FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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Weitere Informationen über das Beteiligungsangebot<br />
Übertragung und Beendigung der<br />
Vermögensanlage<br />
Die Übertragung einer Beteiligung kann entweder im<br />
Wege der Einzelrechtsnachfolge (z.B. durch Verkauf<br />
oder Schenkung) oder durch Gesamtrechtsnachfolge<br />
(z.B. im Erbfall) erfolgen. Einer treuhänderischen<br />
Beteiligung kann nur durch Vertragsübernahme des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages erfolgen. Die<br />
vollständige oder anteilige Übertragung oder Belastung<br />
der unmittelbaren (Kommandit-)Beteiligung eines<br />
Investors an dem Emittenten ist nur mit vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters des Emittenten möglich (vgl. § 22<br />
Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages). Für die mittelbare<br />
treugeberische Beteiligung eines Investors gilt dies<br />
mit der Maßgabe entsprechend, dass der Treuhänder<br />
zuzustimmen hat (§ 4 Ziff. 1 des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages). Die Zustimmung kann nur<br />
aus sachlichem Grund verweigert werden, z.B.<br />
wenn bei der Übertragung in der Person des Veräußerers<br />
oder des Erwerbers Beteiligungen entstehen,<br />
auf die anteilige Kommanditeinlagen entfallen,<br />
welche beim Emittenten einen Betrag von € 5.000<br />
unterschreiten oder nicht durch € 1.000 teilbar sind.<br />
Ein weiterer sachlicher Grund, der zur Verweigerung<br />
der Zustimmung berechtigt, liegt vor, wenn der Erwerber<br />
nach Übertragung der Beteiligung – allein<br />
durch die erworbene Beteiligung oder zusammen<br />
mit von ihm bereits an dem Emittenten gehaltenen<br />
Beteiligungen – eine unmittelbare oder mittelbare<br />
Beteiligung an dem Emittenten, sei es rechtlich<br />
oder wirtschaftlich, von mehr als 25% halten würde,<br />
wobei zum Zwecke der Berechnung Beteiligungen<br />
von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe<br />
zusammengerechnet werden. Im Übrigen darf der<br />
Erwerber der Beteiligung auch kein Wettbewerber<br />
des Emittenten oder Wettbewerber der SEEHAND-<br />
LUNG oder des Treuhänders sein und auch nicht in<br />
einem Beschäftigungs-, Beratungs-, Weisungs- oder<br />
sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu einem nicht<br />
mit der SEEHANDLUNG verbundenen Anbieter einer<br />
Vermögensanlage (im Sinne des § 8f Abs. 1<br />
des Verkaufsprospektgesetzes bzw. § 1 Abs. 2 des<br />
Vermögensanlagengesetzes) oder einem mit diesem<br />
verbundenen Unternehmen stehen. Auch kann die<br />
Zustimmung verweigert werden, wenn dem Treuhänder<br />
nicht sämtliche zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen<br />
Identifizierung des Erwerbers<br />
sowie eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten<br />
erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt<br />
werden. Ein wichtiger Grund liegt ferner vor,<br />
wenn der Erwerber sich weigert, alle schuldrechtlichen<br />
Verbindlichkeiten des Veräußerers aus und im<br />
Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung oder<br />
Treugeberposition zu übernehmen.<br />
Der Erwerber einer Beteiligung eines unmittelbar als<br />
Kommanditist in das Handelsregister eingetragenen<br />
Investors hat dem Treuhänder auf eigene Kosten eine<br />
beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen.<br />
Ferner hat jeder Erwerber alle Rechte und Pflichten<br />
aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu übernehmen.<br />
Bei jeder Übertragung einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />
oder einer Treugeberposition<br />
hat der betreffende Erwerber dem Emittenten oder<br />
dem Treuhänder die ihnen durch die Übertragung<br />
entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erstatten<br />
und außerdem dem Treuhänder eine einmalige<br />
Übertragungsgebühr zu zahlen, und zwar (i) in<br />
Fällen der Schenkung oder Erbschaft in Höhe von<br />
0,5% des Nominalbetrages der entsprechenden<br />
(Teil-)Kommanditeinlage bzw. 0,5% der Nominalbeträge<br />
der auf die zu übertragende Treugeberposition<br />
entfallenden Teilkommanditeinlagen, bzw. (ii) in<br />
Fällen des Verkaufs in Höhe von 1% des vereinbarten<br />
Verkaufspreises für die Kommanditbeteiligungen<br />
oder die Treugeberposition.<br />
Bei Verkauf einer Kommanditbeteiligung oder einer<br />
Treugeberposition steht dem persönlich haftenden<br />
Gesellschafter des Emittenten nach näherer Maßgabe<br />
von § 22 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages ggf.<br />
in Verbindung mit § 4 Ziff. 1 des Treuhandvertrages<br />
ein Vorkaufsrecht zu. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes,<br />
die binnen vier Wochen nach Zugang des<br />
Kaufvertrages erfolgen muss, kann vom Vorkaufsberechtigten<br />
auch ein Dritter als Käufer benannt werden.<br />
Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, ist der Investor<br />
frei, innerhalb von sechs Monaten seine Beteiligung<br />
an den Erwerber zu übertragen, jedoch nur zu den<br />
Bedingungen des dem persönlich haftenden Gesellschafters<br />
übermittelten Kaufvertrages. Steuerliche<br />
118 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>