FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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einem anderen Staat, in dem Beförderungsleistungen<br />
erbracht werden, bei der Bestimmung des Ortes<br />
der tatsächlichen Geschäftsleitung auf die Management-<br />
und Bewirtschaftungstätigkeiten abstellt. Dies<br />
würde zu einer grundlegenden Änderung der steuerlichen<br />
Situation gegenüber der Konzeption führen<br />
und möglicherweise eine Doppelbesteuerung sowie<br />
einen erhöhten steueradministrativen Aufwand zur<br />
Folge haben. Dies würde das Ergebnis und die Liquidität<br />
des Emittenten entsprechend belasten und<br />
zu geringeren Auszahlungen an die Investoren als<br />
geplant sowie gegebenenfalls zu einer höheren<br />
Steuerbelastung und zu einem höheren Deklarationsaufwand<br />
bei dem Investor führen.<br />
Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass durch die Erbringung von Beförderungsleistungen<br />
im Ausland nach dem Recht ausländischer<br />
Staaten für den Emittenten oder für die Anleger zusätzliche<br />
steuerliche Verpflichtungen entstehen. Diese<br />
können z.B. eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen<br />
oder Registrierungs-/Anmeldepflichten<br />
begründen. Die in der Ergebnisprognose hierfür berücksichtigten<br />
Kosten basieren auf Schätzungen. Höhere<br />
Kosten zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen<br />
würden den prognostizierten Mittelrückfluss<br />
aus der Beteiligung entsprechend verringern.<br />
ABSCHREIBUNG DES SCHIFFES<br />
Die amtlichen AfA-Tabellen enthalten keine Hinweise<br />
zur Nutzungsdauer von Flusskreuzfahrtschiffen. In<br />
der Ergebnisprognose wurde die Nutzungsdauer des<br />
Schiffes auf der Grundlage von Schätzungen und<br />
bisherigen Erfahrungen des Anbieters ermittelt. Das<br />
Schiff wird insoweit über 20 Jahre abgeschrieben. Es<br />
besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung zu einer<br />
abweichenden Einschätzung der Nutzungsdauer<br />
gelangt und die Nutzungsdauer verlängert. In diesem<br />
Fall verringert sich die jährliche Abschreibungsrate,<br />
was in den einzelnen Jahren zu einer Erhöhung der<br />
laufenden steuerlichen Ergebnisse und damit zu einer<br />
entsprechend höheren Gewerbesteuer bei dem Emittenten<br />
sowie einer höheren einkommensteuerlichen<br />
Belastung der Anleger führen würde.<br />
VERZINSUNG VON<br />
STEUERNACHFORDERUNGEN<br />
Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem<br />
Anleger zu Steuernachzahlungen führen, sind ab<br />
dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, für das der<br />
Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen in Höhe<br />
von 0,5% des Nachzahlungsbetrages an die Finanzverwaltung<br />
zu zahlen.<br />
GEWERBESTEUERLICHE RISIKEN<br />
Die Aufwendungen des Emittenten für Leistungen<br />
seiner Gesellschafter stellen steuerlich sog. Sondervergütungen<br />
dar. Sie werden – nach Abzug der<br />
damit zusammenhängenden Aufwendungen – dem<br />
Gewinn des Emittenten hinzugerechnet und unterliegen<br />
bei diesem der Gewerbesteuer. Die Höhe der<br />
korrespondierenden Aufwendungen wurde in der Ergebnisprognose<br />
auf der Grundlage von Erfahrungswerten<br />
geschätzt. Soweit weitere Vergütungen als<br />
Sonderbetriebseinnahmen qualifiziert werden oder<br />
die Sonderbetriebsausgaben niedriger als kalkuliert<br />
ausfallen, wird sich der Gewerbesteueraufwand des<br />
Emittenten entsprechend erhöhen.<br />
Darüber hinaus berücksichtigt die Ergebnisprognose,<br />
dass ein Teil der während der Investitionsphase<br />
zu erbringenden Leistungen der Gründungsgesellschafter<br />
vor Übernahme des Schiffes durch den Emittenten<br />
erbracht wurden, also in einem Zeitraum, in<br />
dem die Gewerbesteuerpflicht des Emittenten noch<br />
nicht bestand. Soweit diese Leistungen erst nach<br />
Übernahme des Schiffes erbracht werden, ergibt<br />
sich eine gegenüber der Ergebnisprognose höhere<br />
Gewerbesteuer, die das Ergebnis und die Liquidität<br />
des Emittenten entsprechend belasten und zu geringeren<br />
Auszahlungen als geplant an die Investoren<br />
führen würde.<br />
UMSATZSTEUERLICHE RISIKEN<br />
Sofern Leistungen sowohl an den Emittenten als<br />
auch an die Anleger erbracht werden, ist nur die in<br />
Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzugsfähig, die<br />
auf den gegenüber dem Emittenten erbrachten Leis-<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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