FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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9. Wichtige Verträge<br />
§ 23<br />
Erbfall<br />
1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die<br />
Gesellschaft mit dessen nachfolgeberechtigten<br />
Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />
Die Erben müssen sich durch Vorlage geeigneter<br />
Nachweise, insbesondere einer Ausfertigung<br />
des Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
oder einer beglaubigten Abschrift<br />
einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />
nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren.<br />
Die Gesellschaft kann die Vorlage weiterer<br />
Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />
Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend<br />
ergibt.<br />
Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />
zum Nachweis des Erbrechts oder der<br />
Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft<br />
durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />
seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden<br />
stützt, diese übersetzen zu lassen und/<br />
oder ein Gutachten über die Rechtswirkung der<br />
vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
Die Gesellschaft kann auf die Vorlage eines<br />
Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift der<br />
letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />
nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt<br />
wird. Die Gesellschaft darf denjenigen,<br />
der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker<br />
bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen und<br />
den Anteil des verstorbenen Gesellschafters auf<br />
ihn umschreiben, ihn verfügen lassen und insbesondere<br />
mit befreiender Wirkung an ihn leisten.<br />
Die Erben haben des Weiteren unverzüglich<br />
eine Handelsregistervollmacht gemäß § 6 zu<br />
erteilen.<br />
2. Hat ein verstorbener Kommanditist mehrere Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer, können diese<br />
und ihre Rechtsnachfolger ihre Rechte als Gesellschafter<br />
der Gesellschaft nur einheitlich durch<br />
einen gemeinsamen, entsprechend schriftlich<br />
bevollmächtigten Vertreter geltend machen, der<br />
auch zur Entgegennahme aller Erklärungen der<br />
übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft als<br />
ermächtigt gilt. Gemeinsamer Vertreter kann nur<br />
ein Miterbe oder Mitvermächtnisnehmer, ein anderer<br />
Gesellschafter oder eine von Berufs wegen<br />
zur Verschwiegenheit verpflichtete Person sein.<br />
3. Bis zur ausreichenden Legitimation gemäß Ziffer<br />
1 sowie der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />
bzw. bis zur Bestellung eines gemeinsamen<br />
Vertreters gemäß Ziffer 2 ruhen die Rechte<br />
aus dem Kommanditanteil mit Ausnahme des<br />
Anspruchs auf die Jahresausschüttung.<br />
4. Eine Auseinandersetzung unter den Erben hat unter<br />
Beachtung der Grundsätze des § 22 Abs. 1<br />
lit. a) bis j) zu erfolgen. Bis zum Abschluss der<br />
Auseinandersetzung werden die Erben weiterhin<br />
in der Gesellschaft ausschließlich durch den gemeinsamen<br />
Vertreter vertreten.<br />
§ 24<br />
Kündigung der Gesellschaft /<br />
Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter<br />
unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten<br />
jeweils mit Wirkung zum 31. Dezember eines<br />
Jahres gekündigt werden, erstmals jedoch mit<br />
Wirkung zum 31. Dezember 2024. Das Recht<br />
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung<br />
hat durch eingeschriebenen Brief (Einschreiben<br />
mit Rückschein) an den Treuhänder zu erfolgen;<br />
der Treuhänder ist von dem persönlich<br />
haftenden Gesellschafter ermächtigt, in dessen<br />
Namen die Kündigung entgegen zu nehmen.<br />
Der Eingang der Kündigungserklärung bei dem<br />
Treuhänder ist für die Rechtzeitigkeit der Kündigung<br />
maßgebend.<br />
142 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>