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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,<br />

5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen <strong>und</strong> einer<br />

unteren Gliedmaße.<br />

g) Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten<br />

eine Pfl egezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei<br />

um<br />

1. Blinde mit völligem Gehörverlust,<br />

2. blinde Ohnhänder,<br />

3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm<br />

<strong>und</strong> beider Beine im Oberschenkel,<br />

4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand,<br />

der bereits die Gewährung einer Pfl egezulage<br />

nach Stufe V rechtfer tigt, noch eine weitere<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung vorliegt, die das Pfl egebedürfnis<br />

wesentlich erhöht (zum Beispiel erhebliche<br />

Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger<br />

Lähmung beider Beine mit Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmlähmung),<br />

sowie<br />

5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher<br />

Leidenszustand <strong>und</strong> deren Pfl egebedürfnis denen<br />

der vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.<br />

h) Bei Säuglingen <strong>und</strong> Kleinkindern ist – auch hinsichtlich<br />

der Pfl egezulagestufe – nur der Teil der Hilfl osigkeit<br />

zu berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses<br />

eines ges<strong>und</strong>en gleichaltrigen Kindes<br />

überschreitet.<br />

i) Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pfl e-<br />

gezulage mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung<br />

allein die Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob<br />

bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere<br />

Pfl egezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall<br />

nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen<br />

zu entscheiden. Der Grad der psychischen<br />

Störungen <strong>und</strong> die Art <strong>und</strong> Häufi gkeit von Anfällen<br />

sind dabei besonders zu berücksichtigen.<br />

j) Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen<br />

Störungen, die wegen dauernder <strong>und</strong> außergewöhnlicher<br />

motorischer Unruhe ständiger Aufsicht<br />

bedürfen (zum Beispiel erethische Kinder), sind die<br />

Voraussetzungen für eine Pfl egezulage mindestens<br />

nach Stufe III gegeben.<br />

k) Blinde erhalten mindestens die Pfl egezulage nach<br />

Stufe III. Treten bei Blinden weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />

vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion<br />

hinzu, die unter Beachtung von Buchstabe b bei der<br />

gebotenen Gesamtbetrachtung das Pfl egebedürfnis<br />

über den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen,<br />

so ist die Pfl egezulage nach Stufe IV zu bewilligen,<br />

wenn nicht nach Buchstabe f oder g die Pfl egezulage<br />

nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte<br />

erfüllen gr<strong>und</strong>sätzlich die Voraussetzungen<br />

für die Gewährung einer Pfl egezulage nach Stufe I.<br />

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