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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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2.<br />

Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

FORMALE<br />

MITTELVERWENDUNGSKONTROLLE<br />

Der Emittent und der Treuhänder haben mit einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über<br />

die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung<br />

des bei den Anlegern eingeworbenen Kapitals geschlossen.<br />

Die nach diesem Vertrag erfolgende Kontrolle<br />

beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte<br />

vertragliche Voraussetzungen formal vorliegen. Eine<br />

Kontrolle hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

Konzeption des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />

Beteiligungsangebotes, der Identität und<br />

Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und<br />

Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien,<br />

der Rechtswirksamkeit vorgelegter Verträge und Vereinbarungen,<br />

der von Dritten gegenüber dem Emittenten<br />

erbrachten Leistungen oder der technischen<br />

und wirtschaftlichen Güte des Schiffes des Emittenten<br />

findet nicht statt. Die in diesem Kapitel genannten tatsächlichen<br />

oder rechtlichen Risiken bestehen somit fort<br />

und werden durch die auftragsgemäße Durchführung<br />

der Mittelverwendungskontrolle nicht verringert.<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots<br />

wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung in Deutschland geltenden Rechtslage<br />

entwickelt. Künftige Änderungen der Gesetze,<br />

der Rechtsprechung oder der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

können sich nachteilig auf die steuerliche<br />

Situation des Emittenten und der Anleger auswirken.<br />

Die abschließende Würdigung der steuerlich<br />

relevanten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung<br />

wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung<br />

(Betriebsprüfung) erfolgen, die unter Umständen<br />

auch zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt abgeschlossen<br />

wird. Hieraus kann eine fortdauernde<br />

Rechtsunsicherheit resultieren. Insoweit können auch<br />

rückwirkende Änderungen der steuerlichen Situation<br />

eintreten. Sollte die Finanzverwaltung der Auffassung<br />

des Emittenten nicht folgen, müsste dieser<br />

ggf. Einspruchs- und Klageverfahren mit ungewissem<br />

Ausgang führen, was zusätzliche Gesellschaftskosten<br />

und somit auch geringere Auszahlungen an die<br />

Anleger zur Folge hätte. Etwaige Steuernachzahlungen<br />

wären von dem Anleger auch dann zu leisten,<br />

wenn er keine Auszahlungen vom Emittenten erhält.<br />

Sollte der Anleger hierzu nicht in der Lage sein, können<br />

etwaige Forderungen der Finanzverwaltung zur<br />

(Verbraucher--)Insolvenz des Anlegers führen.<br />

ABWICKLUNG<br />

Eine etwaig erforderlich werdende Abwicklung oder<br />

eine etwaige Insolvenz des Emittenten, z.B. infolge<br />

der nicht ausreichenden Einwerbung von Eigenkapital<br />

(vgl. hierzu die Ausführungen in diesem Kapitel<br />

unter „Kapitalaufbringung“) kann bei dem Anleger<br />

zum vollständigen oder teilweisen Verlust seiner Einlage<br />

führen, da beim Emittenten bereits nicht mehr<br />

stornierbare Kosten angefallen sind. Für den Fall einer<br />

Abwicklung des Emittenten sind keine besonderen<br />

vertraglichen Regelungen vorgesehen. Es besteht insbesondere<br />

keine Garantie oder sonstige Verpflichtung<br />

des Emittenten, im Falle seiner Abwicklung die Einlagen<br />

in voller Höhe an die Anleger zurückzuzahlen.<br />

FORTBESTAND DER<br />

STEUERLICHEN RECHTSLAGE<br />

DOPPELBESTEUERUNG<br />

Die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Einkünfte<br />

aus im Ausland durchgeführten Beförderungsleistungen<br />

richtet sich nach dem zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem Staat, in dem Beförderungsleistungen<br />

erbracht werden, abgeschlossenen<br />

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht<br />

noch nicht fest, in welchen Staaten das Schiff langfristig<br />

eingesetzt wird. Die Konzeption basiert auf<br />

der Annahme, dass das jeweils anzuwendende<br />

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

das Besteuerungsrecht Deutschland als dem Staat<br />

der tatsächlichen Geschäftsleitung des Emittenten<br />

zuweist. Durch die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten<br />

der Managementgesellschaft wird nach<br />

Auffassung des Emittenten keine Steuerpflicht in der<br />

Schweiz begründet. Es besteht jedoch das Risiko,<br />

dass der Emittent mit der Erbringung von Beförderungsleistungen<br />

im Ausland in einem anderen Staat<br />

eine Steuerpflicht begründet oder dass die Finanzverwaltung<br />

in Deutschland, in der Schweiz oder in<br />

24 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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