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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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schaftsvertrages und § 9 Ziff. 1 des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages).<br />

Die Höhe der beim Investor jeweils anfallenden, vorstehend<br />

beschriebenen Kosten für Erwerb, Verwaltung<br />

und Veräußerung der Beteiligung hängt von<br />

dessen persönlicher Situation ab. Allgemein gültige<br />

Angaben zur Höhe der Kostenbelastung des Investors<br />

können daher nicht gemacht werden.<br />

Über die vorstehend beschriebenen Kosten hinaus<br />

entstehen dem Investor keine weiteren, insbesondere<br />

mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung<br />

der Vermögensanlage verbundenen Kosten.<br />

Weitere Leistungen des Erwerbers der<br />

Vermögensanlage, Haftung<br />

Der Investor hat seinen Einzahlungsbetrag zu leisten.<br />

Zu Nachschüssen an den Emittenten ist der Investor<br />

nicht verpflichtet.<br />

Für Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber<br />

Gläubigern haften grundsätzlich alle Kommanditisten<br />

– und damit auch die im Handelsregister eingetragenen<br />

Investoren – persönlich, aber betragsmäßig<br />

begrenzt in Höhe der für sie im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme, die 10% ihrer Kommanditeinlage<br />

entspricht. Diese Haftung erlischt, soweit<br />

der Kommanditist seine Kommanditeinlage geleistet<br />

hat und diese die im Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme deckt. Die Haftung lebt bis zur Höhe<br />

der Haftsumme wieder auf, wenn Auszahlungen<br />

an den Kommanditisten erfolgen, obwohl sein Kapitalkonto<br />

durch ihm zugewiesene Verluste unter<br />

den Betrag seiner im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme gesunken ist oder unter den Betrag der<br />

im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt.<br />

Nach dem Ausscheiden des Kommanditisten aus<br />

dem Emittenten haftet er für bei seinem Ausscheiden<br />

bereits begründete Verbindlichkeiten des Emittenten<br />

weitere fünf Jahre lang maximal bis zur Höhe der<br />

Haftsumme, soweit die von ihm geleistete Kommanditeinlage<br />

an ihn zurückgeflossen ist und nicht mehr<br />

die Haftsumme deckt (§ 160 HGB). Bei Liquidation<br />

des Emittenten gilt diese Frist für Nachhaftung der<br />

Kommanditisten mit der Maßgabe, dass der Fünfjahreszeitraum<br />

entweder ab Eintragung der Auflösung<br />

der Gesellschaft im Handelsregister oder ab<br />

Fälligkeit der Altverbindlichkeit zu laufen beginnt,<br />

je nachdem, welches Ereignis später eintritt (§ 159<br />

HGB).<br />

In entsprechender Anwendung der §§ 30 f.<br />

GmbHG kann den Kommanditisten – und damit<br />

auch die im Handelsregister eingetragenen Investoren<br />

– außerdem eine noch weitergehende Haftung<br />

bis zur Höhe der insgesamt an ihn vorgenommenen<br />

Auszahlungen treffen, wenn die Auszahlungen<br />

erfolgen, obwohl die Finanzlage des Emittenten<br />

eine Auszahlung nicht zulässt und die Auszahlung<br />

mittelbar beim persönlich haftenden Gesellschafter<br />

zu einer Unterbilanz oder Überschuldung führt.<br />

Erhält ein Kommanditist Auszahlungen, obwohl sein<br />

Kapitalanteil (Summe der Kapitalkonten im Sinne<br />

des § 19 des Gesellschaftsvertrages) durch ihm zugewiesene<br />

Verluste des Emittenten unter den Betrag<br />

in Höhe von 10% seiner auf dem Kapitalkonto I gebuchten<br />

Kommanditeinlage herabsinkt oder durch<br />

diese Auszahlung unter den vorgenannten Betrag<br />

herabgesunken ist, kann auch der Emittent diese Auszahlungen<br />

wieder zurückfordern, wenn und soweit<br />

diese Auszahlungen für Zwecke der Vermögens- und<br />

Liquiditätslage des Emittenten erforderlich sind und<br />

der Beirat der Einforderung von Rückzahlungen zugestimmt<br />

hat.<br />

Wenn und soweit der Treuhänder als Kommanditist<br />

entweder von Gläubigern der Gesellschaft nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Haftung<br />

genommen wird oder erhaltene Auszahlungen an<br />

die Gesellschaft zurückzuzahlen hat, trifft diese Zahlungspflicht<br />

mittelbar auch die nicht im Handelsregister<br />

eingetragenen Investoren. Denn diese treugeberisch<br />

beteiligten Investoren haben den Treuhänder<br />

insoweit von Verbindlichkeiten aus Anlass der von<br />

ihm für sie treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen<br />

freizustellen (§ 1 Ziff. 5 des Treuhand-/Verwaltungsvertrages).<br />

Rückforderungsansprüche des Emittenten gegen den<br />

Kommanditisten können auch bestehen, sofern und<br />

soweit Auszahlungen an den Kommanditisten unter<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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