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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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4. Grundlagen der Beteiligung und Vertragspartner<br />

Sofern in Fällen höherer Gewalt Reisen nicht durchgeführt<br />

werden können, werden die festen oben genannten<br />

Anteile des Beförderungsentgelts mit Ausnahme<br />

des Anteils für die Versicherungskosten für<br />

die Tage des Vorliegens höherer Gewalt (gegebenenfalls<br />

bis zur erneuten dem Kreuzfahrtprogramm<br />

entsprechenden Andienung des Schiffes vom Emittenten<br />

an Beförderungsnehmer nach Beendigung<br />

des Zustandes höherer Gewalt) nicht geschuldet<br />

und die Durchführung des Beförderungsvertrages<br />

wird ausgesetzt. Der Anspruch des Emittenten auf<br />

die Anteile des Beförderungsentgeltes zur Abdeckung<br />

der Schiffsbetriebs- und Reisekosten und der<br />

Kosten der Catering- und Hotelleistungen entfällt<br />

beim Vorliegen höherer Gewalt, falls die Passagiere<br />

infolge des Vorliegens höherer Gewalt nicht an<br />

Bord kommen oder das Schiff verlassen müssen.<br />

Bleiben die Passagiere trotz des Vorliegens höherer<br />

Gewalt an Bord des Schiffes, z.B. weil die Reise<br />

nach einer kurzen Unterbrechung wegen höherer<br />

Gewalt weitergeführt werden kann, entfällt der Anspruch<br />

des Emittenten auf das Beförderungsentgelt<br />

zur Abdeckung der Schiffsbetriebs- und Reisekosten<br />

und der Kosten der Catering- und Hotelleistungen<br />

nicht. Ein Fall höherer Gewalt liegt in den Situationen<br />

vor, welche sich dem direkten Einfluss der beiden<br />

Parteien des Beförderungsvertrages entziehen,<br />

wie Naturkatastrophen, so dass eine Reise insgesamt<br />

oder teilweise nicht oder nicht vertragsgemäß<br />

durchgeführt werden kann. Ein Fall höherer Gewalt<br />

soll insbesondere auch vorliegen, wenn das Außenministerium<br />

der Vereinigten Staaten von Amerika<br />

oder Australiens eine Reisewarnung herausgibt.<br />

Der Beförderungsnehmer kann vom Emittenten verlangen,<br />

den Schiffsbetrieb während der laufenden<br />

Saison oder für eine ganze Saison auszusetzen,<br />

wobei das Verlangen dieser Aussetzung mit einer<br />

Frist von mindestens 30 Tagen anzukündigen ist.<br />

Die Parteien des Beförderungsvertrages werden<br />

sich im Falle der Aussetzung des Schiffsbetriebes<br />

über eine angemessene Reduzierung der Vergütungsanteile<br />

zur Abdeckung der Schiffsbetriebsund<br />

Reisekosten und der Kosten der Catering- und<br />

Hotelleistungen verständigen. Die übrigen Anteile<br />

des Beförderungsentgeltes bleiben im Falle der<br />

Aussetzung des Schiffsbetriebes unberührt. Sofern<br />

der Emittent einen Dritten (wie den Schiffsmanager)<br />

mit der Erbringung der Schiffsbetriebs- und Hotelleistungen<br />

beauftragt hat, wird er gemäß Beförderungsvertrag<br />

versuchen, eine Reduzierung der<br />

für die Schiffsbetriebs- bzw. Serviceleistungen zu<br />

zahlenden Entgelte mit dem Dritten zu vereinbaren.<br />

Sofern mit dem Dritten keine Einigung über die<br />

Reduzierung dieser Entgelte erreicht werden kann,<br />

kann der Beförderungsnehmer keine Reduzierung<br />

der Anteile des Beförderungsentgeltes zur Abdeckung<br />

der Schiffsbetriebs- und Reisekosten und der<br />

Kosten der Catering- und Hotelleistungen vom Emittenten<br />

verlangen.<br />

Der Emittent haftet dem Beförderungsnehmer wegen<br />

von ihm zu vertretender Schäden und hat den<br />

Beförderungsnehmer von allen Ansprüchen von<br />

Passagieren freizustellen, die diese aus oder im<br />

Zusammenhang mit den von ihnen abgeschlossenen<br />

Reiseverträgen gegen den Beförderungsnehmer<br />

aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des<br />

Emittenten oder der Mannschaft erlangen, wobei<br />

die Haftung des Emittenten entsprechend der Haftungsgrenze<br />

der für das Schiff abgeschlossenen<br />

P&I-Versicherung beschränkt ist, soweit dem keine<br />

gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. In gleichem<br />

Umfang haftet der Manager gegenüber dem<br />

Emittenten.<br />

Der Beförderungsnehmer ist zur Kündigung des Beförderungsvertrages<br />

mit einer Frist von 30 Tagen berechtigt,<br />

wenn der Emittent gegen eine wesentliche<br />

Bestimmung des Beförderungsvertrages schuldhaft<br />

verstoßen hat und trotz schriftlicher Aufforderung<br />

durch den Beförderungsnehmer den Verstoß nicht<br />

innerhalb von 10 Tagen behoben hat. Der Emittent<br />

ist zur Kündigung berechtigt, wenn der Beförderungsnehmer<br />

eine fällige Rate des Beförderungsentgelts<br />

trotz Mahnung länger als 30 Tage schuldig<br />

bleibt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

steht beiden Parteien zu. Der Emittent ist insbesondere<br />

dann zur außerordentlichen Kündigung<br />

berechtigt, wenn sich der Beförderungsnehmer im<br />

Fall einer Reisewarnung des Außenministeriums der<br />

Vereinigten Staaten von Amerika oder Australiens<br />

auf einen Fall höherer Gewalt beruft und die Parteien<br />

sich nicht auf eine Ersatzroute einigen können.<br />

48 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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