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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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ßigen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen; eine Feststellung nach dem SGB IX<br />

ist möglich.<br />

Der Aufenthalt von Ausländern, welche Angehörige eines EU- oder EWR-Staates<br />

sind, ist wie bisher im FreizügG/EU geregelt. Sie benötigen für einen Aufenthalt<br />

in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Sie erhalten eine Bescheinigung über das<br />

Aufenthaltsrecht. Ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen (§ 2 Absatz<br />

2 Nummern 6 <strong>und</strong> 7 in Verbindung mit §§ 3 bis 4 a FreizügG/EU, die nicht<br />

Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, erhielten bisher eine Aufenthaltserlaubnis-EU.<br />

Diese Regelung wurde geändert; sie erhalten jetzt stattdessen eine<br />

Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 FreizügG/EU).<br />

Das gleiche Dokument dient als Aufenthaltserlaubnis für Schweizer <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen,<br />

die aufgr<strong>und</strong> des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU<br />

<strong>und</strong> der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen<br />

erhalten.<br />

Eine nach altem Recht ausge stellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte<br />

fort (§ 15 FreizügG/EU).<br />

Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland wird den Familienangehörigen<br />

der Ange hörigen eines EU- oder EWR-Staates auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte<br />

ausgestellt.<br />

Das gleiche Dokument wird auch als Nachweis des langjährigen Aufenthalts in<br />

Deutschland für Ausländer mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates<br />

verwendet.<br />

Ob Inhaber einer Aufenthaltskarte beziehungsweise Schweizer mit Aufenthaltserlaubnis<br />

sich dauerhaft im B<strong>und</strong>esgebiet aufhalten <strong>und</strong> somit ein gewöhnlicher<br />

Aufenthalt besteht, ist im Einzelfall zu klären.<br />

Wurde jedoch eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt, dann liegt in jedem Einzelfall<br />

ein gewöhnlicher Aufenthalt vor.<br />

Nach § 60 a AufenthG geduldete Ausländer, die sich voraussichtlich länger als<br />

sechs Monate in Deutschland aufhalten werden, halten sich im Sinne des § 2 Absatz<br />

2 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes auf.<br />

Es dürfen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass eine<br />

Abschiebung gerade erfolgt oder unmittelbar bevorsteht.<br />

Auf Antrag ist ein Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX durchzuführen.<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger der Europäischen Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />

beantragen. Sie müssen lediglich der Meldepflicht an ihrem Wohnort nachkommen.<br />

Die Europäische Union bildet zusammen mit der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

nunmehr folgende 26 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />

Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,<br />

Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn <strong>und</strong> Zypern.<br />

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