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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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legt, die von der Feststellung im Rentenbescheid <strong>und</strong> so weiter natürlich abweichen<br />

kann, so sollte er das besonders angeben.<br />

■ Wenn dem Antragsteller die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht <strong>und</strong> er<br />

den Kündigungsschutz nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, sollte er hier<br />

darauf hinweisen (eventuell auf einem besonderen Blatt).<br />

Zu Randnummer :<br />

Damit die zuständige Stelle die <strong>Behinderung</strong> überhaupt feststellen kann, ist es erforderlich,<br />

dass die angegebenen Ärzte, Krankenanstalten <strong>und</strong> Behörden von der<br />

Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en werden. Dem Antrag muss dann gegebenenfalls auch<br />

noch ein Lichtbild beigefügt werden <strong>und</strong> auf keinen Fall darf unter Antragsort <strong>und</strong><br />

Antragsdatum die Unterschrift oder die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters<br />

vergessen werden.<br />

Entbindung von der<br />

Schweigepflicht<br />

Merksätze für das Feststellungsverfahren:<br />

■ Immer nur vollständig ausgefüllte Anträge stellen, sämtliche Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />

die geltend gemacht werden sollen, benennen.<br />

■ Einzelne Ges<strong>und</strong>heitsstörungen nummerieren, damit geprüft werden<br />

kann, ob alle Angaben im Bescheid berücksichtigt wurden!<br />

■ Antrag kopieren (für die eigene Akte <strong>und</strong> zum Gespräch mit den im<br />

Antrag genannten Ärzten)!<br />

■ Gegebenenfalls Arbeitgeber über die Antragstellung informieren<br />

(zum Beispiel zur Sicherung des Anspruchs auf Zusatzurlaub)!<br />

Hinweis:<br />

Die Zugehörigkeit zu Sondergruppen der schwerbehinderten Menschen sind<br />

mit folgender Bezeichnung beziehungsweise mit folgendem Merkzeichen in<br />

den <strong>Ausweis</strong> einzutragen:<br />

Kriegsbeschädigt = schwerbeschädigter <strong>und</strong> versorgungsberechtigter<br />

Kriegsbeschädigter mit einem GdS von wenigstens 50<br />

nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz (BVG)<br />

VB = schwerbehinderter Mensch, der in entsprechender Anwendung des<br />

BVG Versorgung erhält oder bei dem mehrere Versorgungstatbestände<br />

zusammentreffen<br />

EB = entschädigungsberechtigter schwerbehinderter Mensch nach dem<br />

B<strong>und</strong>esentschädigungs-Gesetz (BEG)<br />

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