FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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2.4 Risiken der Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft<br />
Die unternehmerische Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft ist mit Risiken verbunden. Ein Totalverlust der Einlage des Anlegers kann<br />
nicht ausgeschlossen werden. Damit der Anleger die Beteiligung an der Gesellschaft umfassend beurteilen kann, ist eine vollständige und<br />
sorgfältige Lektüre des Verkaufsprospekts einschließlich der Angaben zu den Risiken der Beteiligung (Kapitel 2 des Verkaufsprospekts) erforderlich.<br />
Im Zweifelsfall kann zusätzlich die Einholung von rechtlichem und steuerlichem Rat erforderlich werden.<br />
2.5 Auszahlungen an die Anleger<br />
Über die Auszahlungen der Gesellschaft partizipiert der Anleger bis zum Verkauf des Schiffes an den Einnahmen der Gesellschaft aus dem<br />
Schiffsbetrieb. Beim Verkauf des Schiffes partizipiert der Anleger am Verkaufserlös entweder über seine Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft<br />
oder aber im Rahmen der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft (zu den diesbezüglichen Prognosen vgl. die Ausführungen in den<br />
Kapiteln 6.2 und 6.3 des Verkaufsprospektes).<br />
2.6 Übertragung der Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft<br />
Die Übertragung der (unmittelbaren/mittelbaren) Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft kann nur nach näherer Maßgabe des § 22<br />
des Gesellschaftsvertrages bzw. § 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages erfolgen. Eine Übertragung bedarf danach grundsätzlich der<br />
Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters der Gesellschaft (bei Übertragung eines unmittelbar gehaltenen Kommanditanteils)<br />
bzw. des Treuhänders (bei Übertragung einer mittelbaren treugeberischen Beteiligung). In jedem Fall einer Übertragung wird darüber hinaus<br />
eine Übertragungsgebühr nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. des Treuhand- und Verwaltungsvertrages geschuldet. Dem<br />
persönlich haftenden Gesellschafter steht im Verkaufsfall ein Vorkaufsrecht bzgl. der Beteiligung des Anlegers zu. Einzelheiten zu diesen<br />
und den übrigen Übertragungsvoraussetzungen sind im Gesellschaftsvertrag und Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie im Kapitel 8 des<br />
Verkaufsprospekts dargestellt.<br />
3. leistungsvorbehalte<br />
Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, das Angebot eines Anlegers auf Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Beitrittserklärung)<br />
anzunehmen. Im Übrigen werden, sobald das einzuwerbende Kommanditkapital vollständig bei Anlegern platziert worden ist, keine Beitrittserklärungen<br />
von Anlegern mehr angenommen. Darüber hinaus bestehen keine Leistungsvorbehalte.<br />
4. Gesamtpreis der Beteiligung an der Gesellschaft, Einzelheiten der Zahlung<br />
Der Gesamtpreis, den der Anleger für seine Beteiligung an der Gesellschaft zu leisten hat, ist abhängig von dem von ihm in seiner Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrag, der mindestens € 10.000 betragen und durch € 1.000 teilbar sein muss. Zusätzlich zu seinem<br />
individuellen Beteiligungsbetrag hat der Anleger außerdem ein Agio in Höhe von 3 % seines Beteiligungsbetrages zu zahlen. Den jeweiligen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio hat der Anleger als Bareinlage in € unverzüglich nach Annahme der Beitrittserklärung und Aufforderung durch<br />
den Treuhänder auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto einzuzahlen. Etwaig anfallende Überweisungsgebühren trägt der Anleger.<br />
Bei nicht fristgerechter Einzahlung schuldet der Anleger Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat. Außerdem kann der in Verzug befindliche<br />
Anleger ausgeschlossen werden.<br />
5. liefer- und Versandkosten, Kosten der Fernkommunikation und sonstige Kosten<br />
Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt. Der Anleger trägt alle Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung<br />
der von ihm geschuldeten Beträge anfallen. Zudem trägt der Anleger die Kosten, die mit seiner Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
der Gesellschaft entstehen – mit Ausnahme der von den Emittenten zu tragenden Handelsregistergebühren – und die Kosten der<br />
notariellen Beglaubigung der erforderlichen Handelsregistervollmacht. Im Fall der Übertragung der mittelbaren (treugeberischen) oder unmittelbaren<br />
Beteiligung fällt eine vom Erwerber der Beteiligung an den Treuhänder zu zahlende einmalige Übertragungsgebühr nach näherer<br />
Maßgabe des § 22 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 4 Ziffer 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages an. Im Übrigen können bei<br />
der Übertragung wie auch bei einer Kündigung der Beteiligung weitere Kosten anfallen (bspw. Gutachterkosten, Transaktionskosten). Eigene<br />
Kosten für Telefon, Internet, Porto und ähnliches hat der Anleger selbst zu tragen.<br />
6. Steuern<br />
Die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger sind im Kapitel 7 des Verkaufsprospekts dargestellt.<br />
7. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen<br />
Die Prospektangaben und insbesondere die Darstellung zu steuerlichen und sonstigen im Prospekt genannten Rechtsgrundlagen beziehen<br />
sich auf den Stand zum 29. Mai 2013 und gelten bis zur Mitteilung von nachtragspflichtigen Sachverhalten bzw. Prospektergänzungen.<br />
8. Mindestlaufzeit der Beteiligung an der Gesellschaft, vertragliche Kündigungsbedingungen, Ausscheiden<br />
aus der Gesellschaft und sonstige Beendigung der Beteiligung an der Gesellschaft<br />
8.1 Mindestlaufzeit<br />
Der Gesellschaftsvertrag und der Treuhand- und Verwaltungsvertrag sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 4 Ziffer<br />
1 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 6 Ziffer 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit<br />
besteht für den Anleger grundsätzlich jedoch erst zum 31. Dezember 2024, wodurch sich eine entsprechende<br />
grundsätzliche Mindestlaufzeit für die Beteiligung des Anlegers ergibt.<br />
8.2 Vertragliche Kündigungsbedingungen / Ausscheiden aus der Gesellschaft und sonstige Beendigung der<br />
Beteiligung an der Gesellschaft<br />
Die Möglichkeiten des Anlegers, seine Beteiligung an der Gesellschaft zu kündigen, unterscheiden sich danach, ob er an<br />
der Gesellschaft mittelbar über den Treuhänder oder unmittelbar als im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />
beteiligt ist:<br />
a) Kündigungsmöglichkeit vor Eintragung des Anlegers im handelsregister<br />
Ist der Anleger an der Gesellschaft mittelbar über den Treuhänder beteiligt, kann er den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
nach näherer Maßgabe von dessen § 6 Ziffer 2 nur ordentlich kündigen, wenn dem Treuhänder eine (anteilige)<br />
ordentliche Kündigung der Gesellschaft in Bezug auf die Beteiligung des Anlegers gemäß den Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrages möglich ist, also grundsätzlich nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten jeweils mit<br />
Wirkung zum 31. Dezember eines Jahres, erstmals jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember 2024. Die Kündigung des<br />
Anlegers hat durch eingeschriebenen Brief (Einschreiben mit Rückschein) an den Treuhänder spätestens vier Wochen<br />
vor Ablauf der Kündigungsfrist gemäß den Vorschriften des § 24 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen,<br />
wobei der Eingang der Kündigungserklärung bei dem Treuhänder maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung<br />
ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bleibt unberührt.<br />
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