FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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4. Grundlagen der Beteiligung und Vertragspartner<br />
Sofern in Fällen höherer Gewalt Reisen nicht durchgeführt<br />
werden können, werden die festen oben genannten<br />
Anteile des Beförderungsentgelts mit Ausnahme<br />
des Anteils für die Versicherungskosten für<br />
die Tage des Vorliegens höherer Gewalt (gegebenenfalls<br />
bis zur erneuten dem Kreuzfahrtprogramm<br />
entsprechenden Andienung des Schiffes vom Emittenten<br />
an Beförderungsnehmer nach Beendigung<br />
des Zustandes höherer Gewalt) nicht geschuldet<br />
und die Durchführung des Beförderungsvertrages<br />
wird ausgesetzt. Der Anspruch des Emittenten auf<br />
die Anteile des Beförderungsentgeltes zur Abdeckung<br />
der Schiffsbetriebs- und Reisekosten und der<br />
Kosten der Catering- und Hotelleistungen entfällt<br />
beim Vorliegen höherer Gewalt, falls die Passagiere<br />
infolge des Vorliegens höherer Gewalt nicht an<br />
Bord kommen oder das Schiff verlassen müssen.<br />
Bleiben die Passagiere trotz des Vorliegens höherer<br />
Gewalt an Bord des Schiffes, z.B. weil die Reise<br />
nach einer kurzen Unterbrechung wegen höherer<br />
Gewalt weitergeführt werden kann, entfällt der Anspruch<br />
des Emittenten auf das Beförderungsentgelt<br />
zur Abdeckung der Schiffsbetriebs- und Reisekosten<br />
und der Kosten der Catering- und Hotelleistungen<br />
nicht. Ein Fall höherer Gewalt liegt in den Situationen<br />
vor, welche sich dem direkten Einfluss der beiden<br />
Parteien des Beförderungsvertrages entziehen,<br />
wie Naturkatastrophen, so dass eine Reise insgesamt<br />
oder teilweise nicht oder nicht vertragsgemäß<br />
durchgeführt werden kann. Ein Fall höherer Gewalt<br />
soll insbesondere auch vorliegen, wenn das Außenministerium<br />
der Vereinigten Staaten von Amerika<br />
oder Australiens eine Reisewarnung herausgibt.<br />
Der Beförderungsnehmer kann vom Emittenten verlangen,<br />
den Schiffsbetrieb während der laufenden<br />
Saison oder für eine ganze Saison auszusetzen,<br />
wobei das Verlangen dieser Aussetzung mit einer<br />
Frist von mindestens 30 Tagen anzukündigen ist.<br />
Die Parteien des Beförderungsvertrages werden<br />
sich im Falle der Aussetzung des Schiffsbetriebes<br />
über eine angemessene Reduzierung der Vergütungsanteile<br />
zur Abdeckung der Schiffsbetriebsund<br />
Reisekosten und der Kosten der Catering- und<br />
Hotelleistungen verständigen. Die übrigen Anteile<br />
des Beförderungsentgeltes bleiben im Falle der<br />
Aussetzung des Schiffsbetriebes unberührt. Sofern<br />
der Emittent einen Dritten (wie den Schiffsmanager)<br />
mit der Erbringung der Schiffsbetriebs- und Hotelleistungen<br />
beauftragt hat, wird er gemäß Beförderungsvertrag<br />
versuchen, eine Reduzierung der<br />
für die Schiffsbetriebs- bzw. Serviceleistungen zu<br />
zahlenden Entgelte mit dem Dritten zu vereinbaren.<br />
Sofern mit dem Dritten keine Einigung über die<br />
Reduzierung dieser Entgelte erreicht werden kann,<br />
kann der Beförderungsnehmer keine Reduzierung<br />
der Anteile des Beförderungsentgeltes zur Abdeckung<br />
der Schiffsbetriebs- und Reisekosten und der<br />
Kosten der Catering- und Hotelleistungen vom Emittenten<br />
verlangen.<br />
Der Emittent haftet dem Beförderungsnehmer wegen<br />
von ihm zu vertretender Schäden und hat den<br />
Beförderungsnehmer von allen Ansprüchen von<br />
Passagieren freizustellen, die diese aus oder im<br />
Zusammenhang mit den von ihnen abgeschlossenen<br />
Reiseverträgen gegen den Beförderungsnehmer<br />
aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des<br />
Emittenten oder der Mannschaft erlangen, wobei<br />
die Haftung des Emittenten entsprechend der Haftungsgrenze<br />
der für das Schiff abgeschlossenen<br />
P&I-Versicherung beschränkt ist, soweit dem keine<br />
gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. In gleichem<br />
Umfang haftet der Manager gegenüber dem<br />
Emittenten.<br />
Der Beförderungsnehmer ist zur Kündigung des Beförderungsvertrages<br />
mit einer Frist von 30 Tagen berechtigt,<br />
wenn der Emittent gegen eine wesentliche<br />
Bestimmung des Beförderungsvertrages schuldhaft<br />
verstoßen hat und trotz schriftlicher Aufforderung<br />
durch den Beförderungsnehmer den Verstoß nicht<br />
innerhalb von 10 Tagen behoben hat. Der Emittent<br />
ist zur Kündigung berechtigt, wenn der Beförderungsnehmer<br />
eine fällige Rate des Beförderungsentgelts<br />
trotz Mahnung länger als 30 Tage schuldig<br />
bleibt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />
steht beiden Parteien zu. Der Emittent ist insbesondere<br />
dann zur außerordentlichen Kündigung<br />
berechtigt, wenn sich der Beförderungsnehmer im<br />
Fall einer Reisewarnung des Außenministeriums der<br />
Vereinigten Staaten von Amerika oder Australiens<br />
auf einen Fall höherer Gewalt beruft und die Parteien<br />
sich nicht auf eine Ersatzroute einigen können.<br />
48 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>