Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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■ bei der Umsatzsteuer<br />
■ <strong>und</strong> bei der Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für<br />
blinde <strong>und</strong> gehörlose Menschen durch die Landschaftsverbände.<br />
Gl Der <strong>Ausweis</strong>inhaber ist gehörlos (siehe Seite 34).<br />
Die Eintragung im <strong>Ausweis</strong> ist von Bedeutung, zum Beispiel<br />
■ bei der Berechtigung zur „Freifahrt“<br />
■ beim R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsprechwesen.<br />
Kriegsbeschädigung<br />
Sondergruppen:<br />
Auf dem <strong>Ausweis</strong> trägt die zuständige Stelle die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“<br />
ein, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
(MdE) beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen um wenigstens 50<br />
vom H<strong>und</strong>ert Anspruch auf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>es versorgungsgesetz hat.<br />
Auf dem <strong>Ausweis</strong> werden folgende Merkzeichen eingetragen:<br />
Anspruch aus<br />
B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />
oder B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz<br />
VB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
um wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert Anspruch auf Versorgung nach<br />
anderen B<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />
des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes hat<br />
oder<br />
wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen des Zusammentreffens mehrerer<br />
Ansprüche auf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz, nach<br />
B<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes<br />
1 oder nach dem B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz in ihrer Gesamtheit<br />
wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert beträgt.<br />
Das Merkzeichen entfällt, wenn bereits die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ oder<br />
das nachfolgende Merkzeichen<br />
EB eingetragen ist.<br />
EB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
um mindestens 50 vom H<strong>und</strong>ert Entschädigung nach § 28 des B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetzes<br />
erhält. Sofern dieser behinderte Mensch gleichzeitig<br />
Kriegsbeschädigter ist, wird die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“<br />
eingetragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung<br />
des Merkzeichens EB .<br />
1 Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den Zivildienst, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Unterhaltshilfe für<br />
Angehörige von Kriegsgefangenen, Infektionsschutzgesetz bezüglich der Impfschäden, Gesetz über die Opfer von<br />
Gewalttaten, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz<br />
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