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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Aspekte zur Übertragung von Beteiligungen an dem<br />

Emittenten werden im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“<br />

dargestellt.<br />

Außer durch Übertragung einer Beteiligung auf einen<br />

Erwerber endet die Beteiligung eines Investors an<br />

dem Emittenten durch sein Ausscheiden, seinen Tod<br />

oder Liquidation des Emittenten.<br />

Ein im Handelsregister eingetragener Investor scheidet<br />

gemäß § 24 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

insbesondere aus folgenden Gründen aus dem<br />

Emittenten aus, wobei der Emittent sodann mit den<br />

verbliebenden Gesellschaftern fortgesetzt wird:<br />

(i) der Investor oder einer seiner Gläubiger hat das<br />

Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt, wobei<br />

dem Investor die ordentliche Kündigung erstmals mit<br />

Wirkung zum 31. Dezember 2024 und die außerordentliche<br />

Kündigung jederzeit möglich ist; (ii) der<br />

Investor wird wegen nicht rechtzeitiger Zahlung seiner<br />

Einlage oder aus sonstigem wichtigem Grund<br />

aus dem Emittenten ausgeschlossen; (iii) ein Gläubiger<br />

des Investors betreibt die Zwangsvollstreckung in<br />

dessen Beteiligung an dem Emittenten; (iv) über das<br />

Vermögen des Investors wird das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens<br />

wird mangels Masse abgelehnt; (v) der Investor erhebt<br />

Klage auf Auflösung des Emittenten. Die vorstehenden<br />

Ausscheidensgründe gelten für Investoren, die<br />

nicht im Handelsregister eingetragen sind, gemäß<br />

§ 24 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages entsprechend<br />

mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen der Treuhänder<br />

anteilig mit dem Teil seiner Kommanditeinlage aus<br />

dem Emittenten ausscheidet, den er treuhänderisch<br />

für den betreffenden Investor hält. Der ausscheidende<br />

mittelbar oder unmittelbar beteiligte Investor hat<br />

grundsätzlich Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben,<br />

das nach näherer Maßgabe von § 25<br />

des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich aufgrund einer<br />

Auseinandersetzungsbilanz auf den Stichtag des<br />

Ausscheidens des Investors ermittelt wird, in der der<br />

Buchwert des Schiffes durch 70% des Verkehrswertes<br />

abzüglich bestimmter Abschläge ersetzt wird.<br />

Die Beteiligung an dem Emittenten kann außerdem<br />

vererbt werden. Stirbt ein Investor, wird der Emittent<br />

bzw. wird das Treuhandverhältnis grundsätzlich mit<br />

seinem oder seinen Erben fortgesetzt, wobei mehrere<br />

Erben ihre Rechte aus der Beteiligung nur einheitlich<br />

durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter geltend machen können (vgl. § 23 des<br />

Gesellschaftsvertrages bzw. § 5 des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages).<br />

Es gibt derzeit keinen gesetzlich geregelten und<br />

auch ggf. keinen ausreichend liquiden Markt für die<br />

Übertragung von Beteiligungen an Kommanditgesellschaften.<br />

Es ist daher nicht sicher, dass der Investor<br />

seine Beteiligung an dem Emittenten zu einem<br />

beliebigen Zeitpunkt und zu einem angemessenen<br />

Preis auf dem Zweitmarkt veräußern kann.<br />

Zahlstelle<br />

Auszahlungen an die Investoren werden ausschließlich<br />

von der HT <strong>Hamburgische</strong> Treuhandlung GmbH,<br />

Neue Burg 2, 20457 Hamburg als Zahlstelle ausgeführt.<br />

Die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong> Gesellschaft<br />

für Schiffsbeteiligungen mbH hält als Zahlstelle den<br />

Verkaufsprospekt, das VermögensanlagenInformationsblatt,<br />

den letzten veröffentlichten Jahresabschluss<br />

sowie den Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

Entgegennahme von Beitrittserklärungen<br />

bzw. Willenserklärungen der Investoren<br />

Beitrittserklärungen von Investoren und damit im Zusammenhang<br />

stehende Willenserklärungen werden<br />

von dem Treuhänder, der HT <strong>Hamburgische</strong> Treuhandlung<br />

GmbH, Neue Burg 2, 20457 Hamburg<br />

entgegengenommen. Durch die Abgabe der Beitrittserklärung<br />

innerhalb der Zeichnungsfrist gibt der<br />

Investor dem Treuhänder gegenüber ein Angebot<br />

auf Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

ab. Die Übersendung der Beitrittserklärung an<br />

den Treuhänder kann auch von einem Vertriebspartner<br />

vorgenommen werden, der den Abschluss des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages zwischen Investor<br />

und Treuhänder unter Beteiligung des Emittenten<br />

vermittelt. Der Investor verzichtet in der Beitrittserklärung<br />

auf den Zugang der Annahmeerklärung<br />

des Treuhänders, der ihn jedoch über die Annahme<br />

unverzüglich unterrichten wird. Der Treuhänder ist<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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