Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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§ 6<br />
Gültigkeitsdauer<br />
(1) Auf der Rückseite des <strong>Ausweis</strong>es ist als Beginn der<br />
Gültigkeit des <strong>Ausweis</strong>es einzutragen:<br />
1. in den Fällen des § 69 Absätze 1 <strong>und</strong> 4 des Neunten<br />
Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des<br />
Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,<br />
2. in den Fällen des § 69 Absatz 2 des Neunten Buches<br />
Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags<br />
auf Ausstellung des <strong>Ausweis</strong>es nach § 69 Absatz 5<br />
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.<br />
Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach<br />
Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses festgestellt<br />
worden, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch, ein anderer Grad der <strong>Behinderung</strong> oder ein<br />
oder mehrere ges<strong>und</strong>heitliche Merkmale bereits zu<br />
einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich<br />
das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen<br />
Voraussetzungen mit dem <strong>Ausweis</strong> nachgewiesen werden<br />
können. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Verhältnissen,<br />
die für die Feststellung <strong>und</strong> den Inhalt des<br />
<strong>Ausweis</strong>es maßgebend gewesen sind, eine wesentliche<br />
Änderung eingetreten, ist die Eintragung aufgr<strong>und</strong> der<br />
entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen <strong>und</strong> zusätzlich<br />
das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen<br />
Voraussetzungen mit dem <strong>Ausweis</strong> nachgewiesen<br />
werden können, sofern der <strong>Ausweis</strong> nicht einzuziehen<br />
ist.<br />
(2) Die Gültigkeit des <strong>Ausweis</strong>es ist für die Dauer von<br />
längstens fünf Jahren vom Monat der Ausstellung an zu<br />
befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung<br />
wegen einer wesentlichen Änderung in den ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend<br />
gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der <strong>Ausweis</strong><br />
unbefristet ausgestellt werden.<br />
(3) Für schwerbehinderte Menschen unter zehn Jahren<br />
ist die Gültigkeitsdauer des <strong>Ausweis</strong>es bis längstens<br />
zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das<br />
10. Lebensjahr vollendet wird.<br />
(4) Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen<br />
zehn <strong>und</strong> 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des <strong>Ausweis</strong>es<br />
bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu<br />
befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.<br />
(5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen,<br />
deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis<br />
befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des<br />
<strong>Ausweis</strong>es längstens bis zum Ablauf des Monats der<br />
Frist zu befristen.<br />
(6) Die Gültigkeitsdauer des <strong>Ausweis</strong>es kann auf Antrag<br />
höchstens zweimal verlängert werden. Bei der Verlängerung<br />
eines nach Absatz 3 ausgestellten <strong>Ausweis</strong>es über<br />
das 10. Lebensjahr des <strong>Ausweis</strong>inhabers hinaus, längstens<br />
bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, gilt § 5<br />
Absatz 1.<br />
(7) Der Kalendermonat <strong>und</strong> das Kalenderjahr, bis zu deren<br />
Ende der <strong>Ausweis</strong> gültig sein soll, sind auf der Vorderseite<br />
des <strong>Ausweis</strong>es einzutragen.<br />
§ 7<br />
Verwaltungsverfahren<br />
(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung <strong>und</strong><br />
Einziehung des <strong>Ausweis</strong>es sind die für die Kriegsopferversorgung<br />
maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften<br />
entsprechend anzuwenden, soweit sich aus<br />
§ 69 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />
nichts Abweichendes ergibt.<br />
(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Absätze 1 <strong>und</strong> 2)<br />
ist ein von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder<br />
ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt des <strong>Ausweis</strong>inhabers<br />
maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage<br />
abgedruckten Muster 5 * auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis<br />
ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen<br />
orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.<br />
(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis<br />
zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist auch<br />
nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen, wenn<br />
ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar<br />
1994 geltenden Fassung noch nicht zur Verfügung<br />
steht. Ein bis zum 31. Dezember 1993 oder gemäß<br />
Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis<br />
bleibt für den <strong>Ausweis</strong>inhaber gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis<br />
nach Absatz 2 ausgehändigt wird, längstens<br />
bis zum 31. Dezember 1994.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
<strong>Ausweis</strong> für sonstige Personen zur<br />
unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen<br />
Personenverkehr<br />
§ 8<br />
<strong>Ausweis</strong> für sonstige freifahrtberechtigte<br />
Personen<br />
(1) Der <strong>Ausweis</strong> für Personen im Sinne des Artikels 2<br />
Absatz 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung<br />
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr<br />
vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), soweit sie nicht<br />
schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2<br />
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, wird nach<br />
dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten<br />
Muster 4 * ausgestellt. Der <strong>Ausweis</strong> ist mit einem fälschungssicheren<br />
Aufdruck in der Gr<strong>und</strong>farbe grün versehen<br />
<strong>und</strong> durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck<br />
gekennzeichnet. Zusammen mit dem <strong>Ausweis</strong><br />
ist ein Beiblatt auszustellen, das mit einer<br />
Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung<br />
abgedruckten Muster 3 * versehen ist.<br />
* hier nicht abgedruckt!<br />
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