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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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einem anderen Staat, in dem Beförderungsleistungen<br />

erbracht werden, bei der Bestimmung des Ortes<br />

der tatsächlichen Geschäftsleitung auf die Management-<br />

und Bewirtschaftungstätigkeiten abstellt. Dies<br />

würde zu einer grundlegenden Änderung der steuerlichen<br />

Situation gegenüber der Konzeption führen<br />

und möglicherweise eine Doppelbesteuerung sowie<br />

einen erhöhten steueradministrativen Aufwand zur<br />

Folge haben. Dies würde das Ergebnis und die Liquidität<br />

des Emittenten entsprechend belasten und<br />

zu geringeren Auszahlungen an die Investoren als<br />

geplant sowie gegebenenfalls zu einer höheren<br />

Steuerbelastung und zu einem höheren Deklarationsaufwand<br />

bei dem Investor führen.<br />

Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass durch die Erbringung von Beförderungsleistungen<br />

im Ausland nach dem Recht ausländischer<br />

Staaten für den Emittenten oder für die Anleger zusätzliche<br />

steuerliche Verpflichtungen entstehen. Diese<br />

können z.B. eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen<br />

oder Registrierungs-/Anmeldepflichten<br />

begründen. Die in der Ergebnisprognose hierfür berücksichtigten<br />

Kosten basieren auf Schätzungen. Höhere<br />

Kosten zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen<br />

würden den prognostizierten Mittelrückfluss<br />

aus der Beteiligung entsprechend verringern.<br />

ABSCHREIBUNG DES SCHIFFES<br />

Die amtlichen AfA-Tabellen enthalten keine Hinweise<br />

zur Nutzungsdauer von Flusskreuzfahrtschiffen. In<br />

der Ergebnisprognose wurde die Nutzungsdauer des<br />

Schiffes auf der Grundlage von Schätzungen und<br />

bisherigen Erfahrungen des Anbieters ermittelt. Das<br />

Schiff wird insoweit über 20 Jahre abgeschrieben. Es<br />

besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung zu einer<br />

abweichenden Einschätzung der Nutzungsdauer<br />

gelangt und die Nutzungsdauer verlängert. In diesem<br />

Fall verringert sich die jährliche Abschreibungsrate,<br />

was in den einzelnen Jahren zu einer Erhöhung der<br />

laufenden steuerlichen Ergebnisse und damit zu einer<br />

entsprechend höheren Gewerbesteuer bei dem Emittenten<br />

sowie einer höheren einkommensteuerlichen<br />

Belastung der Anleger führen würde.<br />

VERZINSUNG VON<br />

STEUERNACHFORDERUNGEN<br />

Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem<br />

Anleger zu Steuernachzahlungen führen, sind ab<br />

dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, für das der<br />

Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen in Höhe<br />

von 0,5% des Nachzahlungsbetrages an die Finanzverwaltung<br />

zu zahlen.<br />

GEWERBESTEUERLICHE RISIKEN<br />

Die Aufwendungen des Emittenten für Leistungen<br />

seiner Gesellschafter stellen steuerlich sog. Sondervergütungen<br />

dar. Sie werden – nach Abzug der<br />

damit zusammenhängenden Aufwendungen – dem<br />

Gewinn des Emittenten hinzugerechnet und unterliegen<br />

bei diesem der Gewerbesteuer. Die Höhe der<br />

korrespondierenden Aufwendungen wurde in der Ergebnisprognose<br />

auf der Grundlage von Erfahrungswerten<br />

geschätzt. Soweit weitere Vergütungen als<br />

Sonderbetriebseinnahmen qualifiziert werden oder<br />

die Sonderbetriebsausgaben niedriger als kalkuliert<br />

ausfallen, wird sich der Gewerbesteueraufwand des<br />

Emittenten entsprechend erhöhen.<br />

Darüber hinaus berücksichtigt die Ergebnisprognose,<br />

dass ein Teil der während der Investitionsphase<br />

zu erbringenden Leistungen der Gründungsgesellschafter<br />

vor Übernahme des Schiffes durch den Emittenten<br />

erbracht wurden, also in einem Zeitraum, in<br />

dem die Gewerbesteuerpflicht des Emittenten noch<br />

nicht bestand. Soweit diese Leistungen erst nach<br />

Übernahme des Schiffes erbracht werden, ergibt<br />

sich eine gegenüber der Ergebnisprognose höhere<br />

Gewerbesteuer, die das Ergebnis und die Liquidität<br />

des Emittenten entsprechend belasten und zu geringeren<br />

Auszahlungen als geplant an die Investoren<br />

führen würde.<br />

UMSATZSTEUERLICHE RISIKEN<br />

Sofern Leistungen sowohl an den Emittenten als<br />

auch an die Anleger erbracht werden, ist nur die in<br />

Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzugsfähig, die<br />

auf den gegenüber dem Emittenten erbrachten Leis-<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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