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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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§ 6<br />

Gültigkeitsdauer<br />

(1) Auf der Rückseite des <strong>Ausweis</strong>es ist als Beginn der<br />

Gültigkeit des <strong>Ausweis</strong>es einzutragen:<br />

1. in den Fällen des § 69 Absätze 1 <strong>und</strong> 4 des Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des<br />

Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,<br />

2. in den Fällen des § 69 Absatz 2 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags<br />

auf Ausstellung des <strong>Ausweis</strong>es nach § 69 Absatz 5<br />

des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.<br />

Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach<br />

Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses festgestellt<br />

worden, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch, ein anderer Grad der <strong>Behinderung</strong> oder ein<br />

oder mehrere ges<strong>und</strong>heitliche Merkmale bereits zu<br />

einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich<br />

das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen<br />

Voraussetzungen mit dem <strong>Ausweis</strong> nachgewiesen werden<br />

können. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Verhältnissen,<br />

die für die Feststellung <strong>und</strong> den Inhalt des<br />

<strong>Ausweis</strong>es maßgebend gewesen sind, eine wesentliche<br />

Änderung eingetreten, ist die Eintragung aufgr<strong>und</strong> der<br />

entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen <strong>und</strong> zusätzlich<br />

das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen<br />

Voraussetzungen mit dem <strong>Ausweis</strong> nachgewiesen<br />

werden können, sofern der <strong>Ausweis</strong> nicht einzuziehen<br />

ist.<br />

(2) Die Gültigkeit des <strong>Ausweis</strong>es ist für die Dauer von<br />

längstens fünf Jahren vom Monat der Ausstellung an zu<br />

befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung<br />

wegen einer wesentlichen Änderung in den ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend<br />

gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der <strong>Ausweis</strong><br />

unbefristet ausgestellt werden.<br />

(3) Für schwerbehinderte Menschen unter zehn Jahren<br />

ist die Gültigkeitsdauer des <strong>Ausweis</strong>es bis längstens<br />

zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das<br />

10. Lebensjahr vollendet wird.<br />

(4) Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen<br />

zehn <strong>und</strong> 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des <strong>Ausweis</strong>es<br />

bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu<br />

befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.<br />

(5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen,<br />

deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis<br />

befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des<br />

<strong>Ausweis</strong>es längstens bis zum Ablauf des Monats der<br />

Frist zu befristen.<br />

(6) Die Gültigkeitsdauer des <strong>Ausweis</strong>es kann auf Antrag<br />

höchstens zweimal verlängert werden. Bei der Verlängerung<br />

eines nach Absatz 3 ausgestellten <strong>Ausweis</strong>es über<br />

das 10. Lebensjahr des <strong>Ausweis</strong>inhabers hinaus, längstens<br />

bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, gilt § 5<br />

Absatz 1.<br />

(7) Der Kalendermonat <strong>und</strong> das Kalenderjahr, bis zu deren<br />

Ende der <strong>Ausweis</strong> gültig sein soll, sind auf der Vorderseite<br />

des <strong>Ausweis</strong>es einzutragen.<br />

§ 7<br />

Verwaltungsverfahren<br />

(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung <strong>und</strong><br />

Einziehung des <strong>Ausweis</strong>es sind die für die Kriegsopferversorgung<br />

maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften<br />

entsprechend anzuwenden, soweit sich aus<br />

§ 69 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

nichts Abweichendes ergibt.<br />

(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Absätze 1 <strong>und</strong> 2)<br />

ist ein von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder<br />

ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt des <strong>Ausweis</strong>inhabers<br />

maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage<br />

abgedruckten Muster 5 * auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis<br />

ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen<br />

orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.<br />

(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis<br />

zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist auch<br />

nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen, wenn<br />

ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar<br />

1994 geltenden Fassung noch nicht zur Verfügung<br />

steht. Ein bis zum 31. Dezember 1993 oder gemäß<br />

Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis<br />

bleibt für den <strong>Ausweis</strong>inhaber gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis<br />

nach Absatz 2 ausgehändigt wird, längstens<br />

bis zum 31. Dezember 1994.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

<strong>Ausweis</strong> für sonstige Personen zur<br />

unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen<br />

Personenverkehr<br />

§ 8<br />

<strong>Ausweis</strong> für sonstige freifahrtberechtigte<br />

Personen<br />

(1) Der <strong>Ausweis</strong> für Personen im Sinne des Artikels 2<br />

Absatz 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung<br />

Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr<br />

vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), soweit sie nicht<br />

schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2<br />

des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, wird nach<br />

dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten<br />

Muster 4 * ausgestellt. Der <strong>Ausweis</strong> ist mit einem fälschungssicheren<br />

Aufdruck in der Gr<strong>und</strong>farbe grün versehen<br />

<strong>und</strong> durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck<br />

gekennzeichnet. Zusammen mit dem <strong>Ausweis</strong><br />

ist ein Beiblatt auszustellen, das mit einer<br />

Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung<br />

abgedruckten Muster 3 * versehen ist.<br />

* hier nicht abgedruckt!<br />

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