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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Festkonto. Die Gesellschaftsrechte jedes Gesellschafters<br />

bestimmen sich nach dem Stand<br />

seines Kapitalkontos I.<br />

2. Auf einem für jeden einzelnen Gesellschafter<br />

zu führenden Erfolgssonderkonto / Verlustvortragskonto<br />

(Kapitalkonto II) werden die Gewinn-<br />

und Verlustanteile jedes Gesellschafters<br />

gebucht. Verluste werden den Kommanditisten<br />

auch zugerechnet, wenn sie die Höhe der Kapitalkonten<br />

I übersteigen.<br />

Negative Salden begründen keine Forderung<br />

der Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten.<br />

Entnahmen werden auf dem Kapitalkonto<br />

II dann verbucht, wenn dieses Konto ein Guthaben<br />

zugunsten des Gesellschafters ausweist.<br />

Positive Salden sind zunächst mit negativen<br />

Salden des Verrechnungskontos gemäß Ziffer<br />

4 zu verrechnen.<br />

3. Das Agio ist als Kapitalrücklage zu buchen<br />

und zum Ende des Geschäftsjahres, in dem<br />

der jeweilige Gesellschafter beigetreten ist,<br />

aufzulösen und auf alle Kommanditisten im<br />

Verhältnis der gezeichneten Kommanditeinlagen<br />

zu verteilen; die Kapitalrücklage dient<br />

auch der Verlustverrechnung.<br />

4. Entnahmen und Einlagen werden im Übrigen<br />

auf einem für jeden einzelnen Gesellschafter<br />

zu führenden gesonderten Entnahmekonto eines<br />

jeden Gesellschafters verbucht. Negative<br />

Salden begründen vorbehaltlich § 21 Ziff. 3<br />

keine Forderungen der Gesellschaft gegenüber<br />

den Kommanditisten.<br />

5. Alle vorgenannten Konten sind unverzinslich.<br />

6. Für den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

wird lediglich ein Verrechnungskonto geführt.<br />

7. Für den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

wie auch für die Kommanditisten können weitere<br />

Konten eingerichtet werden.<br />

8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für<br />

Treugeber, für die der Treuhänder (Teil-)Kommanditeinlagen<br />

hält, entsprechend.<br />

§ 20<br />

Entnahmen / Auszahlungen<br />

1. Entnahmen von Gewinnen und Auszahlungen<br />

von Liquiditätsüberschüssen sind nur zulässig,<br />

soweit es die Vermögens- und Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft zulässt und sofern nicht<br />

etwaige Auflagen von Kreditinstituten dem<br />

entgegenstehen. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

ist ohne Gesellschafterbeschluss<br />

berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen.<br />

2. Auszahlungen sind unter Berücksichtigung der<br />

Gleichbehandlung der Gesellschafter sowie<br />

der Regelungen zur Ergebnisverteilung im<br />

Verhältnis der Kapitalkonten I vorzunehmen.<br />

Abweichend von vorstehendem Satz 1 sollen<br />

Auszahlungen im Zeitraum bis zum Ende des<br />

Jahres, in welchem die Schließung des Angebots<br />

erfolgt, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des<br />

(unmittelbaren bzw. mittelbaren) Beitritts des<br />

jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugebers<br />

zur Gesellschaft erfolgen und zwar dergestalt,<br />

dass Auszahlungen an den der Gesellschaft<br />

beigetretenen Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

erst für den Zeitraum ab Beginn desjenigen<br />

Kalenderquartals erfolgen sollen, in dessen<br />

Verlauf der Kommanditist bzw. Treugeber die<br />

von ihm geschuldete Kommanditeinlage bzw.<br />

den von ihm geschuldeten Einzahlungsbetrag<br />

in voller Höhe geleistet hat, wobei pro Kalenderquartal<br />

Auszahlungen in Höhe von bis<br />

zu 2% der Kommanditeinlage des jeweiligen<br />

Kommanditisten bzw. bis zu 2% des Beteiligungsbetrages<br />

des jeweiligen Treugebers geplant<br />

sind.<br />

3. Zur Entnahme bereitstehende Beträge sind zunächst<br />

mit etwaigen Forderungen der Gesellschaft<br />

gegen den betreffenden Gesellschafter<br />

zu verrechnen.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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