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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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1. Ursachenbegriff<br />

a) Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nicht<br />

identisch mit dem medizinischen.<br />

b) Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung<br />

im naturwissenschaftlich-philosophischen<br />

Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg<br />

an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben<br />

mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind<br />

sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende<br />

Mitursachen (<strong>und</strong> wie Ursachen zu werten),<br />

wenn sie in ihrer Bedeutung <strong>und</strong> Tragweite für den Eintritt<br />

des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt<br />

einem der Umstände gegenüber dem anderen eine<br />

überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein<br />

Ursache im Sinne des Versorgungsrechts.<br />

c) Die Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt zu<br />

sein. Es können auch dauernde oder wiederkehrende<br />

kleinere äußere Einwirkungen in ihrer Gesamtheit eine<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung verursachen.<br />

d) „Gelegenheitsursachen“, letzter Anstoß, Anlass sind<br />

begriffl ich keine wesentlichen Bedingungen. Eine<br />

„Gelegenheitsursache“ kann nur dann angenommen<br />

werden, wenn der Ges<strong>und</strong>heitsschaden mit Wahrscheinlichkeit<br />

auch ohne das angeschuldigte Ereignis<br />

durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd<br />

derselben Zeit <strong>und</strong> in annähernd gleichem Ausmaß<br />

eingetreten wäre. So wird bei konstitutionsbedingten<br />

Leiden oft ein unwesentlicher äußerer Anlass<br />

von der Antrag stellenden Person als Ursache verantwortlich<br />

gemacht, zum Beispiel das Heben von leichten<br />

Gegenständen für das Auftreten von Hernien. In<br />

solchen Fällen hat die äußere Einwirkung bei der Entstehung<br />

der Krankheit nicht wesentlich mitgeholfen,<br />

sondern sie hat nur innerhalb einer bereits bestehenden<br />

Störung einem besonders charakteristischen<br />

Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen. Das<br />

Wort „Auslösung“ ist bei der Erörterung zu vermeiden,<br />

der Begriff ist zu unbestimmt. Bei der Beurteilung ist<br />

klarzustellen, welcher der zur Diskussion stehenden<br />

ätiologischen Faktoren die wesentliche Bedingung für<br />

den Eintritt des Erfolges <strong>und</strong> damit Ursache im versorgungsrechtlichen<br />

Sinne ist.<br />

e) Der Ursachenbegriff spielt eine Rolle bei der Beurteilung<br />

des ursächlichen Zusammenhangs zwischen<br />

schädigendem Vorgang <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

oder Tod, des besonderen berufl ichen Betroffenseins,<br />

der Hilfl osigkeit, der Voraussetzungen für den Pauschbetrag<br />

für den Kleider- oder Wäscheverschleiß sowie<br />

im Bereich der Kriegsopferfürsorge <strong>und</strong> der Heilbehandlung<br />

wegen Schädigungsfolgen.<br />

2. Tatsachen zur Beurteilung des<br />

ursächlichen Zusammenhangs<br />

a) Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen<br />

Zusammenhangs geklärt („voll bewiesen“) sein<br />

müssen, gehören der schädigende Vorgang, die ges<strong>und</strong>heitliche<br />

Schädigung <strong>und</strong> die zu beurteilende<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung.<br />

b) Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädigung führt, wie zum Beispiel<br />

die Detonation eines Sprengkörpers, ein Kraftfahrzeugunfall,<br />

die Übertragung von Krankheitserregern oder<br />

eine Vergewaltigung. Auch besondere Belastungen,<br />

wie sie zum Beispiel im Fronteinsatz, in Kriegsgefangenschaft,<br />

bei Dienstverrichtungen in bestimmten<br />

Ausbildungsstufen der B<strong>und</strong>eswehr oder in rechtsstaatswidriger<br />

Haft in der ehemaligen DDR gegeben<br />

sein können, zählen dazu. Relativ selten sind daneben<br />

Auswirkungen von außerhalb der Dienstverrichtungen<br />

liegenden diensteigentümlichen Verhältnissen<br />

in Betracht zu ziehen; diensteigentümliche Verhältnisse<br />

sind die besonderen, von den Verhältnissen des<br />

zivilen Lebens abweichenden <strong>und</strong> diesen in der Regel<br />

fremden Verhältnisse des Dienstes (zum Beispiel das<br />

enge Zusammenleben in einer Kaserne). Unfall ist ein<br />

auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches,<br />

örtlich <strong>und</strong> zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden<br />

verursachendes Ereignis.<br />

c) Die ges<strong>und</strong>heitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung<br />

der Ges<strong>und</strong>heit durch den schädigenden<br />

Vorgang, wie zum Beispiel die Verw<strong>und</strong>ung,<br />

die Verletzung durch Unfall, die Resistenzminderung<br />

durch Belastung. Die verbleibende Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

ist die Schädigungsfolge (Wehrdienstbeschädigungsfolge<br />

[WDB-Folge], Zivildienstbeschädigungsfolge<br />

[ZDB-Folge] <strong>und</strong> so weiter).<br />

d) Zwischen dem schädigenden Vorgang <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

muss eine nicht unterbrochene<br />

Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der<br />

medizinischen Wissenschaft <strong>und</strong> den ärztlichen Erfahrungen<br />

im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome<br />

oft notwendige Bindeglieder. Fehlen Brückensymptome,<br />

so ist die Zusammenhangsfrage besonders<br />

sorgfältig zu prüfen <strong>und</strong> die Stellungnahme<br />

anhand eindeutiger objektiver Bef<strong>und</strong>e überzeugend<br />

wissenschaftlich zu begründen.<br />

e) Für eine Reihe von Erkrankungen, für die eine traumatische<br />

Entstehung in Betracht kommt, muss auch<br />

eine lokale Beziehung zwischen dem Ort der traumatischen<br />

Einwirkung <strong>und</strong> dem Krankheitsherd vorliegen,<br />

zum Beispiel bei Geschwülsten oder Osteomyelitis.<br />

f) Die Fakten, auf die sich die Beurteilung des ursächlichen<br />

Zusammenhangs gründet, müssen voll bewiesen<br />

sein. Das bedeutet, dass sie belegt sein müssen<br />

oder dass – wenn Belege nicht zu beschaffen sind –<br />

zumindest nach den gegebenen Umständen (zum<br />

Beispiel auch aufgr<strong>und</strong> einer Glaubhaftmachung) die<br />

Überzeugung zu gewinnen ist, dass es so <strong>und</strong> nicht<br />

anders gewesen ist.<br />

3. Wahrscheinlichkeit des<br />

ursäch lichen Zusammenhangs<br />

a) Für die Annahme, dass eine Ges<strong>und</strong>heitsstörung Folge<br />

einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich<br />

die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.<br />

Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden<br />

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