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Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe<br />
6. Texte Strafgesetzbuch zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung<br />
Wichtige Kenntnisse aus dem Strafgesetzbuch:<br />
Die reinen Gesetzestexte sind der besseren Erkennbarkeit wegen in Kursivschrift geschrieben,<br />
die Erläuterungen in Normalschrift.<br />
§ 32 StGB (Notwehr), Gesetzestext:<br />
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />
Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen<br />
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<br />
Bei einer Notwehrhandlung muss sich der Betroffene objektiv in einer Situation befinden, in der<br />
ein Angriff gegenwärtig und rechtswidrig gegen ihn ausgeführt wird.<br />
Von einem Angriff spricht man, wenn ein Rechtsgut des Angegriffenen wie sein Leib, sein<br />
Leben, seine Ehre, Eigentum oder sein Hausrecht verletzt bzw. bedroht werden. Diese<br />
beispielhafte Aufzählung ist nicht abschließend. Die Verletzung des Rechtsgutes muss<br />
gegenwärtig sein, d.h. unmittelbar bevorstehen oder noch nicht abgeschlossen sein, also<br />
andauern. Dabei ist es egal, ob der Angreifer durch sein Tun die Verletzung des Rechtsgutes<br />
bewusst herbeiführen will. Der Terminus Angreifer beinhaltet, dass die rechtswidrige Bedrohung<br />
durch einen Menschen erfolgen muss, da Tiere nicht rechtswidrig handeln können. Der Angriff<br />
kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen erfolgen, wenn der<br />
Unterlassende eine Verpflichtung zum Einschreiten hat.<br />
Die Gegenwärtigkeit des Angriffes ist gegeben, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat<br />
oder noch andauert. Noch andauert bedeutet auch, dass die Wiederholung eines erfolgten<br />
Angriffes unmittelbar zu befürchten ist. Hierbei ist auch der zeitliche Zusammenhang von<br />
Bedeutung. Im Klartext bedeutet dies, dass Notwehr nicht mehr geltend gemacht werden kann<br />
wenn ich einem Angreifer begegne, der mich vor zwei Tagen überraschend niedergeschlagen<br />
hat. Hier ist durch den fehlenden unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angriff und<br />
Verteidigung Notwehr nicht mehr möglich.<br />
Die erforderliche Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Angreifer keine Befugnis für sein<br />
Handeln hat. Ohne diese Befugnis (z.B. bei der Festnahme durch Polizeibeamte gegeben)<br />
muss der Angegriffene die Verletzung seiner geschützten Rechtsgüter nicht dulden und darf<br />
sich in Notwehr verteidigen.<br />
Eine wichtige Einschränkung besteht auch darin, dass Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig<br />
ist.<br />
Verteidigung sind alle Handlungen die den Angriff abwehren und die bestehende Gefahr für<br />
eines oder mehrere der geschützten Rechtsgüter endgültig beseitigen. Zu diesem Zweck ist<br />
sowohl die reine Abwehr (Schutzabwehr) als auch die Durchführung eines Gegenangriffes, die<br />
so genannte Trutzwehr, erlaubt. Daraus ergibt sich, dass selbstverständlich auch eine<br />
Bedrohung des Angreifers zur Abwehr erfolgen darf.<br />
Die Abwehr (Notwehr) kann im Extremfall bis zur Tötung des Angreifers führen.<br />
Copyright A. Schacht Seite 9