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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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schwerste Formen mit rezidivierenden<br />

eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen<br />

<strong>und</strong> nuchalen Abszessen (Acne<br />

triade) <strong>und</strong> gegebenenfalls zusätzlicher<br />

Beteiligung des Pilonidalsinus<br />

(Acne tetrade) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />

17.4 Rosazea, Rhinophym<br />

geringe Ausdehnung, kosmetisch nur<br />

wenig störend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

stärkere Ausdehnung, entstellende<br />

Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–30<br />

17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten<br />

des Bindegewebes (zum Beispiel Lupus erythematodes,<br />

Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie)<br />

auf die Prädilektionsstellen begrenzt<br />

bei geringer Ausdehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

auf die Prädilektionsstellen begrenzt<br />

bei stärkerer Ausdehnung, je nach<br />

kosmetischer <strong>und</strong> funktioneller Auswirkung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

über die Prädilektionsstellen hinausgehend,<br />

gegebenenfalls Ulzerationen . . . . . . . . . 50–70<br />

17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten (zum Beispiel<br />

Pemphigus, Pemphigoide)<br />

bei begrenztem Haut- <strong>und</strong> Schleimhautbefall<br />

mit geringer Ausdehnung . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

bei generalisiertem Haut- <strong>und</strong><br />

Schleim hautbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–80<br />

In fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung<br />

des Allgemeinzustandes auch höher.<br />

17.7 Psoriasis vulgaris<br />

auf die Prädilektionsstellen beschränkt . . . . . . . 0–10<br />

ausgedehnter, aber erscheinungsfreie<br />

Intervalle von Monaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

bei andauerndem ausgedehnten Befall<br />

oder stark beeinträchtigendem lokalen<br />

Befall (zum Beispiel an den<br />

Händen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–50<br />

Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung<br />

der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- <strong>und</strong> Wirbelsäulenbeteiligung<br />

sind zusätzlich zu bewerten.<br />

17.8 Erythrodermien<br />

bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses<br />

ohne wesentliche Auswirkung<br />

auf den Allgemeinzustand . . . . . . . . . . . . 50–60<br />

mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70–80<br />

17.9 Ichthyosis<br />

leichte Form, auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten<br />

weitgehend begrenzt, mit trockener<br />

Haut, mäßiger Schuppung,<br />

ohne wesentliche Verfärbung . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

mittlere Form, auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten<br />

weitgehend begrenzt,<br />

mit stärkerer Schuppung <strong>und</strong> Verfärbung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

schwere Form, mit ausgeprägter<br />

Schuppung <strong>und</strong> Verfärbung der gesamten<br />

Haut, insbesondere der Gelenkbeugen<br />

<strong>und</strong> des Gesichts . . . . . . . . . . . . . 50–80<br />

17.10 Mykosen<br />

bei begrenztem Hautbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

bei Befall aller Finger- <strong>und</strong> Fußnägel,<br />

gegebenenfalls mit Zerstörung von<br />

Nagelplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Chronisch rezidivierendes Erysipel<br />

ohne bleibendes Lymphödem . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst, je nach Ausprägung des<br />

Lymphödems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

Chronisch rezidivierender Herpes simplex<br />

geringe Ausdehnung, bis zu dreimal<br />

im Jahr rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

größere Ausdehnung, häufi ger rezidivierend<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

17.11 Totaler Haarausfall (mit Fehlen<br />

von Augenbrauen <strong>und</strong> Wimpern) . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

17.12 Naevus<br />

Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer<br />

eventuellen Entstellung.<br />

Pigmentstörungen (zum Beispiel Vitiligo) an Händen<br />

<strong>und</strong>/oder Gesicht<br />

gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

ausgedehnter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten (Ausnahmen: zum Beispiel Basalzellkarzinome,<br />

Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während<br />

dieser Zeit<br />

nach Entfernung eines Melanoms im<br />

Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder<br />

eines anderen Hauttumors in den Stadien<br />

(pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

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