FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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2.<br />
Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />
FORMALE<br />
MITTELVERWENDUNGSKONTROLLE<br />
Der Emittent und der Treuhänder haben mit einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über<br />
die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung<br />
des bei den Anlegern eingeworbenen Kapitals geschlossen.<br />
Die nach diesem Vertrag erfolgende Kontrolle<br />
beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte<br />
vertragliche Voraussetzungen formal vorliegen. Eine<br />
Kontrolle hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen<br />
Konzeption des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />
Beteiligungsangebotes, der Identität und<br />
Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und<br />
Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien,<br />
der Rechtswirksamkeit vorgelegter Verträge und Vereinbarungen,<br />
der von Dritten gegenüber dem Emittenten<br />
erbrachten Leistungen oder der technischen<br />
und wirtschaftlichen Güte des Schiffes des Emittenten<br />
findet nicht statt. Die in diesem Kapitel genannten tatsächlichen<br />
oder rechtlichen Risiken bestehen somit fort<br />
und werden durch die auftragsgemäße Durchführung<br />
der Mittelverwendungskontrolle nicht verringert.<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots<br />
wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung in Deutschland geltenden Rechtslage<br />
entwickelt. Künftige Änderungen der Gesetze,<br />
der Rechtsprechung oder der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
können sich nachteilig auf die steuerliche<br />
Situation des Emittenten und der Anleger auswirken.<br />
Die abschließende Würdigung der steuerlich<br />
relevanten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung<br />
wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung<br />
(Betriebsprüfung) erfolgen, die unter Umständen<br />
auch zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt abgeschlossen<br />
wird. Hieraus kann eine fortdauernde<br />
Rechtsunsicherheit resultieren. Insoweit können auch<br />
rückwirkende Änderungen der steuerlichen Situation<br />
eintreten. Sollte die Finanzverwaltung der Auffassung<br />
des Emittenten nicht folgen, müsste dieser<br />
ggf. Einspruchs- und Klageverfahren mit ungewissem<br />
Ausgang führen, was zusätzliche Gesellschaftskosten<br />
und somit auch geringere Auszahlungen an die<br />
Anleger zur Folge hätte. Etwaige Steuernachzahlungen<br />
wären von dem Anleger auch dann zu leisten,<br />
wenn er keine Auszahlungen vom Emittenten erhält.<br />
Sollte der Anleger hierzu nicht in der Lage sein, können<br />
etwaige Forderungen der Finanzverwaltung zur<br />
(Verbraucher--)Insolvenz des Anlegers führen.<br />
ABWICKLUNG<br />
Eine etwaig erforderlich werdende Abwicklung oder<br />
eine etwaige Insolvenz des Emittenten, z.B. infolge<br />
der nicht ausreichenden Einwerbung von Eigenkapital<br />
(vgl. hierzu die Ausführungen in diesem Kapitel<br />
unter „Kapitalaufbringung“) kann bei dem Anleger<br />
zum vollständigen oder teilweisen Verlust seiner Einlage<br />
führen, da beim Emittenten bereits nicht mehr<br />
stornierbare Kosten angefallen sind. Für den Fall einer<br />
Abwicklung des Emittenten sind keine besonderen<br />
vertraglichen Regelungen vorgesehen. Es besteht insbesondere<br />
keine Garantie oder sonstige Verpflichtung<br />
des Emittenten, im Falle seiner Abwicklung die Einlagen<br />
in voller Höhe an die Anleger zurückzuzahlen.<br />
FORTBESTAND DER<br />
STEUERLICHEN RECHTSLAGE<br />
DOPPELBESTEUERUNG<br />
Die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Einkünfte<br />
aus im Ausland durchgeführten Beförderungsleistungen<br />
richtet sich nach dem zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und dem Staat, in dem Beförderungsleistungen<br />
erbracht werden, abgeschlossenen<br />
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht<br />
noch nicht fest, in welchen Staaten das Schiff langfristig<br />
eingesetzt wird. Die Konzeption basiert auf<br />
der Annahme, dass das jeweils anzuwendende<br />
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
das Besteuerungsrecht Deutschland als dem Staat<br />
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Emittenten<br />
zuweist. Durch die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten<br />
der Managementgesellschaft wird nach<br />
Auffassung des Emittenten keine Steuerpflicht in der<br />
Schweiz begründet. Es besteht jedoch das Risiko,<br />
dass der Emittent mit der Erbringung von Beförderungsleistungen<br />
im Ausland in einem anderen Staat<br />
eine Steuerpflicht begründet oder dass die Finanzverwaltung<br />
in Deutschland, in der Schweiz oder in<br />
24 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>