Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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schwerste Formen mit rezidivierenden<br />
eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen<br />
<strong>und</strong> nuchalen Abszessen (Acne<br />
triade) <strong>und</strong> gegebenenfalls zusätzlicher<br />
Beteiligung des Pilonidalsinus<br />
(Acne tetrade) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />
17.4 Rosazea, Rhinophym<br />
geringe Ausdehnung, kosmetisch nur<br />
wenig störend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />
stärkere Ausdehnung, entstellende<br />
Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–30<br />
17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten<br />
des Bindegewebes (zum Beispiel Lupus erythematodes,<br />
Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie)<br />
auf die Prädilektionsstellen begrenzt<br />
bei geringer Ausdehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />
auf die Prädilektionsstellen begrenzt<br />
bei stärkerer Ausdehnung, je nach<br />
kosmetischer <strong>und</strong> funktioneller Auswirkung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />
über die Prädilektionsstellen hinausgehend,<br />
gegebenenfalls Ulzerationen . . . . . . . . . 50–70<br />
17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten (zum Beispiel<br />
Pemphigus, Pemphigoide)<br />
bei begrenztem Haut- <strong>und</strong> Schleimhautbefall<br />
mit geringer Ausdehnung . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />
bei generalisiertem Haut- <strong>und</strong><br />
Schleim hautbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–80<br />
In fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung<br />
des Allgemeinzustandes auch höher.<br />
17.7 Psoriasis vulgaris<br />
auf die Prädilektionsstellen beschränkt . . . . . . . 0–10<br />
ausgedehnter, aber erscheinungsfreie<br />
Intervalle von Monaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
bei andauerndem ausgedehnten Befall<br />
oder stark beeinträchtigendem lokalen<br />
Befall (zum Beispiel an den<br />
Händen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–50<br />
Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung<br />
der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- <strong>und</strong> Wirbelsäulenbeteiligung<br />
sind zusätzlich zu bewerten.<br />
17.8 Erythrodermien<br />
bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses<br />
ohne wesentliche Auswirkung<br />
auf den Allgemeinzustand . . . . . . . . . . . . 50–60<br />
mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70–80<br />
17.9 Ichthyosis<br />
leichte Form, auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten<br />
weitgehend begrenzt, mit trockener<br />
Haut, mäßiger Schuppung,<br />
ohne wesentliche Verfärbung . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />
mittlere Form, auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten<br />
weitgehend begrenzt,<br />
mit stärkerer Schuppung <strong>und</strong> Verfärbung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />
schwere Form, mit ausgeprägter<br />
Schuppung <strong>und</strong> Verfärbung der gesamten<br />
Haut, insbesondere der Gelenkbeugen<br />
<strong>und</strong> des Gesichts . . . . . . . . . . . . . 50–80<br />
17.10 Mykosen<br />
bei begrenztem Hautbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />
bei Befall aller Finger- <strong>und</strong> Fußnägel,<br />
gegebenenfalls mit Zerstörung von<br />
Nagelplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Chronisch rezidivierendes Erysipel<br />
ohne bleibendes Lymphödem . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst, je nach Ausprägung des<br />
Lymphödems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />
Chronisch rezidivierender Herpes simplex<br />
geringe Ausdehnung, bis zu dreimal<br />
im Jahr rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />
größere Ausdehnung, häufi ger rezidivierend<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
17.11 Totaler Haarausfall (mit Fehlen<br />
von Augenbrauen <strong>und</strong> Wimpern) . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
17.12 Naevus<br />
Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer<br />
eventuellen Entstellung.<br />
Pigmentstörungen (zum Beispiel Vitiligo) an Händen<br />
<strong>und</strong>/oder Gesicht<br />
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
ausgedehnter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten (Ausnahmen: zum Beispiel Basalzellkarzinome,<br />
Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während<br />
dieser Zeit<br />
nach Entfernung eines Melanoms im<br />
Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder<br />
eines anderen Hauttumors in den Stadien<br />
(pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
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