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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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9. Wichtige Verträge<br />

§ 23<br />

Erbfall<br />

1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die<br />

Gesellschaft mit dessen nachfolgeberechtigten<br />

Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />

Die Erben müssen sich durch Vorlage geeigneter<br />

Nachweise, insbesondere einer Ausfertigung<br />

des Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

oder einer beglaubigten Abschrift<br />

einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />

nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren.<br />

Die Gesellschaft kann die Vorlage weiterer<br />

Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />

Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend<br />

ergibt.<br />

Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />

zum Nachweis des Erbrechts oder der<br />

Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft<br />

durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />

seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden<br />

stützt, diese übersetzen zu lassen und/<br />

oder ein Gutachten über die Rechtswirkung der<br />

vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

Die Gesellschaft kann auf die Vorlage eines<br />

Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift der<br />

letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />

nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt<br />

wird. Die Gesellschaft darf denjenigen,<br />

der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker<br />

bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen und<br />

den Anteil des verstorbenen Gesellschafters auf<br />

ihn umschreiben, ihn verfügen lassen und insbesondere<br />

mit befreiender Wirkung an ihn leisten.<br />

Die Erben haben des Weiteren unverzüglich<br />

eine Handelsregistervollmacht gemäß § 6 zu<br />

erteilen.<br />

2. Hat ein verstorbener Kommanditist mehrere Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer, können diese<br />

und ihre Rechtsnachfolger ihre Rechte als Gesellschafter<br />

der Gesellschaft nur einheitlich durch<br />

einen gemeinsamen, entsprechend schriftlich<br />

bevollmächtigten Vertreter geltend machen, der<br />

auch zur Entgegennahme aller Erklärungen der<br />

übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft als<br />

ermächtigt gilt. Gemeinsamer Vertreter kann nur<br />

ein Miterbe oder Mitvermächtnisnehmer, ein anderer<br />

Gesellschafter oder eine von Berufs wegen<br />

zur Verschwiegenheit verpflichtete Person sein.<br />

3. Bis zur ausreichenden Legitimation gemäß Ziffer<br />

1 sowie der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

bzw. bis zur Bestellung eines gemeinsamen<br />

Vertreters gemäß Ziffer 2 ruhen die Rechte<br />

aus dem Kommanditanteil mit Ausnahme des<br />

Anspruchs auf die Jahresausschüttung.<br />

4. Eine Auseinandersetzung unter den Erben hat unter<br />

Beachtung der Grundsätze des § 22 Abs. 1<br />

lit. a) bis j) zu erfolgen. Bis zum Abschluss der<br />

Auseinandersetzung werden die Erben weiterhin<br />

in der Gesellschaft ausschließlich durch den gemeinsamen<br />

Vertreter vertreten.<br />

§ 24<br />

Kündigung der Gesellschaft /<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter<br />

unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten<br />

jeweils mit Wirkung zum 31. Dezember eines<br />

Jahres gekündigt werden, erstmals jedoch mit<br />

Wirkung zum 31. Dezember 2024. Das Recht<br />

zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung<br />

hat durch eingeschriebenen Brief (Einschreiben<br />

mit Rückschein) an den Treuhänder zu erfolgen;<br />

der Treuhänder ist von dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter ermächtigt, in dessen<br />

Namen die Kündigung entgegen zu nehmen.<br />

Der Eingang der Kündigungserklärung bei dem<br />

Treuhänder ist für die Rechtzeitigkeit der Kündigung<br />

maßgebend.<br />

142 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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