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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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■ bei der Umsatzsteuer<br />

■ <strong>und</strong> bei der Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für<br />

blinde <strong>und</strong> gehörlose Menschen durch die Landschaftsverbände.<br />

Gl Der <strong>Ausweis</strong>inhaber ist gehörlos (siehe Seite 34).<br />

Die Eintragung im <strong>Ausweis</strong> ist von Bedeutung, zum Beispiel<br />

■ bei der Berechtigung zur „Freifahrt“<br />

■ beim R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsprechwesen.<br />

Kriegsbeschädigung<br />

Sondergruppen:<br />

Auf dem <strong>Ausweis</strong> trägt die zuständige Stelle die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“<br />

ein, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

(MdE) beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen um wenigstens 50<br />

vom H<strong>und</strong>ert Anspruch auf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>es versorgungsgesetz hat.<br />

Auf dem <strong>Ausweis</strong> werden folgende Merkzeichen eingetragen:<br />

Anspruch aus<br />

B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />

oder B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz<br />

VB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

um wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert Anspruch auf Versorgung nach<br />

anderen B<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />

des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes hat<br />

oder<br />

wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen des Zusammentreffens mehrerer<br />

Ansprüche auf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz, nach<br />

B<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes<br />

1 oder nach dem B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz in ihrer Gesamtheit<br />

wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert beträgt.<br />

Das Merkzeichen entfällt, wenn bereits die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ oder<br />

das nachfolgende Merkzeichen<br />

EB eingetragen ist.<br />

EB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

um mindestens 50 vom H<strong>und</strong>ert Entschädigung nach § 28 des B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetzes<br />

erhält. Sofern dieser behinderte Mensch gleichzeitig<br />

Kriegsbeschädigter ist, wird die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“<br />

eingetragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung<br />

des Merkzeichens EB .<br />

1 Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den Zivildienst, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Unterhaltshilfe für<br />

Angehörige von Kriegsgefangenen, Infektionsschutzgesetz bezüglich der Impfschäden, Gesetz über die Opfer von<br />

Gewalttaten, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz<br />

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