Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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ßigen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen; eine Feststellung nach dem SGB IX<br />
ist möglich.<br />
Der Aufenthalt von Ausländern, welche Angehörige eines EU- oder EWR-Staates<br />
sind, ist wie bisher im FreizügG/EU geregelt. Sie benötigen für einen Aufenthalt<br />
in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Sie erhalten eine Bescheinigung über das<br />
Aufenthaltsrecht. Ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen (§ 2 Absatz<br />
2 Nummern 6 <strong>und</strong> 7 in Verbindung mit §§ 3 bis 4 a FreizügG/EU, die nicht<br />
Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, erhielten bisher eine Aufenthaltserlaubnis-EU.<br />
Diese Regelung wurde geändert; sie erhalten jetzt stattdessen eine<br />
Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 FreizügG/EU).<br />
Das gleiche Dokument dient als Aufenthaltserlaubnis für Schweizer <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen,<br />
die aufgr<strong>und</strong> des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU<br />
<strong>und</strong> der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen<br />
erhalten.<br />
Eine nach altem Recht ausge stellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte<br />
fort (§ 15 FreizügG/EU).<br />
Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland wird den Familienangehörigen<br />
der Ange hörigen eines EU- oder EWR-Staates auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte<br />
ausgestellt.<br />
Das gleiche Dokument wird auch als Nachweis des langjährigen Aufenthalts in<br />
Deutschland für Ausländer mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates<br />
verwendet.<br />
Ob Inhaber einer Aufenthaltskarte beziehungsweise Schweizer mit Aufenthaltserlaubnis<br />
sich dauerhaft im B<strong>und</strong>esgebiet aufhalten <strong>und</strong> somit ein gewöhnlicher<br />
Aufenthalt besteht, ist im Einzelfall zu klären.<br />
Wurde jedoch eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt, dann liegt in jedem Einzelfall<br />
ein gewöhnlicher Aufenthalt vor.<br />
Nach § 60 a AufenthG geduldete Ausländer, die sich voraussichtlich länger als<br />
sechs Monate in Deutschland aufhalten werden, halten sich im Sinne des § 2 Absatz<br />
2 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes auf.<br />
Es dürfen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass eine<br />
Abschiebung gerade erfolgt oder unmittelbar bevorsteht.<br />
Auf Antrag ist ein Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX durchzuführen.<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger der Europäischen Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />
beantragen. Sie müssen lediglich der Meldepflicht an ihrem Wohnort nachkommen.<br />
Die Europäische Union bildet zusammen mit der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
nunmehr folgende 26 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />
Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,<br />
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn <strong>und</strong> Zypern.<br />
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