04.11.2013 Aufrufe

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beteiligung Erlangten nach näherer Maßgabe des<br />

§ 1 Ziff. 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />

Beim Ausscheiden eines Investors steht diesem ein<br />

Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

zu, das nach näherer Maßgabe von § 25 des<br />

Gesellschaftsvertrages grundsätzlich aufgrund einer<br />

Auseinandersetzungsbilanz auf den Stichtag des<br />

Ausscheidens des Investors ermittelt wird, in der der<br />

Buchwert des Schiffes durch 70% des Verkehrswertes<br />

abzüglich bestimmter Abschläge ersetzt wird. Im<br />

Fall der Auflösung und Liquidation des Emittenten<br />

ist der Investor an einem etwaigen Liquidationsüberschuss<br />

nach näherer Maßgabe des § 26 des<br />

Gesellschaftsvertrages beteiligt. Entfällt ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder ein Anteil am Liquidationserlös<br />

auf einen vom Treuhänder treuhänderisch<br />

gehaltenen Anteil, so hat der Treuhänder diesen<br />

dem betreffenden Treugeber herauszugeben (vgl.<br />

§ 1 Ziff. 5 Treuhandvertrag).<br />

Zu den Verwaltungsrechten zählen nach näherer<br />

Maßgabe der §§ 9 bis 11 des Gesellschaftsvertrages<br />

namentlich das Recht auf Teilnahme an Präsenzversammlungen<br />

und Beschlussfassungen im<br />

schriftlichen Verfahren des Emittenten, bei denen<br />

die Gesellschafter über die ihnen gesetzlich oder<br />

gesellschaftsvertraglich zugewiesenen Aufgaben<br />

(namentlich gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages)<br />

beschließen. Sofern die Investoren den Treuhänder<br />

nicht zur Stimmabgabe anweisen, können<br />

sie ihr Stimmrecht selbst wahrnehmen (vgl. § 2 Ziff.<br />

4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages, § 10<br />

Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages). Investoren, die<br />

zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals<br />

des Emittenten auf sich vereinigen, können die<br />

Einberufung einer Präsenzversammlung oder die<br />

Ankündigung einer Beschlussfassung im schriftlichen<br />

Verfahrens sowie die Ergänzung der Tagesordnung<br />

einer bereits einberufenen Präsenzversammlung verlangen<br />

(vgl. § 9 Ziff. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages);<br />

treugeberisch beteiligte Investoren können<br />

diese Rechte durch entsprechende Weisungen an<br />

den Treuhänder ausüben (§ 3 Ziff. 1 des Treuhanvertrages).<br />

Im Übrigen haben die Investoren Informationsrechte<br />

gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

des Emittenten gemäß § 13 Ziff. 2 und 3 des<br />

Gesellschaftsvertrages. Ihnen werden außerdem gemäß<br />

§ 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, § 2<br />

Ziff. 2 des Treuhandvertrages die Jahresabschlüsse<br />

und ggf. Lageberichte des Emittenten übersandt.<br />

Sie haben einen Anspruch auf Übersendung der<br />

Niederschriften von Präsenzversammlungen und auf<br />

Mitteilung der Beschlussergebnisse im schriftlichen<br />

Verfahren (vgl. § 9 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Treugeberisch beteiligte Investoren können<br />

diese Rechte über den Treuhänder geltend machen.<br />

Die Investoren können unter den Voraussetzungen<br />

von § 6 des Gesellschaftsvertrages ihre Eintragung<br />

als Kommanditist im Handelsregister verlangen. Der<br />

Investor kann seine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung<br />

an dem Emittenten übertragen (vgl. hierzu<br />

den nachfolgenden Unterabschnitt). Der Investor<br />

kann seine unmittelbare Beteiligung an dem Emittenten<br />

gemäß § 24 des Gesellschaftsvertrages ohne<br />

Grund ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, allerdings<br />

erstmals zum 31. Dezember 2024. Die außerordentliche<br />

Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit<br />

möglich. Für mittelbar beteiligte Investoren gilt<br />

Entsprechendes hinsichtlich ihrer Treugeberposition<br />

(§ 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages).<br />

Ferner steht den Investoren das gesetzliche Widerrufsrecht<br />

gemäß §§ 312, 312d, 355 BGB zu.<br />

Die mit der Vermögensanlage verbundenen Pflichten<br />

der Investoren bestehen insbesondere in der Pflicht<br />

(i) zur Zahlung des in der Beitrittserklärung gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages zzgl. 3 % Agio, (ii) sich<br />

auf Verlangen des Treuhänders nach Schließung des<br />

Beteiligungsangebotes als Kommanditist im Handelsregister<br />

des Emittenten eintragen zu lassen, (iii)<br />

zur Freistellung des Treuhänders von allen Verbindlichkeiten<br />

und Verpflichtungen im Zusammenhang<br />

mit der treuhänderisch für Rechnung des Investors<br />

gehaltenen Beteiligung und (iv) zur unverzüglichen<br />

Unterrichtung des Emittenten und des Treuhänders<br />

über Änderungen in den persönlichen Daten des<br />

Investors.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

117

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!