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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Der behinderte Mensch kann bis zum Ablauf der dreimonatigen Schutzfrist seine<br />

Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz (zum Beispiel Kündigungsschutz) <strong>und</strong><br />

die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.<br />

Hinweis: Nach dem Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofes (BFH) vom 27. September 1989,<br />

B<strong>und</strong>essteuerblatt 1990 Teil II, ist der durch bestandskräftige Neufeststellung herabgesetzte<br />

Grad der <strong>Behinderung</strong> auf den Neufeststellungszeitpunkt für die Besteuerung<br />

bindend, auch wenn der Schwerbehindertenausweis bis zur Bestandskraft<br />

fortgilt. Dem steht nach Ansicht des BFH § 38 Absatz 1 zweiter Halbsatz<br />

SchwbG (jetzt § 116 SGB IX) nicht entgegen.<br />

Zum Nachweis seiner Rechte behält der behinderte Mensch bis zum Ablauf der<br />

Schutzfrist seinen Schwerbehindertenausweis. Wenn der <strong>Ausweis</strong> vorher abläuft,<br />

verlängert die zuständige Stelle den <strong>Ausweis</strong> ohne Änderungen bis zum Ablauf<br />

der Schutzfrist.<br />

Erst wenn der gesetzliche Schutz erloschen ist, wird der Schwerbehindertenausweis<br />

eingezogen.<br />

Einziehung des <strong>Ausweis</strong>es<br />

Keine Schutzfrist<br />

Der <strong>Ausweis</strong> wird ohne Schutzfrist eingezogen, wenn der behinderte Mensch<br />

nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes<br />

a) rechtmäßig wohnt<br />

b) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält oder<br />

c) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig als Arbeitnehmer in Deutschland tätig ist;<br />

denn er ist dann nicht mehr ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). (Dies gilt zum Beispiel nicht bei einer Abordnung<br />

eines deutschen behinderten Arbeitnehmers durch eine deutsche Firma<br />

oder Behörde ins Ausland für eine befristete Zeit.)<br />

Wenn die zuständige Stelle den GdB unter 50 herabsetzt, behält der Behinderte<br />

den <strong>Ausweis</strong> bis zum Ablauf der Schutzfrist (siehe Seite 81). Danach wird der <strong>Ausweis</strong><br />

eingezogen.<br />

82

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