Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland
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<strong>und</strong> 3, des § 30 Absatz 1 <strong>und</strong> des § 35 Absatz 1 des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes<br />
(Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) veröffentlicht worden (siehe Anlage<br />
C). Die Verordnung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die vom B<strong>und</strong>esministerium<br />
für Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung he rausgegebenen Anhaltspunkte<br />
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht <strong>und</strong> nach<br />
dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP 2008) finden<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich keine Anwendung mehr.<br />
Bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB für alle Beeinträchtigungen dürfen die einzelnen<br />
GdB-Werte nicht addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der<br />
einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit. Außerdem werden die wechselseitigen<br />
Beziehungen zueinander berücksichtigt.<br />
Dabei ist zu beachten,<br />
■ wieweit die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen voneinander unabhängig<br />
sind <strong>und</strong> damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen<br />
Lebens betreffen.<br />
Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes (Abhängigkeit<br />
von Injektions- <strong>und</strong> Diäteinnahmeterminen) mit einer Hörbehinderung <strong>und</strong><br />
einer Gehbehinderung ist der behinderte Mensch in drei verschiedenen Bereichen<br />
des täglichen Lebens betroffen, wobei jeder Bereich, der Schwere der<br />
einzelnen Ges<strong>und</strong>heitsstörung entsprechend, bei der Gesamt-Beurteilung zu<br />
beachten ist.<br />
■ ob sich eine Beeinträchtigung auf eine andere besonders nachhaltig auswirkt.<br />
Dies ist vor allem der Fall, wenn Beeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen<br />
oder Organen – also zum Beispiel an beiden Armen oder beiden Beinen oder<br />
beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen.<br />
■ wieweit sich die Auswirkungen der Beeinträchtigungen überschneiden.<br />
Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwerer Leis tungsbeeinträchtigung<br />
liegen ein Lungenemphysem <strong>und</strong> ein leichter Schaden an einem Fuß vor. Die<br />
Gehfähigkeit <strong>und</strong> gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den Herzschaden<br />
sehr eingeschränkt, sodass sich die anderen beiden Ges<strong>und</strong>heitsschäden<br />
nur noch wenig auswirken können.<br />
■ dass das Ausmaß einer Beeinträchtigung durch hinzutretende Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />
oft gar nicht verstärkt wird.<br />
Beispiel: Peronäuslähmung <strong>und</strong> Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung<br />
an demselben Bein.<br />
Keine Addition<br />
von GdB‘s<br />
Beispiele<br />
Leichtere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen mit einem <strong>Behinderung</strong>sgrad von weniger als 20<br />
können nur im Rahmen des Gesamt-GdB berücksichtigt werden.<br />
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB wird in der Regel von der Beeinträchtigung<br />
ausgegangen, die den höchsten Einzel-Grad der <strong>Behinderung</strong> bedingt. Dann wird<br />
im Hinblick auf alle weiteren Beeinträchtigungen geprüft, ob <strong>und</strong> inwieweit hierdurch<br />
das Ausmaß der <strong>Behinderung</strong> größer wird, ob also wegen der weiteren Beeinträchtigung<br />
dem ersten GdB zehn oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um<br />
der Gesamtbehinderung gerecht zu werden.<br />
Gesamt-GdB<br />
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) weist ausdrücklich darauf hin,<br />
dass Rechenmethoden für die Bildung des Gesamtgrades der <strong>Behinderung</strong> ungeeignet<br />
sind. Das hat auch das B<strong>und</strong>essozialgericht bestätigt. Daher kann es nur<br />
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