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DSSG-Sachkundelehrgang

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Deutsche Sicherheits- Service- Gruppe<br />

12. Beschusspflicht und Beschusszeichen<br />

Die Beschusspflicht im Sinne des Waffengesetzes ist eine vorgeschriebene Einzelprüfung von<br />

Schusswaffen. Genau genommen handelt es sich um eine Sicherheitsüberprüfung einzelner<br />

Waffenteile, die für die Sicherheit des Schützen oder seiner Umgebung relevant sind. Sicherheit<br />

bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht auf z.B. Sicherungseinrichtungen, sondern auf die<br />

physikalischen Belastungen, denen Teile der Waffe bei der Schussabgabe ausgesetzt sind. Es<br />

werden die Lauf- und Lagermaße, die Verschlusseinrichtung und die Sicherung nach den<br />

Vorgaben des Gesetzes überprüft. Zur Beschussprüfung werden mit spezieller, mit wesentlich<br />

höherem Gasdruck (30% stärker als der höchstzulässige Gebrauchs-Gasdruck) arbeitender<br />

Beschussmunition ein oder mehrere Schüsse abgegeben. Daraus ergibt sich eine Überprüfung<br />

der Haltbarkeit, Handhabungssicherheit, der Maßhaltigkeit und Kennzeichnung der Waffe<br />

Die Prozedur des Beschusses selbst ist bis ins Detail vorgeschrieben<br />

Gemäß Waffengesetz wird die Beschusspflicht wie folgt geregelt:<br />

Auszüge aus dem<br />

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen<br />

zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen -<br />

Beschussgesetz (BeschG):<br />

§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller<br />

(1) Wer Feuerwaffen, Böller, sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit<br />

ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu<br />

lassen.<br />

Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung<br />

zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen<br />

zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung<br />

der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen<br />

Beschussgasdruck beschossen sind.<br />

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein<br />

höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand<br />

erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren<br />

höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle<br />

Copyright A. Schacht Seite 73

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