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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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2.<br />

Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

2.2 RISIKEN AUS DEM<br />

AUSLANDSBEZUG DER<br />

VERMÖGENSANLAGE<br />

WECHSELKURSRISIKO<br />

Sollte ein anderes als das vereinbarte Beschäftigungs-<br />

und Managementkonzept zum Tragen kommen,<br />

könnten angesichts des grenzüberschreitenden<br />

Einsatzes des Schiffes Einnahmen und Ausgaben in<br />

anderen Währungen als in Euro anfallen.<br />

Die geplanten Einnahmen aus dem Betrieb des Schiffes<br />

erfolgen nach Maßgabe des Beförderungsvertrages<br />

in Euro. Auch die geplanten Auszahlungen an<br />

die Anleger erfolgen in Euro. Sofern Schiffsbetriebskosten<br />

in anderen Währungen als Euro anfallen sollten,<br />

bestehen Wechselkursrisiken, wenn der Emittent<br />

die Einnahmen in Euro in die betreffende Fremdwährung<br />

tauschen muss, weil bei fallendem Euro-Kurs verhältnismäßig<br />

mehr Euro getauscht werden müssen,<br />

um die Schiffsbetriebskosten in der Fremdwährung zu<br />

decken. Entsprechende Wechselkursrisiken bestehen,<br />

wenn der Emittent zukünftig nach Beendigung des<br />

Beförderungsvertrages Einnahmen in einer anderen<br />

Währung als Euro erzielen sollte, weil er dann die<br />

Einnahmen in Euro tauschen muss, um Auszahlungen<br />

an die Anleger zu tätigen.<br />

Dies könnte sich negativ auf das Ergebnis des Emittenten<br />

und somit auf die Auszahlungen an die Investoren<br />

auswirken.<br />

RISIKEN AUS EINEM<br />

AUSLÄNDISCHEN RECHTSSYSTEM<br />

Das Schiff des Emittenten wird grenzüberschreitend<br />

oder ausschließlich im Ausland eingesetzt werden.<br />

Sollte es durch den Betrieb des Schiffes in ausländischen<br />

Gewässern zu Schäden an Leib, Leben, Gesundheit<br />

oder Eigentum Dritter oder zu Umweltschäden<br />

kommen, besteht grundsätzlich die Gefahr einer<br />

Haftung des Emittenten als Eigentümer des Schiffes.<br />

Sind in einem solchen Fall die entstandenen Schäden<br />

nicht versicherbar, nicht oder nicht ausreichend<br />

versichert oder wird der Versicherungsschutz im konkreten<br />

Fall versagt, kann auch eine persönliche Inanspruchnahme<br />

der Anleger für diese Schäden nicht<br />

vollständig ausgeschlossen werden, falls das zuständige<br />

ausländische Gericht die nach deutschem<br />

Recht bestehende grundsätzliche Beschränkung der<br />

persönlichen Haftung eines Kommanditisten auf die<br />

im Handelsregister eingetragene Haftsumme (vgl.<br />

die Ausführungen in diesem Kapitel unter „Haftung<br />

des Anlegers“) nicht anerkennt. In einem solchen<br />

Fall könnte zum Beispiel Zugriff auf das in diesem<br />

Staat belegene Vermögen des Anlegers genommen<br />

werden. Dieses Risiko einer persönlichen Haftung<br />

des Anlegers für Verbindlichkeiten des Emittenten im<br />

Ausland besteht im Übrigen für sonstige, nicht aus<br />

Schadensfällen resultierende Verbindlichkeiten des<br />

Emittenten, z.B. aus vertraglichen Verpflichtungen,<br />

entsprechend.<br />

Sofern das Schiff ganz oder teilweise im Ausland<br />

eingesetzt wird und daher z.B. für den Schiffsbetrieb<br />

wesentliche Verträge ausländischem Recht<br />

unterliegen, könnte außerdem aufgrund der jeweils<br />

anwendbaren Regeln der ausländischen Rechtsordnung,<br />

welche u.U. erheblich von der deutschen<br />

Rechtsordnung und dem deutschen Rechtsverständnis<br />

abweichen, die Durchsetzung von Ansprüchen des<br />

Emittenten und die Abwehr von Ansprüchen Dritter<br />

gegen den Emittenten schwieriger und mit erheblich<br />

höheren Kosten verbunden sein als geplant. Soweit<br />

Staatsangehörige von Staaten, die im Hinblick auf<br />

Schadensersatzansprüche ein restriktiveres Rechtssystem<br />

haben (beispielsweise die USA), mit dem Schiff<br />

reisen, erhöht sich das Risiko von Rechtsstreitigkeiten<br />

unter einer anderen Rechtsordnung. Dies ginge zu<br />

Lasten des Emittenten und des Anlegers und kann<br />

sich nachteilig auf das Ergebnis des Emittenten und<br />

die Auszahlungen an die Anleger auswirken.<br />

2.3 RECHTLICHE, STEUERLICHE<br />

UND SONSTIGE RISIKEN<br />

HAFTUNG DES ANLEGERS<br />

Ein im Handelsregister als Kommanditist des Emittenten<br />

eingetragener Anleger haftet für die Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten im Außenverhältnis gegenüber<br />

Gläubigern des Emittenten persönlich in Höhe der<br />

für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsum-<br />

20 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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