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Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe<br />
Freiheit ist gegenwärtig und kann nur durch eine rechtswidrige Tat abgewendet werden. Wie<br />
man sieht, sind hier ganz klar nur die drei wichtigsten Rechtsgüter erfass, eine entschuldigende<br />
Notstandslage kann ergo nicht bei einer Gefährdung z.B. der Ehre oder des Hausrechts in<br />
Anspruch genommen werden!<br />
Gefahr ist der nach den konkreten Umständen wahrscheinlich erscheinende Schadensfall.<br />
Anders als in § 34 StGB muss die Gefahr nicht nur einem der aufgeführten Rechtsgüter drohen,<br />
sondern die zu erwartende Verletzung muss schwerwiegenden Charakter besitzen. Dies<br />
bedeutet, dass bei einer Verletzung des Rechtsgutes Leben Todesgefahr, bei Leib schwere<br />
Körperverletzung und bei Bedrohung der Freiheit die Einschränkung der freien körperlichen<br />
Fortbewegung drohen. Weitere Rechtsgüter sind in § 35 StGB nicht erfasst, eine Gefährdung<br />
z.B. des Eigentums ist hinzunehmen. Die Ursache der auftretenden Gefährdung ist nur von<br />
Belang, wenn der Täter (Verteidiger) sie selbst verursacht hat. Hier greift der Begriff der<br />
Gefahrenhinnahme, wonach der Schuldausschließungsgrund verneint wird, wenn die Gefahr<br />
auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses zumutbar ist oder der Täter sie selbst<br />
verursacht hat.<br />
Die Notstandshandlung wird definiert als Begehung einer rechtswidrigen Tat zur<br />
Gefahrenabwehr. Die Entschuldigung greift, wenn der Täter durch die Gefahrensituation einem<br />
solchen psychischen Druck ausgesetzt ist, dass er sich nicht mehr normgerecht verhalten<br />
konnte bzw. ein solches Verhalten nicht mehr zumutbar war.<br />
Der erforderliche Rettungswille liegt vor, wenn die Abwehrhandlung allein und zielgerichtet der<br />
Abwehr einer Gefahr für ein geschütztes Interesse/Rechtsgut des Täters selbst oder einem<br />
Angehörigen beziehungsweise einer ihm nahe stehenden Person dient.<br />
Analog zu § 32 StGB (Nothilfe) darf eine Hilfeleistung nicht „unaufgefordert“ durchgeführt<br />
werden, zumindest die mutmaßliche Einwilligung des Bedrohten muss vorliegen.<br />
Definition Angehörige gem. § 11 Abs. 1 StGB:<br />
- Verwandte gerader Linie z.B. Eltern, Geschwister, nicht jedoch Geschwisterkinder<br />
(Nichten/Neffen) und die Geschwister der Eltern<br />
(Tanten/Onkel).<br />
- Verschwägerte gerader Linie Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefvater, Stiefmutter,<br />
Stiefkinder usw.<br />
Copyright A. Schacht Seite 13