtsgüter endgültig beseitigen. Zu diesem Zweck ist<br />

sowohl die reine Abwehr (Schutzabwehr) als auch die Durchführung eines Gegenangriffes, die<br />

so genannte Trutzwehr, erlaubt. Daraus ergibt sich, dass selbstverständlich auch eine<br />

Bedrohung des Angreifers zur Abwehr erfolgen darf.<br />

Die Abwehr (Notwehr) kann im Extremfall bis zur Tötung des Angreifers führen.<br />

Copyright A. Schacht Seite 9

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