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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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8.<br />

Weitere Informationen über das Beteiligungsangebot<br />

Übertragung und Beendigung der<br />

Vermögensanlage<br />

Die Übertragung einer Beteiligung kann entweder im<br />

Wege der Einzelrechtsnachfolge (z.B. durch Verkauf<br />

oder Schenkung) oder durch Gesamtrechtsnachfolge<br />

(z.B. im Erbfall) erfolgen. Einer treuhänderischen<br />

Beteiligung kann nur durch Vertragsübernahme des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages erfolgen. Die<br />

vollständige oder anteilige Übertragung oder Belastung<br />

der unmittelbaren (Kommandit-)Beteiligung eines<br />

Investors an dem Emittenten ist nur mit vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters des Emittenten möglich (vgl. § 22<br />

Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages). Für die mittelbare<br />

treugeberische Beteiligung eines Investors gilt dies<br />

mit der Maßgabe entsprechend, dass der Treuhänder<br />

zuzustimmen hat (§ 4 Ziff. 1 des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages). Die Zustimmung kann nur<br />

aus sachlichem Grund verweigert werden, z.B.<br />

wenn bei der Übertragung in der Person des Veräußerers<br />

oder des Erwerbers Beteiligungen entstehen,<br />

auf die anteilige Kommanditeinlagen entfallen,<br />

welche beim Emittenten einen Betrag von € 5.000<br />

unterschreiten oder nicht durch € 1.000 teilbar sind.<br />

Ein weiterer sachlicher Grund, der zur Verweigerung<br />

der Zustimmung berechtigt, liegt vor, wenn der Erwerber<br />

nach Übertragung der Beteiligung – allein<br />

durch die erworbene Beteiligung oder zusammen<br />

mit von ihm bereits an dem Emittenten gehaltenen<br />

Beteiligungen – eine unmittelbare oder mittelbare<br />

Beteiligung an dem Emittenten, sei es rechtlich<br />

oder wirtschaftlich, von mehr als 25% halten würde,<br />

wobei zum Zwecke der Berechnung Beteiligungen<br />

von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe<br />

zusammengerechnet werden. Im Übrigen darf der<br />

Erwerber der Beteiligung auch kein Wettbewerber<br />

des Emittenten oder Wettbewerber der SEEHAND-<br />

LUNG oder des Treuhänders sein und auch nicht in<br />

einem Beschäftigungs-, Beratungs-, Weisungs- oder<br />

sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu einem nicht<br />

mit der SEEHANDLUNG verbundenen Anbieter einer<br />

Vermögensanlage (im Sinne des § 8f Abs. 1<br />

des Verkaufsprospektgesetzes bzw. § 1 Abs. 2 des<br />

Vermögensanlagengesetzes) oder einem mit diesem<br />

verbundenen Unternehmen stehen. Auch kann die<br />

Zustimmung verweigert werden, wenn dem Treuhänder<br />

nicht sämtliche zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen<br />

Identifizierung des Erwerbers<br />

sowie eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten<br />

erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt<br />

werden. Ein wichtiger Grund liegt ferner vor,<br />

wenn der Erwerber sich weigert, alle schuldrechtlichen<br />

Verbindlichkeiten des Veräußerers aus und im<br />

Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung oder<br />

Treugeberposition zu übernehmen.<br />

Der Erwerber einer Beteiligung eines unmittelbar als<br />

Kommanditist in das Handelsregister eingetragenen<br />

Investors hat dem Treuhänder auf eigene Kosten eine<br />

beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen.<br />

Ferner hat jeder Erwerber alle Rechte und Pflichten<br />

aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu übernehmen.<br />

Bei jeder Übertragung einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />

oder einer Treugeberposition<br />

hat der betreffende Erwerber dem Emittenten oder<br />

dem Treuhänder die ihnen durch die Übertragung<br />

entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erstatten<br />

und außerdem dem Treuhänder eine einmalige<br />

Übertragungsgebühr zu zahlen, und zwar (i) in<br />

Fällen der Schenkung oder Erbschaft in Höhe von<br />

0,5% des Nominalbetrages der entsprechenden<br />

(Teil-)Kommanditeinlage bzw. 0,5% der Nominalbeträge<br />

der auf die zu übertragende Treugeberposition<br />

entfallenden Teilkommanditeinlagen, bzw. (ii) in<br />

Fällen des Verkaufs in Höhe von 1% des vereinbarten<br />

Verkaufspreises für die Kommanditbeteiligungen<br />

oder die Treugeberposition.<br />

Bei Verkauf einer Kommanditbeteiligung oder einer<br />

Treugeberposition steht dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter des Emittenten nach näherer Maßgabe<br />

von § 22 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages ggf.<br />

in Verbindung mit § 4 Ziff. 1 des Treuhandvertrages<br />

ein Vorkaufsrecht zu. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes,<br />

die binnen vier Wochen nach Zugang des<br />

Kaufvertrages erfolgen muss, kann vom Vorkaufsberechtigten<br />

auch ein Dritter als Käufer benannt werden.<br />

Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, ist der Investor<br />

frei, innerhalb von sechs Monaten seine Beteiligung<br />

an den Erwerber zu übertragen, jedoch nur zu den<br />

Bedingungen des dem persönlich haftenden Gesellschafters<br />

übermittelten Kaufvertrages. Steuerliche<br />

118 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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