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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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<strong>und</strong> 3, des § 30 Absatz 1 <strong>und</strong> des § 35 Absatz 1 des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes<br />

(Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) veröffentlicht worden (siehe Anlage<br />

C). Die Verordnung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die vom B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung he rausgegebenen Anhaltspunkte<br />

für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht <strong>und</strong> nach<br />

dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP 2008) finden<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Anwendung mehr.<br />

Bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB für alle Beeinträchtigungen dürfen die einzelnen<br />

GdB-Werte nicht addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der<br />

einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit. Außerdem werden die wechselseitigen<br />

Beziehungen zueinander berücksichtigt.<br />

Dabei ist zu beachten,<br />

■ wieweit die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen voneinander unabhängig<br />

sind <strong>und</strong> damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen<br />

Lebens betreffen.<br />

Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes (Abhängigkeit<br />

von Injektions- <strong>und</strong> Diäteinnahmeterminen) mit einer Hörbehinderung <strong>und</strong><br />

einer Gehbehinderung ist der behinderte Mensch in drei verschiedenen Bereichen<br />

des täglichen Lebens betroffen, wobei jeder Bereich, der Schwere der<br />

einzelnen Ges<strong>und</strong>heitsstörung entsprechend, bei der Gesamt-Beurteilung zu<br />

beachten ist.<br />

■ ob sich eine Beeinträchtigung auf eine andere besonders nachhaltig auswirkt.<br />

Dies ist vor allem der Fall, wenn Beeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen<br />

oder Organen – also zum Beispiel an beiden Armen oder beiden Beinen oder<br />

beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen.<br />

■ wieweit sich die Auswirkungen der Beeinträchtigungen überschneiden.<br />

Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwerer Leis tungsbeeinträchtigung<br />

liegen ein Lungenemphysem <strong>und</strong> ein leichter Schaden an einem Fuß vor. Die<br />

Gehfähigkeit <strong>und</strong> gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den Herzschaden<br />

sehr eingeschränkt, sodass sich die anderen beiden Ges<strong>und</strong>heitsschäden<br />

nur noch wenig auswirken können.<br />

■ dass das Ausmaß einer Beeinträchtigung durch hinzutretende Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />

oft gar nicht verstärkt wird.<br />

Beispiel: Peronäuslähmung <strong>und</strong> Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung<br />

an demselben Bein.<br />

Keine Addition<br />

von GdB‘s<br />

Beispiele<br />

Leichtere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen mit einem <strong>Behinderung</strong>sgrad von weniger als 20<br />

können nur im Rahmen des Gesamt-GdB berücksichtigt werden.<br />

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB wird in der Regel von der Beeinträchtigung<br />

ausgegangen, die den höchsten Einzel-Grad der <strong>Behinderung</strong> bedingt. Dann wird<br />

im Hinblick auf alle weiteren Beeinträchtigungen geprüft, ob <strong>und</strong> inwieweit hierdurch<br />

das Ausmaß der <strong>Behinderung</strong> größer wird, ob also wegen der weiteren Beeinträchtigung<br />

dem ersten GdB zehn oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um<br />

der Gesamtbehinderung gerecht zu werden.<br />

Gesamt-GdB<br />

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) weist ausdrücklich darauf hin,<br />

dass Rechenmethoden für die Bildung des Gesamtgrades der <strong>Behinderung</strong> ungeeignet<br />

sind. Das hat auch das B<strong>und</strong>essozialgericht bestätigt. Daher kann es nur<br />

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