04.11.2013 Aufrufe

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

7. Steuerliche Grundlagen<br />

7. Steuerliche Grundlagen<br />

Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption informiert<br />

über die steuerlichen Folgen einer Beteiligung am<br />

Emittenten im Rahmen dieses Beteiligungsangebots.<br />

Die Ausführungen gehen davon aus, dass es sich<br />

bei den Investoren um unmittelbar oder treugeberisch<br />

beteiligte natürliche Personen handelt, die in<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und<br />

ihre Beteiligung nicht im Betriebsvermögen einer<br />

Gesellschaft halten.<br />

Es wird jedem Investor empfohlen, die persönlichen<br />

steuerlichen Konsequenzen seiner Beteiligung mit einem<br />

steuerlichen Berater zu erörtern.<br />

ZUTEILUNG DES<br />

BESTEUERUNGSRECHTS<br />

Es ist geplant, die <strong>MOLDAU</strong> (nachstehend auch<br />

„das Schiff“) zur Durchführung von Kreuzfahrten sowohl<br />

in Deutschland als auch im europäischen Ausland<br />

einzusetzen. Insoweit kann der Emittent auch<br />

im Ausland Einkünfte erzielen. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts<br />

für die in anderen Staaten erzielten<br />

Einkünfte ergibt sich aus dem zwischen Deutschland<br />

und dem jeweiligen Staat geschlossenen Abkommen<br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.<br />

In Hinblick darauf, dass nicht feststeht, in welchen<br />

ausländischen Staaten und in welchem Umfang<br />

das Schiff tatsächlich eingesetzt wird, ist eine abschließende<br />

Darstellung der Zuordnung des Besteuerungsrechts<br />

für die im Ausland erzielten Einkünfte<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht möglich.<br />

Das „OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der<br />

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ vom<br />

Juli 2010 (OECD-MA 2010) bildet die Grundlage<br />

für viele von Deutschland geschlossene Abkommen<br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Artikel 8<br />

Absatz 2 OECD-MA 2010 sieht vor, dass Gewinne<br />

aus dem Betrieb von Binnenschiffen nur in dem Staat<br />

besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen<br />

Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens<br />

befindet. Der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens<br />

richtet sich nach dem Mittelpunkt seiner<br />

geschäftlichen Oberleitung. Die Geschäftsführung<br />

und Vertretung des Emittenten obliegt dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter. Dieser hat seinen Sitz<br />

im Inland, die Geschäftsführungsentscheidungen<br />

werden im Inland getroffen. Auch wenn ein Teil der<br />

operativen Tätigkeiten von einer in der Schweiz ansässigen<br />

Managementgesellschaft vorgenommen<br />

wird, liegt die Entscheidungshoheit bei der inländischen<br />

Geschäftsführung. Die Registrierung des<br />

Schiffes ist in Deutschland erfolgt. Das Besteuerungsrecht<br />

steht somit bei Anwendung der Systematik des<br />

OECD-MA 2010 im Ergebnis der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu.<br />

EINKUNFTSART<br />

Indem der Emittent durch den Einsatz des Schiffes<br />

Beförderungsleistungen erbringt, nimmt er selbständig<br />

und nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Verkehr teil. Seine Geschäftstätigkeit stellt damit<br />

nach § 15 Absatz 2 EStG einen Gewerbebetrieb<br />

dar. Investoren, die sich mitunternehmerisch an dem<br />

76 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!