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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Anlage F<br />

Zuständige „Auslandsversorgungsämter“<br />

Antragsberechtigte Personen (vergleiche Seite 23 „Zu<br />

Randnummer 1“) wenden sich an folgende Versorgungsämter:<br />

§ 1<br />

(1) Die Versorgung der Opfer des Krieges, die ihren<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland<br />

haben, wird durchgeführt für Personen<br />

a) die in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen <strong>und</strong><br />

Schweden vom Versorgungsamt Schleswig,<br />

b) in Belgien <strong>und</strong> in den Niederlanden vom Versorgungsamt<br />

Aachen,<br />

c) in Luxemburg vom Versorgungsamt Trier,<br />

d) in Andorra, Frankreich <strong>und</strong> Monaco vom Versorgungsamt<br />

Saarland,<br />

e) in Portugal <strong>und</strong> Spanien vom Versorgungsamt Karlsruhe,<br />

f) in Liechtenstein <strong>und</strong> in der Schweiz vom Versorgungsamt<br />

Freiburg – Außenstelle Radolfzell –<br />

g) in Griechenland, Italien, Österreich, San Marino <strong>und</strong><br />

im Vatikan vom Versorgungsamt München I,<br />

h) in Albanien, Jugoslawien <strong>und</strong> der Tschechoslowakei<br />

vom Versorgungsamt Fulda,<br />

i) in Rumänien vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,<br />

k) in Ungarn vom Versorgungsamt Münster,<br />

l) in dem Teil Polens, der nach dem Stande vom<br />

31. Dezember 1937 zum Staatsgebiet des Deutschen<br />

Reiches gehört hat,<br />

wenn es sich um Beschädigte handelt, vom Versorgungsamt<br />

Müns ter,<br />

wenn es sich um Witwen, Witwer oder Waisen handelt,<br />

vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,<br />

wenn es sich um Eltern handelt, vom Versorgungsamt<br />

Hamburg,<br />

m) in Kanada, den USA, Lateinamerika <strong>und</strong> der Karibik<br />

vom Versorgungsamt Bremen,<br />

n) in Großbritannien, Irland, Malta, der Türkei <strong>und</strong> dem<br />

übrigen außereuropäischen Ausland vom Versorgungsamt<br />

Hamburg,<br />

o) im übrigen europäischen Ausland vom Versorgungsamt<br />

Ravensburg.<br />

Anmerkung:<br />

Hinsichtlich der Durchführung der Feststellungsverfahren<br />

nach dem SGB IX kommt eine entsprechende Anwendung<br />

der Auslandszuständigkeitsverordnung (Ausl-<br />

Zust) ab 1. Januar 2008 nicht mehr in Betracht. Da nicht<br />

die beiden Landschaftsverbände, sondern unterschiedliche<br />

kommunale Träger die Aufgaben nach dem SGB IX<br />

ausführen. Systematisch verbietet sich eine auf Feststellungsverfahren<br />

nach dem SGB IX zu erweiternde Fassung<br />

der AuslZustV. Es fi ndet deshalb nach § 69 Absatz<br />

1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)<br />

das Zehnte Buch (SGB X) Anwendung.<br />

Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 SGB X entscheidet die Aufsichtsbehörde<br />

über die örtliche Zuständigkeit, wenn diese<br />

zweifelhaft ist. Da die Aufgaben insbesondere der<br />

Versorgungsämter Aachen, Münster <strong>und</strong> Gelsenkirchen<br />

auf bestimmte Kreise <strong>und</strong> kreisfreie Städte übergegangen<br />

ist, ist ungeklärt gewesen, wie mit den Fällen ohne<br />

bisherigen kommunalen Bezug umgegangen werden<br />

muss.<br />

Mit Erlass des Ministeriums für Arbeit, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

Soziales vom 22. Februar 2008 – V7 – 1221.7/4711 – ist<br />

nunmehr Folgendes geregelt worden:<br />

• Für behinderte Menschen, die nicht im Geltungsbereich<br />

des Gesetzes wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten,<br />

aber eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz<br />

im Sinne des § 73 SGB IX in NRW ausüben, ist der<br />

kommunale Aufgabenträger, in dessen Bezirk die behinderten<br />

Menschen zur Zeit der Antragstellung einer<br />

Beschäftigung nachgehen, örtlich zuständig; derselbe<br />

Aufgabenträger ist auch für ihre Angehörigen zuständig.<br />

• Für behinderte Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in den Niederlanden oder in Belgien<br />

haben, <strong>und</strong> für deren Angehörige, ist der Kreis<br />

Aachen (oder gemäß Vereinbarung auch für die Stadt<br />

Aachen zuständig ist) örtlich zuständig.<br />

• Für behinderte Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Rumänien, Ungarn <strong>und</strong> in<br />

dem Teil Polens, der nach dem Stand vom 31. Dezember<br />

1937 zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches<br />

gehört hat, haben, ist die Stadt Münster örtlich zuständig.<br />

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